Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - 2 StR 567/15

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2016 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
- 2
- 1. Die mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 16. bzw. 19. August 2015 eingelegten Revisionen sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nach dem Ablauf der einwöchigen Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) erhoben worden sind. Das angefochtene Urteil ist am 31. Juli 2015 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Die Revision hätte daher bis zum Ablauf des 7. August 2015 eingelegt werden müssen.
- 3
- 2. Der ebenfalls mit den Schriftsätzen vom 16. bzw. 19. August 2015 gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung ist unzulässig. Der Angeklagte hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
- 4
- a) Mit Schreiben vom 16. August 2015 hat sein Pflichtverteidiger mitgeteilt , er habe am 31. Juli 2015 im Anschluss an die Hauptverhandlung unter Mitwirkung der Dolmetscherin die Frage der Revisionseinlegung unter klarem Hinweis auf die Fristen besprochen. Der Angeklagte habe sich gegen eine Revisionseinlegung entschieden, ihn dann aber doch mit - nicht unterschriebenem - Schriftsatz vom 15. August 2015 mit der Revisionseinlegung beauftragt.
- 5
- b) Demgegenüber hat sein Wahlverteidiger, der an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht teilgenommen hat, mit Schreiben vom 19. August 2015 dargelegt, er habe den Angeklagten am 10. August 2015 im Beisein einer Dolmetscherin in der Justizvollzugsanstalt besucht. Dabei habe dieser ihm mitgeteilt, direkt nach der Urteilsverkündung den Pflichtverteidiger unmissverständlich angewiesen zu haben, Revision einzulegen. Diesen Auftrag habe er anschließend noch einmal schriftsätzlich aus der Haft wiederholt.
- 6
- c) Die Darstellung des Pflichtverteidigers, der Angeklagte habe sich zunächst gegen eine Revisionseinlegung entschieden, wird gestützt durch den Inhalt des undatierten und nicht unterzeichneten, am 15. August eingegangenen Schreibens des Angeklagten, in dem der Verteidiger gebeten wird, Revision einzulegen und in dem es u.a. heißt: "Stelen Sie bitte revision. Habe ich überlegt Gericht hat viel felen gemacht. Ich hofe noch genug zeit." Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zur Darstellung des Angeklagten, er habe den Verteidiger unmittelbar nach der Urteilsverkündung beauftragt, Revision einzulegen.
- 7
- Der Angeklagte war damit nicht ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert (§ 44 Abs. 1 StPO).

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.