Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2011 - 1 StR 508/11

bei uns veröffentlicht am09.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 508/11
vom
9. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 5. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift
vom 5. Oktober 2011 bemerkt der Senat:
Auch wenn die rechtliche Würdigung des Landgerichts sich darin erschöpft,
dass allein auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird (UA
S. 20), wodurch die rechtliche Bewertung der Einzeltaten nicht erleichtert wird,
kann der Senat aus der Gesamtschau der Urteilsgründe einen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ausschließen.
Danach kann dahinstehen, ob in der Einfuhr von 1 kg Heroin allein durch den
Angeklagten zugleich auch ein mittäterschaftliches Handeltreiben oder nur eine
tateinheitlich begangene Beihilfe zum Handeltreiben seiner Auftraggeber gegeben
ist; denn durch das anschließende Veräußern von über 300 g Heroin aus
dieser Lieferung durch den Angeklagten ist - bei einem Mindestwirkstoffgehalt
von 20 % - auf jeden Fall ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge gegeben.
Wahl Elf Graf
Jäger Sander

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.