Scheckgesetz - ScheckG | Art 1

Scheckgesetz - ScheckG | Art 1
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Der Scheck enthält:

1.
die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.
die Angabe des Zahlungsorts;
5.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6.
die Unterschrift des Ausstellers.

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published on 20/03/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 157/00 Verkündet am: 20. März 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _
published on 06/09/2001 00:00

5 StR 318/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das
published on 03/05/2000 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 1 F: 15. Mai 1986 StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 F: 26. Januar 1998 Durch das unberechtigte Einfügen der Kontonummer in der Kodierzeile gestohlener Euroscheckvordrucke
published on 21/08/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein geschlossener Immobilienfonds, der in den Streitjahren (2004 bis 2006) ein in seinem Eigentum stehe
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