Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2017 - 1 StR 506/16


BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) mit den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in 30 Fällen verurteilt worden ist (Taten zu B.4.b. der Urteilsgründe),
b) im Gesamtstrafenausspruch und soweit die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und der den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 207 Fällen, wegen Vergewaltigung in 31 Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Diese hat allein in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen als unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 30 Fällen verurteilt hat, weil er in den Jahren 2004 bis 2013 jeweils dreimal jährlich von der Nebenklägerin S. Oralverkehr erzwungen hat, hat der Schuldspruch keinen Bestand.
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- a) Hierzu hat das Landgericht festgestellt, die Nebenklägerin habe sich zunächst geweigert, den Angeklagten oral zu befriedigen. Er habe sie dann geschlagen , getreten oder mit Schlägen gedroht. Um weitere Schläge zu vermeiden , habe die Nebenklägerin schließlich den Oralverkehr vollzogen.
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- Diese Feststellungen gründet das Landgericht auf die Angaben der Nebenklägerin. Deren - in Bezug auf andere Tatvorwürfe detaillierte - Angaben in der Hauptverhandlung, aber auch bei polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen stellt das Landgericht ausführlich dar. Während sich die dargestellten Angaben in der Hauptverhandlung und bei den beiden polizeilichen Vernehmungen in der Beschreibung erschöpfen, der Angeklagte habe den Oralverkehr „erzwungen“ bzw. er habe sie dazu „genötigt“ oder ihn von ihr „gefordert“ , enthält allein die Schilderung bei der ermittlungsrichterlichenVerneh- mung Details zum Ablauf. Danach gibt die Nebenklägerin an, ihr Mann habe „auf Mundverkehr gestanden“ und sie habe auch des Öfteren mitgemacht, obwohl sie es nicht gewollt habe. Es sei „öfters“ so gewesen, dass ihr Mann Oral- verkehr eingefordert habe, als sie sich dann geweigert habe, habe er zugeschlagen oder getreten. Nachdem sie einige Male Schläge erhalten habe, habe sie „immer mitgemacht, wenn Ihr Mann dies wollte“. Dies habe sich drei- bis viermal im Jahr wiederholt.
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- b) Vor diesem Hintergrund entbehrt die Feststellung, es habe in den Jahren 2004 bis 2013 jährlich jeweils drei Fälle gegeben, in denen der Oralverkehr durch Schläge oder Tritte bzw. der Drohung damit erzwungen worden sei, einer tragfähigen Grundlage.
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- Zwar belegen die aufgrund einer im Übrigen äußerst sorgfältigen Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei als glaubhaft bewerteten Angaben der Nebenklägerin ausreichend, dass es als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB aF zu qualifizierende Taten zu ihren Lasten gegeben hat. Es bleibt aber danach unklar, wie viele Male der Oralverkehr tatsächlich durch den Einsatz der Nötigungsmittel des § 177 Abs. 1 StGB aF abgenötigt worden ist. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB aF müssen auch bei einer länger dauernden Serie von Tathandlungen grundsätzlich für jede Tat konkret und individualisiert festgestellt werden (BGH, Beschlüsse vom 27. März 1996 - 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 111 und vom 13. Juni 2006 - 4 StR 178/06, NStZ-RR 2006, 269, 270 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466 mwN zu geringeren Anforderungen , wenn sich der Tatrichter im Einzelfall die Überzeugung eines von dem Täter erzeugten und bewusst eingesetzten „Klima[s] der Angst und Einschüchterung“ verschafft).
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- Nach diesen Maßgaben sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB aF nicht in allen 30 Fällen durch die Angaben der Nebenklägerin belegt. Dass sich der Einsatz von Gewalt oder Drohung - sei es auch durch schlüssigen Hinweis auf früheren Gewalteinsatz oder konkludente Be- kräftigung früherer Drohungen - über den gesamten Zeitraum von zehn Jahren wiederholt hat, um die Nebenklägerin zu der begehrten sexuellen Handlung zu veranlassen, steht in einem auch nicht durch weitere Erwägungen aufgelösten Spannungsverhältnis zu deren Angaben, sie habe nach „einigen“ Malen mit Gewalt „immer mitgemacht“.
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- Die Besorgnis, dass ein beweiswürdigender Beleg des Erfordernisses einer finalen Verknüpfung des Nötigungsmittels mit dem - wie das Landgericht annimmt - jeweils erzwungenen Oralverkehr aus dem Blick geraten sein könnte, wird auch durch Ausführungen zur intellektuellen Leistungsfähigkeit der Nebenklägerin untermauert. Danach weist die Nebenklägerin eine geringe Intelligenz im Grenzbereich zur Minderbegabung auf, was zur Überzeugung des Landge- richts dazu führt, dass „genau nachgefragt“ werden müsse, welche Definition sie dem Wort Vergewaltigung zugrunde lege. Diese „Unschärfe in der Definition“ von rechtlichen Begriffen bei der Nebenklägerin berücksichtigt das Landge- richt aber nur im Hinblick auf die - rechtsfehlerfrei festgestellte - einmalige Vergewaltigung 2006 durch Vaginalverkehr. Hierbei führt es an, dass die Neben- klägerin für den „erzwungenen Oralverkehr“ nicht von Vergewaltigung, sondern davon gesprochen habe, dass sie dies „gegen ihren Willen“ habe durchführen müssen. Eine genauere Erörterung, welcher konkrete Tathergang sich hinter diesen Begriffen verbirgt und ob im Hinblick auf die Umschreibung als „erzwungen“ unscharfe Begriffe verwandt worden sind, lässt das Urteil vermissen.
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- c) Da der Senat nicht feststellen konnte, in wie vielen Fällen in welchem Tatzeitraum die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 und 2 StGB aF belegt sind, hat er die gesamten Feststellungen zu diesem Tatkomplex aufgehoben. Dies führt zum Wegfall des Schuldspruchs in 30 Fällen der Vergewaltigung und der zugehörigen Einzelstrafen. Hinsichtlich der übrigen Einzelstrafen, kann der Se- nat ausschließen, dass diese von dem rechtsfehlerhaften Schuldspruch wegen der 30 Vergewaltigungen beeinflusst sind.
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- 2. Der Wegfall der Einzelstrafen wegen dieser 30 Taten - jeweils mit drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe geahndet - zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
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- 3. Soweit das Landgericht die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt abgelehnt hat, hat das Urteil auch keinen Bestand.
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- a) Das Landgericht hat festgestellt, dass bei dem Angeklagten ein langjähriger Alkoholabusus vorliege und er vom Alkohol abhängig sei; derzeit konsumiere er vier bis zehn Flaschen Bier am Tag und zusätzlich Schnaps. Bei den Taten zu Lasten seiner Ehefrau (Tatzeitraum 2004 bis 2014) ist es vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB im Hinblick auf Alkoholintoxikationen ausgegangen. Eine Versagung der Strafrahmenverschiebung hat es im Hinblick auf die langjährige Alkoholabhängigkeit abgelehnt. Dies beruht auf den Angaben der Nebenklägerin S. , die eine massive Alkoholisierung des Angeklagten bei allen Taten zu ihren Lasten beschrieben hat und auf den Angaben zahlreicher weiterer Zeugen, die den erheblichen Alkoholkonsum des Angeklagten bestätigten. Dennoch hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht geprüft, sondern eine Unterbringung im Hinblick darauf abgelehnt, dass der Angeklagte die Untersuchung durch einen Sachverständigen verweigert habe. Zu weiteren Maßnahmen, um die Untersuchung zu ermöglichen , hat sich das Landgericht nicht gehalten gesehen, da nach einem Gutachten in einem anderen Strafverfahren aus dem Januar 2012 die medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB nicht angenommen worden sind.
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- b) Das Vorgehen des Landgerichts erweist sich als rechtsfehlerhaft, da es eine eigenständige Prüfung der Voraussetzung des § 64 StGB unterlassen hat, obwohl hierfür Anlass bestanden hätte. Denn nach den Feststellungen der langjährigen Alkoholabhängigkeit ergibt sich der Hang im Sinne des § 64 StGB ohne Weiteres; auch der symptomatische Zusammenhang ist belegt. Der Verweis auf das Gutachten kann diesen Mangel nicht heilen. Denn die Voraussetzungen des § 64 StGB sind zum Zeitpunkt des Urteils zu prüfen. Zudem ist zu dem Gutachten inhaltlich - freilich in anderem Zusammenhang - nur mitgeteilt, dass darin eine langjährige Alkoholabhängigkeit angenommen wird.
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- Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB scheidet auch nicht aus anderen Gründen von vornherein aus. Dass der Angeklagte zu einer Exploration nicht bereit war, führt nicht zum Ausschluss der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht (vgl. zum Erfordernis einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände für eine Therapieunwilligkeit : BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 3 StR 48/16, NStZ-RR 2016, 246). Angesichts des Zeitablaufs kann der Senat auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach einer Entgiftung im Jahr 2001 ohne anschließende Entwöhnungsbehandlung keine weiteren Entzugsversuche unternommen hat, nicht auf das Fehlen der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht schließen.
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- c) Das neue Tatgericht wird die Vorgaben des § 246a StPO auch bei Verweigerung der Mitwirkung an einer Untersuchung (vgl. hierzu Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 246a Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01, NStZ 2002, 98) zu beachten haben.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.
(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.