Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2010 - 1 StR 510/10

bei uns veröffentlicht am19.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 510/10
vom
19. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 gemäß
§§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
2
a) Der Angeklagte hat keine Tatsachen behauptet, die ihn - ohne sein Verschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben können. Er beruft sich lediglich darauf, dass sein früherer Verteidiger aus ihm unbekannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn ausdrücklich darum gebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, dass dieser ihm die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegungen kann im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 3 StR 142/03, BGHR StPO § 44 Verschulden 8); denn das Urteil beruht auf einer Verständigung mit den Verfahrensbeteiligten (§ 257c StPO).
3
Das Gericht hatte einen Strafrahmen für die Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und drei Jahren und drei Monaten angegeben. Der glaubhaft geständige Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen , dass sein Verteidiger Revision einlegen würde (vgl. BGH aaO; auch Senatsbeschluss vom 8. März 2001 - 1 StR 18/01).
4
b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch unzulässig, weil der Angeklagte seinen Vortrag nicht glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die schlichte Erklärung des von der Fristversäumung Betroffenen genügt hierzu regelmäßig und insbesondere im vorliegenden Fall nicht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 556/07, Rn. 6).
5
Die zur Glaubhaftmachung des Vortrags angekündigte anwaltliche Versicherung des früheren Verteidigers wurde nicht vorgelegt.
6
2. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Revisionseinlegungsfrist (§§ 341, 43 StPO) wurde nicht eingehalten.
7
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Nack Wahl Rothfuß Elf Graf

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(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 18/01
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Wiedereinsetzungsantrags trägt der Angeklagte. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Der Angeklagte wurde am 14. November 2000 zu Freiheitsstrafe verurteilt. Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich und schriftlich erteilt. Danach kam es zu folgendem Verfahrensgang:
a) Am 20. November 2000 ging beim Landgericht ein Schriftsatz des (gewählten) Verteidigers Rechtsanwalt S. ein, wonach dieser "namens und in Vollmacht des Verurteilten" Rechtsmittelverzicht erklärte. Der Angeklagte hatte Rechtsanwalt S. in diesem Verfahren am 6. August 1998 schriftliche Verteidigervollmacht erteilt, die auch die Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht hierauf umfaßte.

b) Am 24. November 2000 ging eine am 16. November datierte Revisionsschrift des Angeklagten beim Landgericht ein.
c) Am 27. November 2000 nahm Rechtsanwalt S. die vom Angeklagten "persönlich mit Schriftsatz vom 16.11.00 eingelegte Revision zurück".
d) In einem Schreiben an den Vorsitzenden der Strafkammer vom 28. November 2000 (eingegangen am 1. Dezember 2000) legte der Angeklagte dar, Rechtsanwalt S. habe ihm am 16. November 2000 in der Vollzugsanstalt nahegelegt, kein Rechtsmittel einzulegen. "Ich sagte nein, er ging und meinte, ich soll mir das noch überlegen. Als ich bis Mittwoch, den 22.11. nichts .... hörte, schickte ich das Schreiben vom 16.11. ab".
e) Am 11. Dezember 2000 legte der Angeklagte gegenüber dem Rechtspfleger (§ 299 StPO) Revision ein und beantragte hinsichtlich der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug vor, er habe Rechtsanwalt S. darum gebeten, Revision einzulegen , dieser habe jedoch nichts getan. Darüber hinaus legte er dar, warum er den erst jetzt gestellten Antrag nicht früher stellen konnte.
f) Mit Beschluß vom 19. Dezember 2000 legte die Strafkammer dem Angeklagten die Kosten des von ihm zurückgenommenen Rechtsmittel auf (§ 473 Abs. 1 StPO).
g) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 legte Rechtsanwalt S. gegenüber dem Landgericht dar, er sei mündlich anläßlich des Besuchs in der JVA zur Zurücknahme der bereits eingelegten Revision bevollmächtigt worden.

h) Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2000 legte Rechtsanwalt S. gegen den Beschluß vom 19. Dezember 2000 "vorsorglich" sofortige Beschwerde ein und teilte mit gesondertem Schriftsatz vom gleichen Tag Mandatsbeendigung mit.
i) Am 8. Januar 2001 ging beim Landgericht ein Schreiben des Angeklagten vom 1. Januar 2001 ein, in dem er den Verfahrensgang nochmals aus seiner Sicht schilderte und dem er zwei Briefe beifügte, die er von Rechtsanwalt S. erhalten hatte: aa) Im Schreiben vom 18. Dezember 2000 heißt es zu dem Gespräch (vom 16. November): "Ergebnis dieses Gespräches war, daß keine Revision eingelegt wird und hinsichtlich des von Ihnen selbst abgesandten Schreibens ich die Rücknahme erklären soll". bb) Im Schreiben vom 29. Dezember 2000 heißt es zu der sofortigen Beschwerde (vgl. oben 1 g): "In diesem Beschluß werden Ihnen die Kosten einer am 24.11.00 eingelegten Revision auferlegt, da Sie diese ganz offensichtlich wieder zurückgenommen haben. Nachdem ich ... über den derzeitigen Sachstand nicht informiert bin, habe ich zur Fristwahrung sofortige Beschwerde ... eingelegt". 2. Die Revision ist unzulässig.
a) Es kann dabei offen bleiben, ob die Erklärungen von Rechtsanwalt S. in dessen Schreiben vom 20. November 2000 (vgl. oben 1 a) und/oder 27. November 2000 (vgl. oben 1 c) schon deshalb wirksam sind und damit zur Unzulässigkeit der Revision führen, weil sie von der Vollmacht vom 6. August 1998 gedeckt sind (vgl. hierzu Frisch in SK § 302 Rdn. 72 m.w.N.).

b) Ebensowenig braucht der Senat zu überprüfen, ob im Hinblick auf die ihm vorliegenden Erkenntnisse zu dem Gespräch vom 16. November 2000 von einer wirksamen Bevollmächtigung zu Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelrücknahme i.S.d. § 302 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann. Grundsätzlich kann eine solche Bevollmächtigung auch mündlich erteilt werden; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner StPO, 44. Aufl. § 302 Rdnrn. 30, 32, 33 m.w.N.). Der Senat hat auf Grund der Schreiben von Rechtsanwalt S. v om 18. Dezember 2000 (vgl. oben 1 i aa) und 20. Dezember 2000 (vgl. oben 1 g) keinen Zweifel daran, daß Rechtsanwalt S. das Gespräch vom 16. November dahin verstanden hat, daß das Urteil rechtskräftig werden sollte. Gleichwohl bestehen aber noch Unklarheiten: aa) In seinem Schreiben vom 20. November (vgl. oben 1 a) spricht Rechtsanwalt S. eine bereits eingelegte Revision nicht an. Wie sich aus dem Vorbringen des Angeklagten vom 28. November 2000 (vgl. oben 1 d) ergibt, hatte dieser am 20. November 2000 auch noch gar keine Revision eingelegt, sondern das Schreiben vom 16. November 2000 erst am 22. November abgeschickt. Dies erklärt auch, warum es erst am 24. November 2000 beim Landgericht eingegangen ist. bb) Im Schreiben vom 29. Dezember 2000 (vgl. oben 1 i bb) spricht Rechtsanwalt S. davon, der Angeklagte habe eine Revision vom 24. November 2000 offenbar selbst zurückgenommen. Tatsächlich war es Rechtsanwalt S. , der die am 24. November 2000 eingegangene Revision des Angeklagten vom 16. November 2000 mit Schriftsatz vom 27. November 2000 zurückgenommen hat (vgl. oben 1 c).

c) Diesen Unklarheiten braucht der Senat aber unter keinem Aspekt nachzugehen. Die Zulässigkeit der Revision scheitert nämlich jedenfalls daran, daß sie verspätet eingelegt wurde und der Angeklagte selbst nach seinem eigenen Vorbringen (vgl. das Schreiben vom 28. November 2000, oben 1 d) nicht ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war (§ 44 StPO). Danach konnte der Angeklagte entgegen seinem Vorbringen vom 11. Dezember 2000 (vgl. oben 1 e) nämlich nicht damit rechnen, daß Rechtsanwalt S. auf Grund des Ergebnisses des Gesprächs vom 16. November 2000 Rechtsmittel einlegen würde. Rechtsanwalt S. hatte dies danach weder ausdrücklich zugesagt, noch konnte der Angeklagte dies sonst erwarten, nachdem ihn Rechtsanwalt S. am Ende des Gesprächs aufgefordert hatte, er solle sich die Frage eines Rechtsmittels nochmals überlegen, und seither offenbar kein Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt S. bestanden hatte. Unter diesen Umständen wäre der Angeklagte, der über die Rechtsmittelfrist mündlich und schriftlich belehrt worden war, gehalten gewesen, sich selbst um eine rechtzeitige Einlegung zu kümmern, und hätte sein Schreiben vom 16. November 2000 nicht erst am 22. November 2000 abschicken dürfen, da zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bereits abgelaufen war.

d) Nach alledem war die Revision als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts vom 19. Dezember 2000. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

6
Der Verurteilte hat nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), dass er über die Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge seitens seiner beiden Verteidiger, die ihn im Revisionsverfahren vertraten, nicht informiert wurde. Die schlichte Erklärung des von der Fristversäumung Betroffenen genügt hierzu regelmäßig (vgl. Graalman-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 45 Rdn. 18) und insbesondere im vorliegenden Fall nicht. Mit der Vorlage entsprechender Äußerungen der beiden Verteidiger in der Revisionsinstanz hätte der Verurteilte den Anforderungen zur Glaubhaftmachung auch unschwer genügen können. Auch im Schriftsatz des schließlich mit der Begründung der Anhörungsrüge beauftragten Rechtsanwalts S. vom 7. Mai 2009 findet sich zur Glaubhaftmachung lediglich der Hinweis auf die Angaben des Verurteilten.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.