Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2013 - 1 StR 581/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Zur Rüge, über ein Ablehnungsgesuch habe eine fehlerhaft besetzte Kammer entschieden: Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
Die Kammer, die über das Ablehnungsgesuch entschieden hat, war richtig besetzt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung durfte der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Beisitzer der Vertreterkammer an der Entscheidung nicht mitwirken, weil er zuvor als Zeuge in dieser Sache ausgesagt hatte und daher gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Mitwirkung ausgeschlos- sen war. Der Begriff der „Sache“ in § 22Nr. 5 StPO ist nicht auf den Kernbereich von Schuld und Strafe beschränkt, sondern umfasst alle richterlichen Entscheidungen , die im Verlauf einer Hauptverhandlung zu treffen sind und sich auf die abschließende Entscheidung auswirken können. Dazu zählt auch die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die erkennenden Richter. § 22 StPO will jeden Anschein von Parteilichkeit vermeiden (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1983 - 2 StR 709/82, BGHSt 31, 358, 359 mwN, und vom 25. Mai 1956 - 2 StR 96/56, BGHSt 9, 193, 194 f.). Diesem Zweck widerspräche es, könnte der als Zeuge vernommene Richter über den Verbleib desjenigen Richters in der Spruchkammer entscheiden, der auch seine Aussage zu würdigen hat.
2. Zur (weiteren) Rüge der Mitwirkung eines befangenen Richters - hier: des Vorsitzenden der Spruchkammer - wegen der Bestimmung einer (nur) einwöchigen Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge: Auch diese Rüge ist unbegründet.
Der Senat kann offen lassen, ob sich die dem Ablehnungsgesuch zugrundeliegende Fristsetzung durch den Vorsitzenden noch im vollen Umfang in den Grenzen des durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gestalteten Rahmens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 1 StR 484/08, BGHSt 52, 355 ff., vom 19. Juni 2007 - 3 StR 149/07, BGHR StPO § 246 Abs. 1 Fristsetzung 2, und vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07, BGHSt 51, 333, 344) hielt. Das Festhalten des Vorsitzenden an der gesetzten Frist rechtfertigte bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der zur Fristsetzung führenden Verfahrensumstände (dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 20) kein Misstrauen in dessen Unparteilichkeit. Soweit die Verteidigung entscheidend darauf abstellt, dass der als Ziffer 1 angeklagte Tatvorwurf noch nicht zu einer - wenngleich erwarteten und später auch durchgeführten - Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO gelangt war, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Einstellung dieses Teilvorwurfs war ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zum Ablehnungsgesuch unter allen Verfahrensbeteiligten abgesprochen und konnte am Tag der Fristsetzung nur deshalb nicht realisiert werden, weil der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft nicht in der Sitzung anwesend war und auch nicht erreicht werden konnte; das Gericht hatte sich indes ausdrücklich um eine entsprechende Erklärung bemüht.
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(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
- 1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist; - 2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist; - 3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; - 4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist; - 5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.