Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - 2 StR 108/15
BUNDESGERICHTSHOF
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte am 22. Februar 2010, den Kiosk des Geschädigten D. zu überfallen, wobei er ein Messer als Drohmittel einsetzte. Da der Geschädigte eine Schreckschusspistole zog, kam es zu einem Handgemenge. Im Rahmen dessen erlitt der Geschädigte leichte Verletzungen im Stirnbereich und an der Unterlippe sowie eine Hautabschürfung am Unterarm. Als es dem Geschädigten gelang, einen Schuss aus seiner Pistole abzusetzen, floh der Angeklagte.
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- 2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zwar hielt der Angeklagte während des Gerangels mit dem Geschädigten das Messer weiterhin in der Hand. Dass die Verletzungen des Geschädigten durch das Messer verursacht worden sind, hat das Landgericht aber gerade nicht festgestellt , denn der Angeklagte hatte dies bestritten und der Geschädigte konnte sich nicht mehr genau erinnern.
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- Da insoweit ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen lassen. Eine Abänderung des Schuldspruchs auf eine tateinheitlich verwirklichte (fahrlässige oder vorsätzliche) Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 229 StGB) kommt nicht in Betracht, da die gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Weder hat der Geschädigte einen Strafantrag gestellt noch die Staatsanwaltschaft gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt. Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklage oder dem Schlussvortrag zu entnehmen. Die Anklage umfasste nur den Vorwurf einer tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung, worin keine Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden kann, dass das Gericht nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 230 Rn. 4; BeckOKStGB /Eschelbach § 230 Rn. 18.1.). Der Schlussantrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bezog sich überhaupt nur auf eine Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und umfasste weder eine Verurteilung nach § 224 StGB noch eine solche nach § 223 Abs. 1 oder § 229 StGB.
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- 3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, denn das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Gericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
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- Die Urteilsfeststellungen können bestehen bleiben, da sie von den Fehlern in der Rechtsanwendung, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, nicht betroffen sind. Das neue Tatgericht kann weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
- 7
- 4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 20. Juni 2013 nicht gesamtstrafenfähig sind.
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- Die am 22. Februar 2010 verwirklichte Tat liegt zwar sowohl vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 6. Juli 2011 als auch vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Ludwigshafen vom 20. Juni 2013 (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Tat war jedoch bereits vor der ersten Vorverurteilung am 6. Juli 2011 begangen worden, so dass nur mit der Strafe aus dieser ersten Vorverurteilung, die insoweit eine Zäsurwirkung entfaltet, eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. Rissing-van Saan, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 55 StGB, Rn. 15, 18; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 9, 12). Fischer Eschelbach Ott RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Fischer Bartel
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.