Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 88/17
vom
26. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:260417B1STR88.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2017 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 2016 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Nachdem die am 28. Juli 2016 eingegangene Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 2016 weder rechtzeitig begründet wurde, noch Revisionsanträge angebracht wurden, hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2
Der Verwerfungsbeschluss wurde dem Verteidiger am 9. Dezember 2016 und dem Angeklagten am 20. Dezember 2016, jeweils mit Postzustellungsurkunde , zugestellt. Die Zustellung an den Verteidiger hat die einwöchige Frist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgelöst, so dass bei der gemäß § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr veranlassten Zustellung an den Angeklagten die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen war. Unabhängig davon war das am 14. Januar 2017 eingegangene, als Rechtsbehelf gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 6. Dezember 2016 auszulegende Schreiben des Angeklagten vom 23. Dezember 2016, mit dem er „die Revision nochmal einle- gen“ will, auch ausgehend von der Zustellung beim Angeklagten im Übrigen bei Weitem verspätet.
3
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts war daher als unzulässig zu verwerfen.
4
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 428/07; BeckOK StPO/ Wiedner, 27. Ed. 1.1.2017, StPO § 346 Rn. 28; aA KK-StPO/Gericke, 7. Aufl. 2013, StPO § 346 Rn. 23).
Raum Graf Jäger
Cirener Bär

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Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 145a Zustellungen an den Verteidiger


(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2007 - 3 StR 428/07

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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 428/07
vom
11. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2007 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 16. August 2007, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Mai 2007 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe:

1
Der Antrag der Nebenklägerin war zurückzuweisen, weil das Landgericht Aurich ihre Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat.
2
Das mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel hat der Vertreter der Nebenklägerin mit am 2. August 2007 bei dem Landgericht Aurich eingegangenen Schriftsatz als Berufung bezeichnet. Trotz dieser Bezeichnung war das Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als Revision auszulegen, weil gegen das Urteil einer Strafkammer beim Landgericht gemäß § 333 StPO allein die Revision das statthafte Rechtsmittel ist (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 300 Rdn. 2). Die Berufung ist hingegen nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig, § 312 StPO.
3
Die danach eingelegte Revision ist unzulässig, weil die Nebenklägerin nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO einen Revisionsantrag gestellt und die Revision auch nicht innerhalb dieser Frist begründet hat. Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.