Strafgesetzbuch - StGB | § 77d Zurücknahme des Antrags
Strafgesetzbuch - StGB | § 77d Zurücknahme des Antrags
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.
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Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Leben
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published on 23/01/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS _____________ AK 25/13 vom 23. Januar 2014 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General
published on 26/09/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 168/18 vom 26. September 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:260918B2STR168.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General
published on 02/09/2016 00:00
Tenor
Die Anträge der Verteidigung,
- das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen,
- hilfsweise das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz um Rücknahme der Verfolgungsermächtigungen zu ersuchen und die Haup
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(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und...