Scheckgesetz - ScheckG | Art 2

Scheckgesetz - ScheckG | Art 2
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(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

(2) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort zahlbar.

(3) Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Scheck an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.

(4) Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

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published on 03/05/2000 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1 F: 15. Mai 1986 StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 F: 26. Januar 1998 Durch das unberechtigte Einfügen der Kontonummer in der Kodierzeile gestohlener Euroscheckvordrucke
published on 21/08/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein geschlossener Immobilienfonds, der in den Streitjahren (2004 bis 2006) ein in seinem Eigentum stehe
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