Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - 2 StR 149/19
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2019 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 9. Januar 2019, der seinem Verteidiger am 11. Januar 2019 zugegangen ist, verworfen, weil eine Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingegangen sei. Mit einem am 21. Januar 2019 beim Landgericht eingegangenen Verteidigerschriftsatz vom 17. Januar 2019 beantragt er die Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Verteidiger verweist darauf, der Angeklagte sei der Ansicht, er habe mit einem Schreiben an das Landgericht die Revisionsgründe dargelegt.
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- 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, denn er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt worden.
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- a) Die Frist begann mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den Verteidiger am 11. Januar 2019 (Freitag) und endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 18. Januar 2019 (Freitag). Demnach war der Eingang der Antragsschrift am 21. Januar 2019 verspätet.
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- b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Angeklagte nicht beantragt. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ist kein Raum, weil die versäumte Rechtshandlung nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt wurde.
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- 3. Im Übrigen wäre der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts zutrifft. Eine den Formerfordernissen gemäß § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung ist nicht vorgelegt worden. Die insoweit alleine in den Akten vorhandenen privatschriftlichen Ausführungen des Angeklagten vom 12. Januar 2019, die keine Revisionsgründe nennen, sondern ausschließlich auf die Ermöglichung einer Verbüßung der Haftstrafe in einer anderen Justizvollzugsanstalt zielen, genügen nicht den revisionsrechtlichen Formerfordernissen.
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- 4. Der Angeklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 428/07; Beschluss vom 26. April 2017 – 1 StR 88/17).
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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2017 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Nachdem die am 28. Juli 2016 eingegangene Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 2016 weder rechtzeitig begründet wurde, noch Revisionsanträge angebracht wurden, hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
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- Der Verwerfungsbeschluss wurde dem Verteidiger am 9. Dezember 2016 und dem Angeklagten am 20. Dezember 2016, jeweils mit Postzustellungsurkunde , zugestellt. Die Zustellung an den Verteidiger hat die einwöchige Frist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgelöst, so dass bei der gemäß § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr veranlassten Zustellung an den Angeklagten die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen war. Unabhängig davon war das am 14. Januar 2017 eingegangene, als Rechtsbehelf gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 6. Dezember 2016 auszulegende Schreiben des Angeklagten vom 23. Dezember 2016, mit dem er „die Revision nochmal einle- gen“ will, auch ausgehend von der Zustellung beim Angeklagten im Übrigen bei Weitem verspätet.
- 3
- Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts war daher als unzulässig zu verwerfen.
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- Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 428/07; BeckOK StPO/ Wiedner, 27. Ed. 1.1.2017, StPO § 346 Rn. 28; aA KK-StPO/Gericke, 7. Aufl. 2013, StPO § 346 Rn. 23).
Cirener Bär