Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - 1 StR 56/18

bei uns veröffentlicht am17.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 56/18
vom
17. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2018 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. August 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:170718B1STR56.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. August 2012 – 1 StR 311/12 und vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17; s. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350 mwN; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 58). Das Einrücken von Akteninhalt in die Urteilsgründe ersetzt diese wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichen nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17). Hier wird der Bestand des Urteils dadurch letztlich nicht gefährdet, da sich die erforderlichen gerichtlichen Ausführungen zur Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise den Gründen entnehmen lassen und diese den Schuldspruch tragen.
Jäger Bellay Cirener Hohoff Pernice

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2018 - 1 StR 56/18 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2012 - 1 StR 311/12

bei uns veröffentlicht am 23.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 311/12 vom 23. August 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a. zu 2. bis 5.: gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 6. und 7.: unterlassener Hilfeleistung Der

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2018 - 3 StR 486/17

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 486/17 vom 30. Mai 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. wegen zu 1., 2., 3., 5., 6. u. 7.: schweren Bandendiebstahls u.a. zu 4.: gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2018:300518B3STR486.17.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2017 - 3 StR 145/17

bei uns veröffentlicht am 04.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 145/17 vom 4. Oktober 2017 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. 3. 4. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung ECLI:DE:BGH:2017:041017B3STR145.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesger

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 311/12
vom
23. August 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu 2. bis 5.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
zu 6. und 7.: unterlassener Hilfeleistung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2012 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 4. November 2011 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ungeachtet sowohl der Zulässigkeit der vom Angeklagten M.
erhobenen Rüge der fehlerhaften Behandlung von zwei Beweisanträgen
als auch der Frage, ob die Ablehnung durch die Strafkammer
rechtsfehlerhaft erfolgte, kann jedenfalls ein Beruhen des
Urteils hierauf ausgeschlossen werden. Denn die unter Beweis
gestellten Tatsachen betreffen keinen für die Würdigung der diesen
Angeklagten angelasteten Tatbeiträge relevanten Umstand.
Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des
Zinsanspruchs aus der Adhäsionsentscheidung war kein Raum,
da dies den Angeklagten M. , der allein das gegen ihn ergangene
Urteil angefochten hat, schlechter stellen würde und zudem
dem Adhäsionskläger hierdurch unter Verstoß gegen § 308 Abs.
1 Satz 2 ZPO mehr zugesprochen würde, als er beantragt hat.
Angesichts der Fassung der Urteilsgründe ist darauf hinzuweisen,
dass die Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Gang des Ermittlungsverfahrens
detailliert nachzuzeichnen. Dieser sachlich nicht
gebotene Aufwand überfrachtet die Urteilsgründe und verstellt
den Blick auf ihren wesentlichen Inhalt, nämlich zu belegen, warum
bedeutsame tatsächliche Umstände, so wie geschehen, festgestellt
worden sind.
Nack Hebenstreit Jäger
Sander Cirener

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 145/17
vom
4. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
1.
alias:
2.
3.
4.
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
ECLI:DE:BGH:2017:041017B3STR145.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen vorzutragen. Dazu ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass die Verfahrenstatsachen so mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (allgemeine Meinung, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN). Das Erfordernis, sämtliche auch nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Rügevorbringen stehenden Verfahrensvorgänge vorzutragen , ergibt sich daraus nicht. Es war deshalb hier mit Blick auf die Rüge der Verletzung des § 229 StPO nicht erforderlich, eine den Angeklagten F. betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, weil sich dessen Erkrankung angesichts der bereits vorher bestehenden und auch weiter andau- ernden Erkrankung des Vorsitzenden auf die Hemmung der Unterbrechungsfrist nicht auswirken konnte. Es kommt für die Prüfung des Verfahrensmangels auch nicht auf die Vorlage diverser Aufenthaltsbestätigungen und Bescheinigungen von Krankenhäusern an, weil - wie der Generalbundesanwalt selbst zutreffend in seiner Antragsschrift ausführt - die Erkrankungen des Vorsitzenden und des Angeklagten S. sowie ihre Dauer nicht in Zweifel stehen. Die Bedeutung des genauen Inhalts dieser Urkunden für die revisionsrechtliche Überprüfung des Rügevorbringens erschließt sich deshalb hier nicht. Die von den Angeklagten E. , F. und S. jeweils erhobenen Rügen sind aber aus den weiteren in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässig (Revisionsbegründungen für dieAngeklagten E. und S. ) bzw. jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Unterbrechungsfrist durch die Erkrankung des Vorsitzenden und die sich daran unmittelbar anschließende des Angeklagten S. durchgehend vom 20. Juni 2016 bis einschließlich zum 19. Juli 2016 gehemmt war und durch die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 9. August 2016 gewahrt wurde.
Die Abfassung der Urteilsgründe gibt - erneut - Anlass, darauf hinzuweisen , dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig verfehlt, den Inhalt der überwachten Kommunikation (Chats, E-Mails, Protokolle von Telefon- und Innenraumgesprächen) wörtlich (hier UA S. 72 bis 74, 100 bis 103, 105 bis 109, 113, 115, 120 bis 121, 123 bis 146, 148 bis 150, 152 bis 174, 176 bis 177, 179 bis 180, 183 bis 185, 187, 189 bis 196, 199, 201, 203 bis 205 und 207 bis 210) oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 179/15, juris Rn. 4 mwN; s. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Straf- sachen, 29. Aufl., Rn. 350 mwN). Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Feststellung - und sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch so unwesentlich, wie etwa hier die Studienleistungen des Angeklagten E. oder das Datum der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an den Angeklagten F. - einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies stellt sich lediglich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung dar (Meyer-Goßner/Appl aaO, Rn. 350 mwN).
Schäfer Gericke Spaniol Tiemann Hoch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 486/17
vom
30. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
wegen zu 1., 2., 3., 5., 6. u. 7.: schweren Bandendiebstahls u.a.
zu 4.: gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2018:300518B3STR486.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Mai 2018 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2017 werden als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof - wie vom Generalbundesanwalt und von einigen der Verteidiger zu Recht aufgeführt - bereits mehrfach entschieden, dass die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen. Gleiches gilt entsprechend für die Beweiswürdigung, in der das Beweisergebnis nur so weit erörtert werden soll, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist, nicht aber eine Dokumentation der Beweisaufnahme vorgenommen werden soll. Ebenso wenig ist es angezeigt, zu jeder Feststellung, mag sie in Bezug auf den Tatvorwurf noch so unwesentlich sein, einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17, juris; vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 145/17, juris; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 111/17, juris; jew. mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nötigt das angefochtene, knapp 1.300 Seiten lange Urteil zu dem Hinweis, dass mit dieser Rechtsprechung nicht bloß unverbindliche stilistische Maßgaben aufgestellt werden sollen , sondern dass es sich insoweit um die einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben des § 267 Abs. 1-3 StPO handelt. Die Urteilsgründe werden diesen nicht gerecht und offenbaren schwerwiegende handwerkliche Schwächen sowie grundsätzliche Verständnismängel, wenn - wie beispielsweise hier -  in den Feststellungen zur Sache, die von Blatt 32 bis Blatt 414 der Urteilsgründe reichen, über mehr als 220 Seiten Mitschnitte von Telefongesprächen und Chatprotokolle ausführlich und teils wörtlich wiedergegeben werden;  sich weitere 57 Seiten der Feststellungen zur Sache mit dem "Verfahrensgang" befassen, ohne dass - mit Ausnahme weniger Ausführungen zu den Bemühungen einiger Angeklagter um einen TäterOpfer -Ausgleich - ersichtlich wird, welche Konsequenzen sich daraus für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch ergeben könnten;  in der "Beweiswürdigung" die Einlassungen der Angeklagten auf mehr als 120 Seiten nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich ihrer Entstehung umfassend - einschließlich der Nachfragen von Verfahrensbeteiligten - dokumentiert werden;  diese Einlassungen alsdann in der Würdigung der "Beweisaufnahme im engeren Sinne" zur Bandenstruktur, den Motiven der Bandendiebstähle sowie zu den Einzeltaten erneut wiedergegeben werden;  die bereits in den Feststellungen dokumentierten Telefongespräche und Chatprotokolle nunmehr in der Beweiswürdigung ebenfalls erneut umfänglich zitiert werden;  die ohnehin entbehrlichen Feststellungen zum Verfahrensgang auf 50 Seiten auch noch belegt werden;  für jeden Halbsatz der übermäßig ausführlichen Feststellungen auch zu gänzlich unwichtigen Details ein Beweismittel benannt und dessen Inhalt wiedergegeben wird.
Angesichts der zur Verurteilung gelangten zwölf Einzeltaten und der allenfalls durchschnittlich schwierigen Beweislage - die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten ganz überwiegend gestanden und lediglich die Bandenabrede sowie die Tatmotivation (Unterstützung islamistischer bzw. jihadistischer Bestrebungen in Syrien) bestritten - lässt der Umfang der Feststellungen mit gut 400 Seiten sowie der "Beweiswürdigung", die insgesamt mehr als 720 Seiten lang ist, nur den Schluss zu, dass die Urteilsverfasser nicht die notwendige gedankliche Vorarbeit verrichtet haben, eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen. Gerade darin liegt aber die unverzichtbare geistige Leistung, die von einem Richter zu verlangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 270a). Im Übrigen zeigt sich in der dargelegten Vorgehensweise auch ein bedenklicher Umgang mit den Ressourcen der Justiz.
Das Urteil hat gleichwohl Bestand, weil es dem Senat letztlich doch noch möglich war, aus der Vielzahl überflüssiger Ausführungen diejenigen herauszu- filtern, derer es zum Beleg der jeweiligen Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche bedurfte.
Becker Gericke Spaniol Berg Leplow