Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2017 - 2 ARs 156/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:040517B2ARS156.17.0
bei uns veröffentlicht am04.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 156/17
2 AR 46/17
vom
4. Mai 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen Gerichtsstandsbestimmung
Az.: 4 NZS 14 Gs 393/14 Amtsgericht Lüneburg
ECLI:DE:BGH:2017:040517B2ARS156.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Mai 2017 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Lüneburg, die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständigen Amtsgericht Neubrandenburg zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: "Zwar könnte die durch Atteste belegte dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschuldigten grundsätzlich eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz rechtfertigen (vgl. Meyer-Goßner StPO 59. Auflage § 12 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung der Untersuchung – im Sicherungsverfahren durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 414 i.V.m. §§ 203 StPO (KK-Scheuten StPO 7. Auflage § 12 Rn. 2) – bereits ausschließlich zuständig geworden ist. Denn vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Antragsschrift zurückzu- nehmen und ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen. Da mangels Eröffnung des Hauptverfahrens hier (noch) keine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg entstanden ist, besteht eine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO nicht." Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2017 - 2 ARs 156/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2017 - 2 ARs 156/17

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2017 - 2 ARs 156/17 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 203 Eröffnungsbeschluss


Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände


(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

Referenzen

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.