Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - 2 StR 168/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung , Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
- Die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Beleidigung hat zu entfallen, da die Nebenklägerin S. in einem Telefongespräch nach ihrer ersten Vernehmung , in der sie einen umfassenden Strafantrag gestellt hatte, diesen zurückgenommen hat. Ein zurückgenommener Antrag kann aber nicht nochmals gestellt werden, weshalb der im Rahmen ihrer weiteren Vernehmung zum Ausdruck kommende Wille nach umfassender Strafverfolgung des Angeklagten unbeachtlich ist (§ 77d Abs. 1 Satz 3 StGB). Dies bedingt die Korrektur des im Übrigen rechtsfehlerfreien Schuldspruchs.
- 3
- Der Strafausspruch bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung die Beleidigung nach § 185 StGB nicht ausdrücklich (strafschärfend) in den Blick genommen. Im Übrigen schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne eine Berücksichtigung dieser Tat eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.