Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - 2 StR 341/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar genügt die Darstellung des Gutachtenergebnisses der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung an den auf der Rückbank des Tatfahrzeugs aufgefundenen Lederhandschuhen nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, juris Rn. 12). Bei Mischspuren ist in den Urteilsgründen zumindest mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 28. August 2019 – 5 StR 419/19, juris Rn. 2; Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, juris Rn. 17 jew. mwN). Bei einer molekular-genetischen Einzelspur ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass das Urteil das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitteilt (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Mitteilung der Urteilsgründe, „es bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass diese dominierende Spur von dem Angeklagten … stamme“ , nicht. Der Senat kann gleichwohl ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat sich zusätzlich und rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund dessen qualifizierten Geständnisses zum unmittelbaren Tatverlauf in der vormaligen , später ausgesetzten, Hauptverhandlung überzeugt.
Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.