Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - 2 StR 144/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist und
b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben. 2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der Verabredung zum besonders schweren Raub schuldig ist und
b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.
3. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und
b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die Feststellungen aufrechterhalten bleiben. 4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 5. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen „gemeinschaftli- chen“ versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten S. wegen „gemeinschaftlichen“ versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und elf Monaten und den Angeklagten A. wegen Verabredung zu einem „gemeinschaftlichen“ schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
- 2
- Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- 1. Dem Angeklagten B. war auf seinen Antrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumung ihre Ursache allein im Organisationsbereich des beauftragten Verteidigers hatte.
- 4
- 2. Die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB war bei allen Angeklagten im Schuldspruch durch die Bezeichnung der Taten als versuchter besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr., Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 2 StR 54/12, StV 2013, 38; Beschluss vom 8. August 2012 – 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8), die Bezeich- nung der Taten als „gemeinschaftlich“ im Urteilstenor hatte zu entfallen (Meyer- Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 260 Rn. 24 m.w.N.).
- 5
- 3. Hinsichtlich aller Angeklagter kann der jeweilige Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben.
- 6
- a) Das Landgericht hat bei den Angeklagten B. und A. die verhängten Strafen von zwei Jahren und sechs Monaten (B. ) und ein Jahr (A. ) aus dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB (B. ) bzw. §§ 30 Abs. 1, 2, 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB (A. ) zweifach gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen (sechs Monate bis acht Jahre und fünf Monate ). Dabei hat es jedoch rechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. BGH Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 494/13 m.w.N.) Prüfung unterlassen, ob das Hinzutreten bereits eines der „vertypten“ Milderungsgründe zu den allgemeinen Milderungsgründen zur Annahme eines minderschweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 3 StGB ausgereicht hätte. In diesem Fall wäre eine weitere Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen, die zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahren und sechs Monaten geführt hätte. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Milderungsgründe sowie auf die im unteren Bereich des vom Landgericht gewählten Strafrahmens liegende Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass die Freiheitsstrafen bei den Angeklagten B. und A. niedriger ausgefallen wären , wenn das Landgericht diesen Strafrahmen zugrunde gelegt hätte.
- 7
- b) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten S. die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten aus dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen (zwei Jahre bis elf Jahre und drei Monate Freiheitstrafe). Dabei hat es jedoch rechtsfehlerhaft die vorrangige (vgl. BGH Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 494/13 m.w.N.) Prüfung unterlassen, ob das Hinzutreten des „vertypten“ Milderungsgrundes zu den allgemeinen Milderungsgründen für die Annah- me eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ausgereicht und damit zu einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geführt hätte. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Milderungsgründe sowie die im unteren Bereich des vom Landgericht gewählten Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt hätte.
- 8
- c) Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können hinsichtlich aller Angeklagter aufrecht erhalten bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen sind. Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.