Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2019 - 2 StR 381/19
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenklägers, die er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt hat.
- 2
- Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, anfechten. Er hat deshalb innerhalb der Revisionsbegründungsfrist darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung einer unausgeführten Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (st. Rspr.: vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 454/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 – 3 StR 56/16, juris Rn. 2; vom 8. Oktober 2002 – 4 StR 360/02, StraFo 2003, 15; jew. mwN; ebenso KK-StPO/Walther, 8. Aufl., § 400 Rn. 3; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 400 Rn. 6).
- 3
- Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinausgehende Verurteilung wegen versuchten Mordes erstrebte, hat er erst mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 und damit nach Ablauf der am 27. Mai 2019 endenden Revisionsbegründungsfrist mitgeteilt. Die von ihm innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ohne Ausführungen zum Ziel des Rechtsmittels erhobene allgemeine Sachrüge entspricht nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen. Die Revision des Nebenklägers war daher als unzulässig zu verwerfen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
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2. Die Anträge der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger gegen dieses Urteil sind unzulässig.
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie haben es – nach der Verurteilung des Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß
als Nebenkläger berechtigt oder nur den Strafausspruch beanstanden. Damit entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5 und 10; Senat, Beschlüsse vom 19. November 1992 – 4 StR 547/92, 7. Januar 1993 - 4 StR 610/92 und 20. Mai 1999 – 4 StR 193/99).
Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Nebenkläger sich das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen müssen (BGHSt 30, 309; Kleinknecht /Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 19).
Im übrigen hätten die Revisionen im Falle ihrer Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg haben können.
Vorsitzende Richterin am Maatz Athing Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.