Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2015 - 2 StR 309/15

bei uns veröffentlicht am29.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 3 0 9 / 1 5
vom
29. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 29. September 2015 gemäß § 349
Abs. 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2015, auch soweit es die Nichtrevidenten R. und C. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu
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einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt auch zur Revisionserstreckung auf die Nichtrevidenten.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verdächtigte der Ange2 klagte den Geschädigten, ihm Haschisch im Wert von 30.000 bis 50.000 Euro
entwendet zu haben. Der Angeklagte bestellte den Geschädigten mehrmals zu sich, um ihn nach dem Verbleib der Drogen zu befragen. Der Geschädigte hatte Angst vor dem Angeklagten, der ihn am 27. April 2014 erneut in seine Wohnung bestellte. Der Geschädigte bat deshalb den Zeugen K. , ihn zu begleiten. Beide fuhren zur Wohnung des Angeklagten, der Zeuge K. wartete im Auto, während der Geschädigte die Wohnung des Angeklagten betrat. Dort wurde der Geschädigte vom Mitangeklagten C. auf einen Stuhl gedrückt. Der weitere Mitangeklagte R. fuchtelte mit einem Schlagring vor seinem Gesicht herum und fragte nach dem Verbleib des Rauschgifts. Der Angeklagte trug zu der Drohkulisse durch seine Anwesenheit bei. Der Geschädigte stritt einen Rauschgiftdiebstahl ab. R. drohte
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damit, ihm die Zähne einzuschlagen. Außerdem wies er darauf hin, dass im Nebenzimmer „Männer aus Holland“ seien, die ihm die Hose herunterziehen und es „mit ihm treiben“ würden. Als der Geschädigte weiter bestritt, den Dieb- stahl begangen zu haben, gab ihm R. einen Schlag ins Gesicht; dadurch wurde seine Zahnspange verbogen. Der Schlag ins Gesicht war mit dem Angeklagten nicht abgesprochen.
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Dieser brach die Befragung ab und erklärte dem Geschädigten, er solle einem Zeugen für die Wegnahme des Rauschgifts gegenübergestellt werden. Daraufhin verließen alle gemeinsam die Wohnung. Der Geschädigte und R. stiegen in das Fahrzeug des Geschädigten, in dem der Zeuge K. saß. Die beiden anderen benutzen ein weiteres Fahrzeug. Sie fuhren nach O. und hielten auf einem Parkplatz. Dort warteten sie vergeblich auf den Zeugen, mit welchem der Geschädigte konfrontiert werden sollte. Daraufhin wurde dem Geschädigten gesagt, er könne gehen.
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2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten in der Wohnung als versuchte Nötigung beurteilt. Es hat ihm die Drohungen des Mitangeklagten R. zugerechnet. Der Angeklagte sei Mittäter, weil er das vorrangige Interesse an dem Nötigungsversuch gehabt und die Drohungen durch den Nichtrevidenten veranlasst habe. Durch seine Anwesenheit am Tatort habe er bewusst zur Verstärkung der Drohkulisse beigetragen. Die zusätzlich angeklagte Freiheitsberaubung hat das Landgericht als verdrängt angesehen, weil sie ausschließlich ein Mittel zur Begehung des Nötigungsversuchs gewesen sei. Den Schlag des Mitangeklagten in das Gesicht des Geschädigten hat das Landgericht als Mittäterexzess behandelt. Auf das Verbringen des Geschädigten nach O. auf den Park6 platz und die Ankündigung, er werde dort mit einer anderen Person konfrontiert werden, ist das Landgericht nicht eingegangen.

II.

Die Revision gegen dieses Urteil ist begründet.
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Das Landgericht hat nicht erörtert, ob ein Rücktritt des Angeklagten
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vom Versuch der Nötigung darin lag, dass er die Befragung abgebrochen hat. Ein Rücktritt wäre für die Mittäter durch bloßes Aufgeben der weiteren Tatausführung möglich gewesen, wenn kein fehlgeschlagener Versuch vorgelegen hätte. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten Tathandlung erkennt, dass mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Verfügung stehenden Mitteln der erstrebte Taterfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann, ohne dass er eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzt. Die subjektive Sicht des Täters ist auch dann maßgeblich, wenn der Versuch zwar objektiv fehlgeschlagen ist, der Täter dies aber nicht erkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - 3 StR 458/14, NStZ-RR 2015, 105). Nach diesem Maßstab hätte sich das Landgericht mit dem Vorstel9 lungsbild des Angeklagten auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es hier. Auch wenn für den Angeklagten eine Erhöhung des Nötigungsdrucks
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durch Gewaltanwendung und Verletzung des Geschädigten nicht in Betracht gekommen sein sollte, wäre beim Abbruch der Befragung in der Wohnung der Versuch der Nötigung noch nicht unbedingt fehlgeschlagen gewesen, zumal der Angeklagte die Möglichkeit einer erzwungenen Konfrontation des Geschädigten mit einem Dritten für erfolgversprechend hielt. Ob die bisherigen Drohungen dafür noch eine Rolle spielten oder weitere Drohungen vom Angeklagten in Betracht gezogen wurden, hat das Landgericht nicht erörtert. Ausführungen zu seinem Vorstellungsbild zur Zeit der letzten Ausführungshandlung der Tat fehlen im angefochtenen Urteil.

III.

Die Urteilsaufhebung ist gemäß § 357 StPO auf die Nichtrevidenten zu
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erstrecken. Soweit der Nichtrevident R. wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und der Nichtrevident C. wegen Beihilfe zur versuchten Nötigung verurteilt wurden, stellt sich die Frage eines Rücktritts vom Nötigungsversuch bei ihnen in gleicher Weise. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2014 - 3 StR 458/14

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 4 5 8 / 1 4 vom 27. November 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Novembe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2015 - 2 StR 309/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2015 - 2 StR 462/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 462/15 vom 19. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2015:191115B2STR462.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Be

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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 4 5 8 / 1 4
vom
27. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. November 2014 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge sowie (mit) versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, denn das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
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Das Urteil kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht geprüft und erörtert, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB), obwohl dies rechtlich geboten war.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des Tattages, spätestens gegen fünf Uhr, zum Selbstmord durch Herbeiführen einer Explosion, durch die das gesamte Mehrfamilienhaus, in dessen ersten Obergeschoss er wohnte und das achtzehn Wohneinheiten umfasste, zum Einsturz gebracht und zerstört werden sollte. Zu diesem Zweck verband er innerhalb der folgenden circa 30 Minuten in seinem, zwei Geschosse unterhalb seiner Wohnung gelegenen Kellerraum eine dort auf dem Boden stehende elektrische Camping-Kochplatte mit einer im Kellerraum montierten Steckdose, die von seinem Schlafzimmer aus schaltbar war. Auf die Kochplatte legte er einen Stapel mit Prospekten und Zeitschriften und übergoss diesen mit Benzin. Unmittelbar neben die Kochplatte legte er einen mit einem Butan/Propangasgemisch gefüllten Behälter, der nach seiner Vorstellung durch das nach Einschalten der Kochplatte entstehende Feuer so stark erhitzt werden sollte, dass es in der Folge zu einer Gasexplosion kommt.
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Nachdem der Angeklagte den Schalter in seinem Schlafzimmer betätigt hatte, erhitzte sich die Kochplatte, so dass sich das darauf gestapelte Papier entzündete und der Gasdruckbehälter erwärmt wurde. Infolge des Brandes entwickelte sich im Keller des Angeklagten starker Rauch, so dass ein seine Wohnung verlassender Mieter im Treppenhaus Rauchgeruch wahrnahm und einen im Erdgeschoss des Hauses wohnenden Mitbewohner über ein mögliches Feuer informierte sowie umgehend die Feuerwehr rief. Der alarmierte Mitbewohner klingelte sodann bei "sämtlichen Hausbewohnern, um diese zum Verlassen des Hauses aufzufordern". Die etwa 30 Minuten nach Bemerken des Rauchgeruches eintreffende Feuerwehr brach das sich an der Kellertür des Angeklagten befindliche Vorhängeschloss auf und löschte das auf der Kochplatte liegende, glimmende Papier sowie eine kleine offene Flamme, die auf der anderen Seite des Kellerraumes entstanden war. Der in den Kellerraum vorge- drungene Feuerwehrmann trennte sodann die Kochplatte von der Steckdose durch Herausziehen des Steckers. Eine nach dem Löschen durchgeführte Messung mittels einer Wärmebildkamera ergab eine Temperatur des Kochfeldes von etwa 180 Grad Celsius sowie eine Außentemperatur des - nahezu vollständig gefüllten - Gasbehälters von etwa 85 Grad Celsius. Zum Zeitpunkt des Brandes befanden sich neben dem Angeklagten noch 13 andere Personen in dem Haus. Nach der Verhaftung des Angeklagten war der Schalter im Schlafzimmer des Angeklagten (wieder) ausgeschaltet und in dieser Stellung mit einem Klebeband fixiert.
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2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte das Landgericht prüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte strafbefreiend von der versuchten Tat zurückgetreten ist; denn sie belegen weder, dass der Versuch fehlgeschlagen war, noch schließen sie es aus, dass der Angeklagte freiwillig vom unbeendeten Versuch der Tat zurückgetreten ist.
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a) Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Tathandlung erkennt, dass mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Hand liegenden Mitteln der erstrebte Taterfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann, ohne dass er eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzt (s. etwa nur BGH, Urteile vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; vom 19. Mai 2010 - 2 StR 278/09, NStZ 2010, 690, 691 mwN). Die subjektive Sicht des Täters ist auch dann maßgeblich , wenn der Versuch zwar objektiv fehlgeschlagen ist, der Täter dies aber nicht erkennt; zumindest soll ein freiwilliger Verzicht auf weitere Tathandlungen zur Straffreiheit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB führen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 239/04, NStZ-RR 2005, 70, 71).
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Nach diesen Maßstäben belegen die Urteilsgründe einen fehlgeschlagenen Versuch nicht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergibt sich auch aus ihrem Gesamtzusammenhang nicht, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Stromzufuhr zu der Kochplatte wieder abstellte und den Schalter überklebte, der Taterfolg aufgrund der Entdeckung des Feuers und des Eingreifens der Feuerwehr nicht mehr eintreten konnte und der Angeklagte dies erkannt hatte. Das Landgericht führt im Rahmen der rechtlichen Würdigung lediglich aus, dass die Vollendung der Tat "allein durch die Alarmierung und das Eingreifen der Feuerwehr verhindert" worden sei. Zu dem Zeitpunkt , in dem der Angeklagte die weitere Stromzufuhr zu der Kochplatte unterbrach , verhalten sich die Urteilsgründe indes ebenso wenig wie zu der Frage, ob in diesem Moment das Feuer bereits entdeckt war, die Feuerwehr eingegriffen hatte und - so dies der Fall war - der Angeklagte sich dessen auch bewusst war. Zwar könnten die Feststellungen zur Temperatur der Kochplatte, der Entzündung der Prospekte und Zeitschriften sowie des Grades der Erhitzung der Gasflasche beim Eintreffen der Feuerwehr dafür sprechen, dass die Stromzufuhr erst zu einem sehr späten Zeitpunkt unterbrochen wurde. Für die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs genügt dies ohne nähere Prüfung und Erörterung der weiteren Tatumstände indes nicht.
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b) Auch für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont; s. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN). Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist; in diesem Fall kann er allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf den Taterfolg abzielender Handlungen strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB). Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs für möglich, so ist der Versuch beendet; der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB) oder zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; s. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 mwN). Lässt sich den Urteilsfeststellungen die entsprechende Vorstellung des Täters von seiner Tat nicht entnehmen, so hält das Urteil regelmäßig sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht ermöglicht (s. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507, 509 mwN).
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So liegt es hier. Nach den getroffenen Feststellungen ist bereits ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Versuch nicht ausgeschlossen. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von der Entwicklung der Vorgänge im Keller machte, als er die Stromzufuhr zur Kochplatte unterbrach, insbesondere ob er davon ausging, die Prospekte und Zeitschriften seien bereits in Brand geraten, würden die Gasflasche bis zur Explosion erhitzen oder das Feuer werde auch unabhängig hiervon auf das Wohnhaus übergreifen. Sollte seine Vorstellung gewesen sein, dass sich das Papier noch nicht entzündet hatte und auch nicht mehr entzünden werde, läge ein unbeendeter Versuch vor, von dem er durch das Abschalten des Stromes zurückgetreten wäre. Dass im Keller tatsächlich bereits ein Feuer ausgebrochen war, würde hieran nichts ändern. Da das Urteil - wie bereits dargelegt - sich auch nicht dazu verhält, ob in dem Moment, als der Angeklagte den Strom wieder ausschaltete, das Feuer bereits entdeckt, gegebenenfalls bereits die Feuerwehr vor Ort war und der Angeklagte dies auch bemerkt hatte, schließen die bisherigen Feststellungen auch die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus.
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3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.