Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2002 - 1 StR 553/01

bei uns veröffentlicht am16.05.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 553/01
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 gemäß § 206a
Abs. 1 StPO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in sieben tateinheitlichen Fällen – er erschoß im Jahre 1945 als 27-jähriger Offizier der Waffen -SS sieben Häftlinge des Gestapo-Gefängnisses bei Theresienstadt – zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richteten sich die Revision des Angeklagten und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Der Termin für die am 19. Februar 2002 vorgesehene Revisionshauptverhandlung wurde im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Angeklagten aufgehoben. Der Angeklagte ist am 24. Februar 2002 verstorben. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebung bedarf (BGHSt 45, 108; BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; BGH, Beschlüsse vom
13. Januar 2000 ± 5 StR 604/99; vom 18. April 2000 ± 5 StR 659/99 und vom 10. Juli 2001 ± 1 StR 235/01). Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) und über die Entschädigung des Angeklagten für die durchgeführten Strafverfolgungsmaûnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG) übt der Senat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen dahin aus, daû davon abgesehen wird, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaûnahmen zu entschädigen. Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durchgeführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NStZ-RR 1996, 45; Beschluû vom 5. Mai 2001 ± 2 BvR 413/00 ±) und dem Senat lagen die Revisionsbegründungen nebst Erwiderungen sowie die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vor. Im Hinblick auf die vorgesehene Revisionshauptverhandlung hat der Senat allerdings berücksichtigt, daû dort noch zusätzliche rechtliche Gesichtspunkte zur Sprache kommen konnten. Darauf durfte insbesondere die Verteidigung bei ihrem schriftlichen Vortrag vertrauen. Da die Revisionshauptverhandlung nicht mehr durchgeführt werden konnte, hat der Senat deshalb den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, im Hinblick auf die nunmehr zu treffende Entscheidung zu den Erfolgsaussichten der Revisionen Stellung zu nehmen. Nachdem diese Stellungnahmen vorlagen, konnte der Senat die für die revisionsgerichtliche Prüfung maûgeblichen rechtlichen Argumente umfassend prüfen. Die Prüfung ergibt, daû die Revision des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg und die Revision der Staatsanwaltschaft Aussicht auf Erfolg hatte. 1. Die Revision des Angeklagten wäre unbegründet gewesen.

a) Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wurde, der Zeuge L. sei entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Ob ± was nicht fern liegt (vgl. BGHSt 1, 391; 2, 20; 2, 234; 4, 113) ± die Vereidigung des Zeugen gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoûen hat oder ob das Landgericht die Aussage als unbeeidigt hätte werten und einen entsprechenden Hinweis hätte erteilen müssen, kann offen bleiben, weil der Senat ausschlieûen kann, daû das Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoû beruht. Die neuere und inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 45, 164) stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeuge subjektiv die Wahrheit sagt, weniger auf dessen (allgemeine) Glaubwürdigkeit , sondern entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ab. Das geeignete Instrumentarium dafür, ob der Zeuge subjektiv die Wahrheit sagt, ist insbesondere die Aussageanalyse. Hat der Tatrichter die Zuverlässigkeit der Aussage nach diesen Maûstäben überprüft und hält er sie danach ± ohne der Tatsache der Vereidigung Gewicht beizumessen ± für glaubhaft , so kann das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf der zu Unrecht vorgenommenen Vereidigung ausschlieûen (vgl. BGH NStZ 2000, 546; NStZRR 2001, 18; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2000 ± 1 StR 375/00 ± und vom 26. November 2001 ± 5 StR 54/01 ±). So liegt es hier. Das Landgericht hat an keiner Stelle des Urteils die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen L. mit der Tatsache der Vereidigung begründet. Es hat vielmehr allein den Aussageinhalt gewürdigt, einen Irrtum und eine Beeinflussung durch ein Falschbelastungsmotiv ausgeschlossen und zudem auf die Verflechtung der Aussage mit anderen Tatsachen ab-
gestellt. Es spricht folglich nichts dafür, daû die Nichtvereidigung des Zeugen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
b) Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das Landgericht hat insbesondere seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L. nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern sorgfältig, kompetent und überzeugend dargelegt. 2. Die Strafmaûrevision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe richtete, hatte Aussicht auf Erfolg. Dazu verweist der Senat auf sein Urteil vom 21. Februar 2002 (1 StR 538/01). 3. Im Hinblick auf die so zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Revisionen hält es der Senat für billig, davon abzusehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet , erlittene Strafverfolgungsmaûnahmen zu entschädigen. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz

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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Strafprozeßordnung - StPO | § 60 Vereidigungsverbote


Von der Vereidigung ist abzusehen 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinde

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 6 Versagung der Entschädigung


(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte 1. die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen

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(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

5 StR 604/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000

beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt (§ 206a Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision des Nebenklägers. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Nebenklägers nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGHR StPO § 206a Abs. 1 – Verfahrenshindernis 7). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es seiner Aufhebung bedarf (BGH, Beschluß vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98 –; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 206a Rdn. 1, 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. Franke in KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rdn. 5, 6); in der Beschlußformel ist dies nicht besonders auszusprechen.
Harms Häger Basdorf Tepperwien Raum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 235/01
vom
10. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2001 gemäß § 206 a
Abs. 1 StPO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:


Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten am 31. Januar 2001 wegen Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach Einlegung der Revision verstarb der Angeklagte.
Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO. Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits
deshalb ausgeschlossen, weil er diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Im übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen.
Schäfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte

1.
die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand.

(2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt.

Von der Vereidigung ist abzusehen

1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 375/00
vom
22. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 9. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten war vom Landgericht
im Wege des Freibeweises zu prüfen (BGH StV 1992, 553; vgl. auch
BGH NStZ 1996, 242); die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO gilt für den Freibeweis
nicht (Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 12). Die – gleichfalls freibeweisliche
(BGH NStZ 1993, 141) – revisionsgerichtliche Überprüfung ergibt,
daß der Angeklagte verhandlungsfähig war.
2. Bezüglich des Zeugen Z. bestand kein Vereidigungsverbot. Der
dem Tatrichter zuzugestehende Ermessensspielraum bei der Beurteilung des
Teilnahmeverdachts (BGHSt 39, 199; BGH NStZ 1998, 583) ist nicht überschritten.
Im übrigen hat Z. die Angaben des Angeklagten, denen das
Landgericht ohnehin gefolgt ist, lediglich bestätigt (UA S. 103).
3. Ob bei dem Zeugen S. ein Teilnahmeverdacht bestand, kann
offen bleiben. Immerhin wurde der Zeuge nach § 55 StPO belehrt, so daß die
Annahme fern liegt, das Landgericht habe § 60 Nr. 2 StPO übersehen. Das
Urteil beruht jedenfalls nicht auf einem eventuellen Verfahrensverstoß. Der Senat
kann ausschließen, daß das Landgericht zu einer anderen Überzeugung
gelangt wäre, wenn es S. nicht vereidigt hätte. Zwar hat es seine Überzeugung
, der Angeklagte habe P. eine Beteiligung an der Firma K.
zugesagt, auch auf die Angaben des S. gestützt. Es hat aber bedacht
, daß S. im “Lager des Angeklagten” stand, und es hat seine Feststellungen
zu diesem Punkt auch auf weitere Beweismittel (Memo des Angeklagten
vom 8. November 1997, seinen Angaben im Ermittlungsverfahren und
den Zeugen H. , J. , So. und Z. ) gestützt.
4. Der Senat kann offen lassen, ob die den Mangel enthaltenden Tatsachen
vollständig angegeben sind, soweit gerügt wurde, das Landgericht hätte
beim Angeklagten beschlagnahmte Dateien – für den früheren Verteidiger bestimmte
und offenbar auch abgesandte Schreiben – als Verteidigungsunterlagen
nicht verwerten dürfen. Die Revision hat nämlich nicht vorgetragen, daß
bei dem früheren Verteidiger wegen des Verdachts der Beihilfe (§ 97 Abs. 2
Satz 3 StPO) zu der hier abgeurteilten (noch nicht beendeten) Untreue Handakten
beschlagnahmt worden waren, die auch Beweismittel im vorliegenden
Verfahren waren (vgl. BGHSt 37, 245, 248). Die Revision teilt auch nicht mit,
ob der – gewichtige (BGH NJW 1973, 2035) – Beteiligungsverdacht gegen den
früheren Verteidiger erst nach der Beschlagnahme beim Angeklagten entstanden
ist (vgl. dazu einerseits BGHSt 18, 227, 228, 229; 25, 168, 169; BGH NStZ
1983, 85 und andererseits Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 97
Rdn. 20). Mithin kommt in Betracht, daß die beim Angeklagten beschlagnahm-
ten Dateien – oder auch beim früheren Verteidiger beschlagnahmte Schreiben
– verwertbar waren.
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Zwar ist die im Beschluß des Landgerichts
vom 7. Oktober 1999 geäußerte Rechtsauffassung unrichtig, beim Angeklagten
verbliebene Dateien von an seinen Verteidiger übersandten schriftlichen
Mitteilungen seien keine beschlagnahmefreien Verteidigungsunterlagen
und unterlägen deshalb keinem Verwertungsverbot (vgl. BGHSt 44, 46). Auf
diesen Schriftstücken beruht das Urteil aber nicht.

a) Das verlesene Schreiben des Angeklagten vom 4. Februar 1998 wird
nur im Zusammenhang mit der Frage gewürdigt, ob die Übertragung der Anteile
an der österreichischen Gesellschaft grundsätzlich vereinbart worden war.
Das aber hat der Angeklagte unabhängig davon glaubhaft gestanden und auch
in weiteren Schreiben bestätigt (UA S. 97, 108).

b) Durch den Inhalt des “erörterten” Memos vom 14. Februar 1998, der
den Untreuevorwurf allenfalls am Rande betrifft, wird die ohnehin für glaubhaft
gehaltene Einlassung des Angeklagten lediglich bestätigt.

c) Daß das Schreiben des Angeklagten vom 13. April 1998 bei dem Urteil
Berücksichtigung fand, ist nicht ersichtlich.

d) Es ist nicht bewiesen, daß die Feststellungen auf UA S. 70 zu dem
am 16. Februar 1998 erfolgten Einigungsversuch maßgeblich auf das verlesene
Memo des Angeklagten von diesem Tag gestützt sind. Immerhin handelte
es sich bei der in dem Memo festgehaltenen Einigungsgrundlage um einen bei
dem Treffen gemachten Vorschlag des GesprächsteilnehmersH. . Dieser
wurde in der Hauptverhandlung gehört, so daß es naheliegend erscheint,
daß die Feststellungen auf dessen zeugenschaftlichen Bekundungen beruhen.
Zwar ist bei der Beweiswürdigung (UA S. 106) ausgeführt, daß die Diskussionspunkte
des Gesprächs durch das “erörterte Memo ... im einzelnen belegt”
worden seien. Aber auch das muß nicht bedeuten, daß das Landgericht seine
Überzeugung vom genauen Inhalt der Einigungsgrundlage auf die verlesene
Urkunde gestützt hat, denn auch andere Teilnehmer des Treffens wurden als
Zeugen gehört und haben den dort gemachten Vorschlag H. s bestätigt.
5. Die mit der Sachrüge angegriffene Schadensberechnung weist keinen
Rechtsfehler auf. Darauf, ob nach Handelsrecht eine Rückstellung für Schadensersatzforderungen
der DeTe Medien erfolgen mußte, kommt es bei dem
für die Untreue maßgeblichen wirtschaftlichen Schadensbegriff schon deshalb
nicht an, weil sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, daß
der Angeklagte mit der Gründung der ausländischen Gesellschaft gerade bezweckte
, den Schadensersatzanspruch zu vereiteln. Auch sonst hat das Landgericht
den Vermögensnachteil rechtsfehlerfrei bewertet; immerhin bezifferte
der Angeklagte selbst den Wert der Gesellschaft wesentlich höher als vom
Landgericht angenommen (ca. 4 Millionen DM); für seinen eigenen Anteil (von
einem Viertel) verlangte er noch am 6. November 1997 4 Millionen DM.
Schäfer Nack Boetticher
Hebenstreit Schaal
5 StR 54/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 26. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2001

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO bemerkt der Senat: Der Vorsitzende hat in der sich über fast vier Jahre erstreckenden Hauptverhandlung den Zeugen V zweimal vereidigt, nachdem er zuvor jeweils gefragt hatte, ob der Zeuge unvereidigt bleiben könne und der Verteidiger jedesmal mitgeteilt hatte, er gebe hierzu keine Erklärung ab. Zu Recht macht die Revision geltend, daß nach § 60 Nr. 2 StPO der Zeuge nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er wegen Beihilfe zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat rechtskräftig verurteilt ist. Ein solcher Verstoß nötigt jedoch nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils. Zwar ist im allgemeinen anzunehmen , daß das Landgericht bei der Beweiswürdigung den Aussagen eines Zeugen, der unvereidigt hätte bleiben müssen, um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als es dies sonst getan hätte (vgl. BGHSt 4, 255, 257; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 60 Rdn. 34). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt , daß die Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 4 und 5 sowie Strafvereitelung , versuchte 8; BGH, Urt. vom 13. Mai 1998 – 3 StR 566/97, inso- weit in NStZ 1998, 583 nicht abgedruckt; NStZ-RR 2001, 18; BGH, Beschl. vom 22. November 2000 – 1 StR 375/00; Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 42). So liegt es hier. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daû sich das Urteil an keiner Stelle auf die Vereidigung des Zeugen stützt, sondern allein auf dessen schlüssige Angaben, die von anderen Zeugen und dem Mitangeklagten sowie zusätzlichen Sachbeweisen bestätigt wurden. Auch hat das Landgericht die Beteiligung des Zeugen an der Tat bedacht und seine deshalb erfolgte Verurteilung mehrfach ausdrücklich in seine Beweiswürdigung einbezogen. Der Senat kann ausschlieûen, daû das Landgericht zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre, wenn es den Zeugen nicht vereidigt hätte.
Harms Häger Raum Brause Schaal

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 538/01
vom
21. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am
19. Februar 2002 in der Sitzung vom 21. Februar 2002, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 2001 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den nunmehr 90 Jahre alten Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Mordes – die Taten verübte er 1943 und 1944 als etwa 30jähriger Aufseher des Gestapo-Gefängnisses bei Theresienstadt – unter Freispruch im übrigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Der Angeklagte war von 1940 bis 1945 Aufseher in dem in der Nähe von Leitmeritz befindlichen Gestapo-Gefängnis “Kleine Festung” bei Theresienstadt (damaliges Protektorat Böhmen und Mähren). In diesem Zeitraum waren dort über 30.000 Häftlinge – Menschen jüdischer Abstammung, Angehörige von Widerstandsgruppen und Kriegsgefangene – unter unmenschlichen Bedingungen untergebracht, von denen nachweislich 2.500, wahrscheinlich aber we-
sentlich mehr, ums Leben kamen. Insbesondere gegen Kriegsende entwickelte sich das Gestapo-Gefängnis zu einem Vernichtungslager. 1. Unter dem Lagerkommandanten J. mißhandelte der überwiegende Teil der Aufseher aus Rassenhaß die Häftlinge; die Tötung der Häftlinge “gehörte zum Alltag der Kleinen Festung”; erwähnt seien nur drei vom Landgericht festgestellte Vorfälle: Im Jahre 1943 wurde in einer “jüdischen Zelle” ein provisorischer Galgen aufgebaut. Mehrere Häftlinge mußten sich unter dem Galgen mit einer Schlinge um den Hals auf eine Bank stellen, unter ihnen ein Häftling namens A. . Dessen Sohn wurde sodann befohlen, die Bank wegzustoßen und so seinen Vater zu erhängen. Nachdem der Sohn sich weigerte, mußte er sich selbst mit der Schlinge um den Hals auf die Bank stellen. Die Aufseher zwangen den Vater, die Bank wegzustoßen, so daß sein Sohn erhängt wurde. Im März 1945 wurden zwei Häftlinge, deren Flucht gescheitert war, über mehrere Tage grausam gefoltert. Aufseher banden sie auf leiterähnliche Gestelle und zerschlugen ihnen mit Stöcken die Gliedmaßen. Die um den Gnadentod flehenden Häftlinge blieben mehrere Tage auf den Gestellen hängen. Die Aufseher befahlen sodann anderen Häftlingen, die Mißhandelten zu steinigen. Um die Qualen zu verlängern, sollten mit den Steinen zunächst nur die Beine zertrümmert werden. Schließlich “erbarmte” sich ein Häftling und zertrümmerte mit einem Stein die Schädel der Opfer. An einem kalten Januartag im Jahre 1945 befahl der Lagerkommandant J. zwei jüdischen Häftlingen, sich im Hof nackt auszuziehen. Ein dritter Häftling mußte die beiden nackten Häftlinge unter dem Gejohle der herbeigerufenen Aufseher ± unter denen sich auch der Angeklagte befand ± mit einem
Schlauch so lange mit Wasser bespritzen, bis die um ihr Leben flehenden Opfer schlieûlich zusammenbrachen und an Unterkühlung starben. Insoweit wurde der Angeklagte, dem der Befehl zur Tötung der Häftlinge angelastet worden war, freigesprochen. Das Landgericht konnte ihm weder eine Täterschaft durch aktives Tun oder durch Unterlassen noch eine Beihilfe nachweisen. 2. Der Angeklagte ± er war zur Tatzeit Wachhabender, dem die Wachstube unterstand ± hatte die Ideologie des Rassenhasses verinnerlicht und lieû sich hiervon im Umgang mit den Häftlingen leiten. Er galt unter den Aufsehern als einer der gefürchtetsten und grausamsten, gerierte sich als Herrscher über Leben und Tod und nahm nichtige Anlässe zum Vorwand für Quälereien und Tötungen. Zwei Vorfälle sind Gegenstand seiner Verurteilung.
a) Im September 1943 waren jüdische Häftlinge als Erntearbeiter auf dem Feld zur Blumenkohlernte eingesetzt. Der Angeklagte ± der die Aufsicht führte ± bemerkte, wie ein namentlich nicht bekannter Häftling einen Blumenkohlkopf unter seinem Hemd versteckte. Er schlug mit einem Stock auf den Kopf des Häftlings ein und schoû mindestens zweimal mit (bedingtem) Tötungsvorsatz aus kurzer Entfernung auf den Brust- und Bauchbereich des Gefangenen. Er lieû den Häftling, im Bewuûtsein, ihn getötet zu haben, liegen und entfernte sich. Das weitere Schicksal des Häftlings, dem niemand half, ist nicht bekannt. Diese Tat hat das Landgericht als versuchten Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet und eine Freiheitsstrafe von elf Jahren verhängt.
b) Im September 1944 meldete sich der jüdische Ingenieur H. vom Arbeitseinsatz im sog. ªUrnenkommandoº ± dieses muûte Asche von im Krematorium Bohuvice verbrannten Leichen von Häftlingen in die Eger kippen ± versehentlich nicht bei der Wachstube zurück. Der Angeklagte veranlaûte , daû der Häftling vor die Wachstube gebracht wurde. Er lieû sich einen
Schlagstock aus Haselnuûholz bringen und schlug mehrmals mit voller Wucht auf den Kopf und die Schultern des Häftlings, der reaktionslos kopfüber nach vorne stürzte. Dann trat er mit (bedingtem) Tötungsvorsatz mit seinen Stiefeln dem Gefangenen mehrmals wuchtig gegen dessen Kopf, Hals und Brustkorb. Er befahl anderen Häftlingen, den Miûhandelten in die ªTotenkammerº zu bringen , wo dieser verstarb. Diese Tat hat das Landgericht als Mord aus niedrigen Beweggründen bewertet und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

II.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; der Erörterung bedarf nur folgendes: 1. Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten in der Tatsacheninstanz hat das von drei Sachverständigen beratene Landgericht im Wege des Freibeweises festgestellt: Der geistige Zustand des Angeklagten ist altersgemäû; eine psychische Störung liegt nicht vor. Allerdings leidet er an körperlichen Gebrechen. Er hat Durchblutungsstörungen, ein Prostatakarzinom, dessen Behandlung eine Osteoporose hervorgerufen hat, und muû infolge von Schluckstörungen pürierte Kost und Flüssignahrung zu sich nehmen. Diesem Zustand hat das Landgericht ± ärztlicher Empfehlung folgend ± dadurch Rechnung getragen , daû die Hauptverhandlung auf zwei Stunden pro Tag mit einer längeren Pause beschränkt wurde. Die ± gleichfalls freibeweisliche ± Überprüfung durch den Senat ergibt, daû der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verhandlungsfähig war. Da das Landgericht die Verhandlungsfähigkeit sorgfältig geprüft , daran keinen Zweifel hatte, und da hierbei keine Rechtsfehler erkennbar sind, kann auch das Revisionsgericht ohne Bedenken von der Verhandlungs-
fähigkeit ausgehen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Verhandlungsfähigkeit 1; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 ± 1 StR 575/92; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1993 ± 1 StR 697/93 ±, vom 17. Januar 1995 ± 1 StR 804/94 ± und vom 22. November 2000 ± 1 StR 375/00 ±). Auch die ± anders zu beurteilende ± Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten für das Revisionsverfahren (vgl. BGHSt 41, 16) ist gegeben. Der Angeklagte hatte, aus denselben Umständen, die seine Verhandlungsfähigkeit vor dem Landgericht begründeten, die Fähigkeit, über die Einlegung des Rechtsmittels der Revision verantwortlich zu entscheiden. Zudem ist nicht zweifelhaft, daû der Angeklagte während der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage war. Das entnimmt der Senat den vom Landgericht getroffenen Feststellungen und zudem der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der JVA München-Stadelheim vom 2. Januar 2002, die unter anderem durch den Anstaltsarzt Dr. F. , der das Landgericht bei der Frage der Verhandlungsfähigkeit in der Tatsacheninstanz beraten hat, verfaût wurde. Danach hat sich der Zustand des Angeklagten seit seiner Inhaftierung nicht verschlechtert. 2. Die Rüge, das Landgericht habe das Protokoll der kommissarischen Vernehmung des Zeugen L. vor dem österreichischen Bezirksgericht Josefstadt ± an dieser Vernehmung durfte der Verteidiger Dr. W. nicht teilnehmen ± zu Unrecht verwertet, ist schon nicht zulässig erhoben. So wird insbesondere nicht mitgeteilt, ob der Verteidiger der Verwertung (rechtzeitig) widersprochen hat (BGHR StPO § 168c Anwesenheitsrecht 1; BGH, Beschluû vom 20. November 2001 ± 1 StR 470/01). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, da das Landgericht sich ausschlieûlich auf die Bekundungen dieses Zeugen in der
Hauptverhandlung gestützt hat. Zwar wurde dem Zeugen auch das Protokoll seiner kommissarischen Vernehmung vorgehalten, weil er dort mehrere in der Hauptverhandlung bekundete Einzelheiten nicht erwähnt hatte. Für diese Aussageerweiterung in der Hauptverhandlung hat das Landgericht aber eine plausible Erklärung gefunden und sich deshalb allein auf die Aussage in der Hauptverhandlung gestützt. Damit beruht das Urteil nicht auf der kommissarischen Vernehmung. 3. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Das gilt auch für die Überzeugung des Landgerichts von der Zuverlässigkeit der Angaben der Belastungszeugen. Zu beiden Taten hat das Landgericht jeweils einen Augenzeugen der Tat gehört und bei beiden Zeugen sowohl einen Irrtum als auch eine bewuûte Falschaussage rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Zudem wurden deren Angaben durch weitere Beweismittel zumindest mittelbar bestätigt.
a) Die erste Tat hat der damals etwa 17jährige Zeuge K. ± er war damals Gast der Familie, die das Feld bewirtschaftete ± bekundet. Er war von seinem Freund und anderen Dorfbewohnern auf den als besonders brutal bekannten Angeklagten aufmerksam gemacht worden. Auf einer kleinen Anhöhe stehend, hat er aus einer Entfernung von 35 bis 45 Metern plötzlich Geschrei wahrgenommen, dabei die Tat des Angeklagten gesehen, und gehört, wie der Angeklagte ªjüdische Schweine, Schweine, Sauhaufenº brüllte. Er hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Dieser Vorfall hatte sich auch im Gestapo-Gefängnis herumgesprochen und der ehemalige Häftling M. hat bekundet, daû davon die Rede war, der Angeklagte habe einen Häftling wegen eines ªblöden Blumenkohlsº erschossen.

b) Die zweite Tat hat der damals etwa 23jährige Häftling M. bekundet , der über ein nahezu fotografisches Gedächtnis verfügt und deshalb präzise Angaben bis hin zu kleinsten Details machen konnte. Dem Zeugen war befohlen worden, auf dem Hof vor der Wachstube ªStrafe zu stehenº, indem er mit ausgestreckten Armen mit dem Gesicht zur Wand Ziegelsteine halten muûte. Dabei konnte er aus einer Entfernung von 15 Metern die Tat beobachten und exakt wiedergeben. Der Zeuge schilderte zudem ein Gespräch zwischen dem Hofkommandanten und den Mitgliedern des ªUrnenkommandosº vom folgenden Tag, aus dem sich der Name des Getöteten ergibt (ªH. hin, H. her, ihr seit jetzt zu fünftº.) Ferner erfuhr der Zeuge nach Kriegsende von einem Mithäftling, dieser habe gesehen, wie der Leichnam des Opfers des Angeklagten in der Leichenverbrennungshalle verbrannt worden sei. 4. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe für den vollendeten Mord war rechtlich geboten. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die als eigenständiger Strafmilderungsgrund zu einer exakt zu bestimmenden Herabsetzung der Strafe führen muû, liegt nicht vor. Auch die lange Verfahrensdauer , der auûergewöhnlich lange Abstand zwischen Tat und Urteil von 56 Jahren und sonstige Milderungsgründe können nicht zu einer auûergewöhnlichen Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen.
a) Soweit es den Zeitaspekt betrifft, ist zu differenzieren zwischen Verfahrensverlängerungen , die durch rechtsstaatswidrige Verzögerungen der Justizorgane verursacht worden sind, der Gesamtdauer des Verfahrens und dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; BVerfG ± Kammer ±, Beschluû vom 5. Juni 2000 ± 2 BvR 814/00;).
Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes garantiert dem Beschuldigten im Strafverfahren das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. Dieses Prozeûgrundrecht fordert eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens (BVerfG ± Kammer ± NJW 1995, 1277; NStZ 1997, 591). Auch Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantiert das Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Die ªangemessene Fristº beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird, und endet mit dem rechtskräftigen Abschluû des Verfahrens. Für die Angemessenheit ist dabei auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaû der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9 unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 1992, 2472; vgl. auch BGH StV 1994, 652; StV 1992, 452). Schon im Hinblick auf das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, aber auch im Blick auf die Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung müssen aus einem durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkten Konventionsverstoû Folgen gezogen werden; dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 7; BGH wistra 1992, 66). Diese Folgen bestehen darin, daû die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich
festzustellen und das Maû dieses eigenständigen Strafmilderungsgrundes rechnerisch exakt zu bestimmen ist (BVerfG ± Kammer ± NJW 1995, 1277; NStZ 1997, 591). Unabhängig von dem Strafmilderungsgrund eines Konventionsverstoûes durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kommt auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zu, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Dieser Strafmilderungsgrund kann auch dann gegeben sein, wenn die auûergewöhnlich lange Verfahrensdauer sachliche Gründe hatte und von den Strafverfolgungsorganen nicht zu vertreten ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Schlieûlich ist auch eine lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung neben der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und der langen Verfahrensdauer ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, ohne daû es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt (BGH StV 1992, 452; StV 1994, 652; StV 1998, 377; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6, 13; BGH, Beschlüsse vom 3. März 1993 ± 5 StR 67/93; vom 15. September 1993 ± 5 StR 523/93; und vom 6. November 2001 ± 4 StR 461/01). Die Strafe ist selbst dann zu mildern, wenn die Tat aus tatsächlichen Gründen lange Jahre unbekannt geblieben ist (BGH NStZ 1998, 133). Danach gilt hier: aa) Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Dortmund ± Zentralstelle in Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung von nationalsozialistischen Massenverbrechen ± ermittelte schon seit 1970 gegen den Angeklagten wegen der in Theresienstadt verübten Ver-
brechen. Zwar waren die hier abgeurteilten Taten noch nicht bekannt, sie standen jedoch im Zusammenhang mit der Aufsehertätigkeit des Angeklagten und gehörten somit zum selben Ermittlungskomplex. Schon der Umstand, daû zwischen 1979 und April 1999 die Ermittlungen fünfmal eingestellt und ± ersichtlich wegen jeweils neu bekannt gewordener Tatsachen ± wieder aufgenommen worden sind, verdeutlicht, daû die Ermittlungsbehörden bemüht waren, den Sachverhalt mit dem gebotenen Nachdruck aufzuklären. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die hier abgeurteilten Taten wurden erstmals durch die Aussage des Zeugen K. vor der Staatsanwaltschaft in Prag am 8. Oktober 1999 bekannt. Drei Monate später, am 4. Januar 2000, leitete die Staatsanwaltschaft München I das Ermittlungsverfahren ein. Nicht ganz ein weiteres Jahr darauf, am 12. Dezember 2000, erhob sie Anklage und schon am 30. Januar 2001 eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung begann drei Monate später, am 23. April 2001, und am 30. Mai 2001 erging das Urteil. Bei diesem Sachverhalt scheidet eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht nur aus; das Verfahren wurde ± im Gegenteil ± seit Bekanntwerden der Taten vielmehr zügig betrieben. bb) Allerdings liegt ± beginnend ab 1970 ± eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer des Gesamtkomplexes vor, auch wenn diese sachliche Gründe hatte. Zu den mit diesem Verfahrenskomplex verbundenen Belastungen ± insbesondere den mehrfachen Einstellungen und Wiederaufnahmen der Ermittlungen ± kommen Strafverfahren durch ausländische Behörden hinzu. Der Angeklagte wurde 1948 vom auûerordentlichen Volksgericht in Litomerice in Abwesenheit zum Tode verurteilt; dieses Urteil wurde erst 1969 vom Kreisgericht in Usti Nad Labem in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz wurde 1963 wegen un-
bekannten Aufenthalts eingestellt. Diese Umstände hätten sich bei einer zeitigen Freiheitsstrafe mildernd auswirken müssen. cc) Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe wäre die lange Zeitspanne zwischen Tat und Aburteilung von fast 60 Jahren gleichfalls ein bestimmender Strafmilderungsgrund gewesen.
b) Die lange Verfahrensdauer, die lange Zeitspanne zwischen Tat und Aburteilung und die Milderungsgründe aufgrund der Lebensumstände des Angeklagten (Gesundheitszustand, Alter und bisherige Straffreiheit) können bei Taten der vorliegenden Art jedoch nicht dazu führen, auûergewöhnliche Umstände anzunehmen, die das Ausmaû der Täterschuld so erheblich mindern, daû anstelle lebenslanger Freiheitsstrafe der Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB treten müûte. aa) Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) entschieden, daû die absolut angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offenbleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer Strafe zu kommen, die mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäûigkeit vereinbar ist. Den konkreten Fall ± ein Polizeibeamter , der mit Rauschgift handelte, hatte den ihn erpressenden Abnehmer heimtückisch und um eine andere Straftat zu verdecken erschossen ± bewertete das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht als so auûergewöhnlich , daû die verwirkte lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäûig gewesen wäre. Die Entscheidung betraf ªinsbesondereº die Mordmerkmale ªheimtükkischº und ªum eine andere Straftat zu verdeckenº. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgerichtshof die Aufgabe übertragen, eine Lösung zu finden , die diesen Vorgaben gerecht wird.
bb) Mit Beschluû vom 19. Mai 1981 hat der Groûe Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) mit Hilfe des Kriteriums der ªauûergewöhnlichen Umstände, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäûig erscheintº, eine Ergänzung der Rechtsfolgenseite des Mordparagraphen vorgenommen. In Heimtückefällen ± dieses Mordmerkmal war Gegenstand des Vorlageverfahrens ± tritt auf der Rechtsfolgenseite des Mordes an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe der Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn auûergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaû der Täterschuld erheblich mindern. Im konkret entschiedenen Fall hatte der Angeklagte, dessen Ehefrau von seinem Onkel vergewaltigt worden war, den Onkel, der sich auch noch der Tat berühmt hatte, heimtückisch erschossen. Zu der Frage, in welchen Fällen solche auûergewöhnlichen Umstände anzunehmen sind, hat der Groûe Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs ausgeführt: ªEine abschlieûende Definition oder Aufzählung der in Fällen heimtückischer Tötung zur Verdrängung der absoluten Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB führenden auûergewöhnlichen Umstände ist nicht möglich. Durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motivierte, in groûer Verzweiflung begangene, aus tiefem Mitleid oder aus ‚gerechtem Zorn’ auf Grund einer schweren Provokation verübte Taten können solche Umstände aufweisen, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen, ihren Grund haben.º cc) In solchen Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof dann in der Folgezeit eine Strafrahmenverschiebung gebilligt bzw. als rechtlich geboten angenommen (NStZ 1990, 490: Heimtückemord durch die Ehefrau, die vom
Ehemann schwer miûhandelt worden war, und die sich in einer ausweglos erscheinenden Situation befand; NStZ 1995, 231: Heimtückemord am gewalttätigen und körperlich überlegenen Erpresser). Hingegen hat der Bundesgerichtshof bei einem Habgiermord (BGHSt 42, 301: ein Arzt hatte eine vermögende Rentnerin getötet) eine Strafrahmenverschiebung abgelehnt: ªIn den Fällen des Mordes wegen Tötung aus Habgier kann die lebenslange Freiheitsstrafe nicht wegen auûergewöhnlicher Umstände im Sinne von BGHSt 30, 105 durch eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ersetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich bei den Mordmerkmalen der Heimtücke und der Verdeckung einer Straftat eine Kollision mit dem Verhältnismäûigkeitsgrundsatz für möglich gehalten ...º. In einem Fall, bei dem ein Grenzsoldat der DDR einen Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der vom Westen aus die Grenze überschritten hatte, erschoû, hat der Bundesgerichtshof (NStZ-RR 2001, 296) das Mordmerkmal der Heimtücke verneint und auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils selbst auf Totschlag erkannt. Ob die 25 Jahre zurückliegende Tat durch auûergewöhnliche Umstände geprägt war, die eine Strafrahmenverschiebung geboten hätten, bedurfte deshalb ± so der Bundesgerichtshof ± keiner Entscheidung. Beim Heimtücke-Mord am Bülow-Platz im Jahre 1931 (BGHSt 41, 72, 93: Freiheitsstrafe von sechs Jahren) hat der Bundesgerichtshof die Strafmaûrevision der Staatsanwaltschaft verworfen. Er hat dabei offen gelassen, ob an der seitherigen Rechtsprechung, die für die Strafrahmenverschiebung ausschlieûlich auf tatbezogene Umstände abgestellt hat, auch für Ausnahmefälle festzuhalten sei, in denen ± wie im entschiedenen Fall ± zwischen Tat und Urteil mehr als 60 Jahre liegen. Da zweifelhaft war, ob der Angeklagte für eine
erneute Verhandlung vor dem Landgericht verhandlungsfähig sein würde, hätte eine Zurückverweisung der Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Einstellung des Verfahrens geführt. Bei einer solchen Sachlage habe die Rechtskraft Vorrang.
c) Hier kann offen bleiben, ob bei dem täterbezogenen Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe überhaupt eine Strafrahmenverschiebung in Betracht kommen kann. aa) Der Zeitaspekt der langen Verfahrensdauer und der lange zurückliegenden Tatzeit ist in Fällen der vorliegenden Art kein auûergewöhnlicher Umstand , auf Grund dessen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäûig wäre. Derartige Taten sind durch schwierige Ermittlungen gekennzeichnet, die zu einer langen Verfahrensdauer führen können. Gerade deshalb können die Taten oft erst nach vielen Jahren aufgeklärt werden. Auch aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber zunächst die Verjährungsfristen für die Verfolgung solcher Taten mehrfach verlängert (Berechnungsgesetz vom 14. April 1965 ± BGBl. I S. 315; 9. StrÄndG vom 4. August 1969 ± BGBl. I S. 1065) und schlieûlich die Verjährung von Taten der vorliegenden Art gänzlich beseitigt (16. StrÄndG vom 16. Juli 1979 ± BGBl. I S. 1046). Dem ist zu entnehmen, daû der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Umstände ± und auch der typischen Lebensumstände der voraussehbar hochbetagten Angeklagten ± nicht nur eine unverjährbare Verfolgbarkeit , sondern auch keine Milderung der absolut angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord gewollt hat. Dieser gesetzgeberische Wille zeigt sich besonders deutlich daran, daû das 16. StrÄndG zwei Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 49,
187) beschlossen wurde, ohne daû der Gesetzgeber einen Anlaû sah, die absolute Strafdrohung für Mord zu ändern. bb) Zudem verbietet sich eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit den Fallgestaltungen, bei denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen erheblich geminderter Schuld ± von Verfassungs wegen ± unverhältnismäûig wäre. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz