Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2010 - 1 StR 500/10
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
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(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
Vergeblich macht die Revision geltend, die Strafkammer habe zwei gegen die Schöffin P. gerichtete Befangenheitsanträge zu Unrecht zurückgewiesen (§ 338 Nr. 3 StPO).
1. Nachdem die Hauptverhandlung schon mehrere Monate gedauert hatte, erschien im Plattlinger Anzeiger ein mehrspaltiger Artikel "BankräuberProzeß tritt auf der Stelle". Darin heißt es, die Schöffin habe "schon vor Wo-
chen ... bei einem zufälligen Flurgespräch auf die Frage nach der Dauer des Prozesses gemeint, daû von einer so langen Prozessdauer bei Antritt ihres Amtes keine Rede war." Wörtlich habe sie gesagt: "Der soll doch endlich gestehen , dass er es war."
Auf diesen Satz ist der Ablehnungsantrag gestützt, der darüber hinaus eingehende, ersichtlich an die gemäû § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Entscheidung berufenen berufsrichterlichen Mitglieder gerichtete Rechtsausführungen enthält. Da die Hauptverhandlung bei Eingang des Schriftsatzes für einige Tage unterbrochen war, übersandte ihn der Vorsitzende - ohne weitere Zusätze - an die Schöffin "zur eiligen Stellungnahme".
In der daraufhin eingegangenen mehrseitigen handschriftlichen Stellungnahme der Schöffin legt sie eindringlich dar, sie habe lediglich auf die Frage nach der mutmaûlichen Dauer des Verfahrens geäuûert, für sie sei "kein Ende in Sicht. Es sei denn, es käme ein Geständnis, wenn der B. es gewesen ist."
Darüber hinaus wendet sie sich gegen die "Vorwürfe" des Verteidigers, sie sei befangen. "Woher will er wissen, ob und daû ich bereits von der Schuld des Angeklagten überzeugt bin?", da er doch "nicht der liebe Gott" und auch "kein Hellseher" sei. In diesem Zusammenhang führt sie auch aus, es sei "Tradition" des Verteidigers, "erst die Staatsanwältin, dann das Gericht und jetzt die Schöffen abzulehnen".
Ohne daû dies Gegenstand des Ablehnungsantrags gewesen wäre, befaût sie sich dann auch noch mit ihren in dem Artikel wiedergegebenen Äuûe-
rungen zur Dauer des Verfahrens. Wenn sie noch nicht berentet wäre sondern noch immer als Akkordarbeiterin am Flieûband einer Fabrik arbeiten würde, hätte sie Schwierigkeiten in dem für dieses Verfahren erforderlichen Umfang frei zu bekommen.
Diese dienstliche Äuûerung, insbesondere die den Verteidiger betreffenden Passagen, ist Grundlage eines weiteren Ablehnungsantrags.
2. Der Senat hat das gesamte Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht (nach "Beschwerdegrundsätzen") zu würdigen. Ebenso wie die Strafkammer hält er die Anträge im Ergebnis für unbegründet.
a) Ohne daû dies näherer Darlegung bedürfte, griffe der Ablehnungsantrag durch, wenn die Schöffin geäuûert hätte, der Angeklagte solle endlich gestehen.
Jedoch ergibt die dienstliche Äuûerung, daû die Schöffin diese Aussage nicht getan hat. Im Ergebnis erhärtet wird ihr Inhalt durch die von der Revision nicht bestrittene Erklärung des Journalisten, er habe den Artikel erst in deutlichem zeitlichen Abstand zu dem Gespräch geschrieben - dies ergibt sich auch aus dem Artikel selbst - und sich über dessen Inhalt auch keine Notizen gemacht. Dementsprechend könne er die Richtigkeit des Zitats "nicht beschwören" ; vielmehr würde er gegebenenfalls einen Wunsch der Schöffin nach einer Gegendarstellung befürworten. Dieses entgegen der Auffassung der Revision widerspruchsfreie Ergebnis der Ermittlungen zu dem Pressezitat ist geeignet, ursprünglich berechtigtes Miûtrauen gegen die Unbefangenheit der Schöffin
auszuräumen (vgl. schon BGHSt 4, 264, 269, 270 zu einer im Kern identischen Fallgestaltung; vgl. auch Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 26 Rdn. 7 m. w. N.).
b) Auch der Inhalt der dienstlichen Äuûerung begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht.
Nach ihrem Inhalt und ihrem gesamten Duktus versteht der Senat die dienstliche Äuûerung vielmehr dahin, daû sich die Schöffin des Kerns ihrer richterlichen Pflicht, am Ende des Prozesses unvoreingenommen über Schuld oder Unschuld zu entscheiden, genau bewuût ist und sie sich mit ihren Worten nachhaltig gegen die Annahme wendet, sie werde dieser Pflicht nicht nachkommen. Wenn die Schöffin dies betont, folgt daraus auch dann nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit wenn sie sich dabei, wie es in dem Antrag heiût, "den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen Befangenheit und Besorgnis der Befangenheit nicht vergegenwärtigt" hat. "Ungeheuerliche" Vorwürfe gegenüber dem Verteidiger, die eine Voreingenommenheit gegen den Angeklagten besorgen lassen könnten, sind auch im übrigen der dienstlichen Äuûerung nicht zu entnehmen. Schlieûlich führt es auch zu keinem anderen Ergebnis, daû die Schöffin auch auf vorangegangene Verfahrensvorgänge hingewiesen hat, mit denen mangelnde Objektivität von Verfahrensbeteiligten geltend gemacht wurde. Mag dieser Hinweis auch nicht unbedingt geboten gewesen sein und überdies zeigen, daû der Schöffin der Zweck von §§ 22 ff StPO als "materiell -rechtliche Garantie des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG manifestierten Prinzips... gänzlich unbekannt" ist, so ist er doch in tatsächlicher Hinsicht im Kern nicht falsch und schon deshalb kein Anzeichen für eine Befangenheit. Der ihr in diesem Zusammenhang unterlaufene Irrtum - zusätzlich zu dem Antrag auf Ablösung der Sitzungsstaatsanwältin war nicht das Gericht abgelehnt worden
sondern beantragt worden, insgesamt "die Staatsanwaltschaft Deggendorf auszuwechseln" - ist unwesentlich und daher ebenfalls kein Anzeichen für Befangenheit (vgl. Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 24 Rdn. 7 m. w. N.).
3. Unbeschadet der Unbegründetheit der Anträge sieht der Senat Anlaû zu folgenden Hinweisen:
a) In aller Regel wird erfahrungsgemäû ein abgelehnter Schöffe vom Vorsitzenden mündlich zur Abgabe der dienstlichen Erklärung (§§ 26 Abs. 3, 31 Abs. 1 StPO) aufgefordert. Ergeht diese Aufforderung, wie hier, schriftlich, sollte bei der Gestaltung des Schriftverkehrs schon zur Vermeidung von Miûverständnissen darauf Bedacht genommen werden, daû ein Schöffe nicht über die gleiche strafprozessuale Ausbildung und Erfahrung verfügt wie ein Berufsrichter (vgl. auch Nr. 126 Abs. 2 Satz 2 RiStBV).
b) Aus dem selben Grunde sollte sich die dem Vorsitzenden anempfohlene Belehrung von Schöffen über mögliche Befangenheitsgründe (vgl. Nr. 126 Abs. 1 Satz 1 RiStBV) jedenfalls in erkennbar Aufsehen erregenden Verfahren auch auf die Behandlung von Presseanfragen in laufender Hauptverhandlung erstrecken.
II.
Zu den übrigen Verfahrensrügen verweist der Senat auf das auch durch die Erwiderung der Revision vom 4. Januar 2002 nicht entkräftete Vorbringen des Generalbundesanwalts und bemerkt ergänzend:1. Der Antrag auf Ladung des Polizeibeamten S. ist von der Strafkammer rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden.
a) Hinsichtlich der Wertungen, die vorliegenden Banküberfälle seien für den Angeklagten "untypisch" bzw. "persönlichkeitsfremd", war der Polizeibeamte entsprechend der Einordnung der Strafkammer ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden (BGHSt 39, 251, 253). Er ist als Beweismittel völlig ungeeignet, wenn er nicht über die besondere Befähigung verfügt, die zur Wahrnehmung eines Vorgangs erforderlich ist, der nur einem Sachverständigen verständlich werden kann (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeû, 5. Aufl. S. 605). Die genannten Wertungen sind dem Sachverständigenbeweis bzw. dem Gericht vorbehalten.
b) Hinsichtlich der Beweisbehauptung, der Angeklagte habe bei den "Altfällen" nie Mitwisser gehabt, ist bereits fraglich, ob darin eine konkrete Tatsachenbehauptung liegt. Insoweit hat die Strafkammer den Antrag ausweislich der Beschluûgründe jedenfalls rechtsfehlerfrei wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. 2. Die Rüge, das Landgericht habe gegen die Verpflichtung zur erschöpfenden Beweiswürdigung gemäû § 261 StPO verstoûen, weil es die durch Verlesung eingeführten Vorstrafen des Hauptbelastungszeugen im Urteil nicht erörtert habe, ist unbegründet. Aus dem Schweigen der Gründe zu erhobenen Beweisen kann nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe diese ungewürdigt gelassen (BGH NJW 1951, 325; BGH MDR 1989, 114). Richtig ist zwar, daû es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen regelmäûig nicht unerheblich ist, ob er in anderem Zusammenhang vorsätzlich die Unwahrheit vor Gericht bekundet hat.
Eine bindende Beweisregel des Inhalts, daû einem Zeugen, der zu anderen Punkten vorsätzlich die Unwahrheit ausgesagt hat, generell nicht geglaubt werden dürfe, besteht jedoch nicht (BGH StV 1999, 80, 81). Die Erörterung der beiden Vorstrafen in den Entscheidungsgründen war hier nicht unbedingt erforderlich. Die Strafkammer stellt nämlich nicht auf die "allgemeine Glaubwürdigkeit" des Zeugen, sondern im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung anhand anerkannter Kriterien auf die - wesentlich besser zu überprüfende - Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage des Zeugen ab. Insbesondere aufgrund der Selbstbelastungen des Zeugen und der Bestätigung durch andere Beweismittel bejaht die Kammer die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die abgeurteilte Falschaussage des Zeugen betrifft zudem eine Konstellation, die erhebliche Unterschiede zur vorliegenden Aussage aufweist. Bei der Vorstrafe ging es um die Verlobte des Zeugen; dem Angeklagten steht er dagegen "neutraler" gegenüber. Hinzu kommt, daû Falschbelastungen hinsichtlich ihrer Indizwirkung für die Persönlichkeit des Aussagenden schwerwiegender sind als eine - hier bei der Vorstrafe vorliegende - falsche entlastende Aussage (vgl. Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 1, 2. Aufl., S. 69). Es liegt schlieûlich auch nicht die Fallgestaltung "Aussage gegen Aussage" vor, so daû die dort geltenden strengeren Kriterien - die Erörterung sämtlicher Umstände (vgl. BGH NStZ 1997, 494; Sander StV 2000, 45, 47) - nicht eingreifen. 3. Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Beweisbehauptung, daû es sich bei dem Angeklagten "um einen guten Zellengeber handelt", entgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht beschieden, ist zulässig. Die Beweisbehauptung ist der Revisionsbegründung zu entnehmen. Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages , mit dem eine zunächst versehentlich nicht übersandte Ablichtung der dritten Seite des Beweisantrages nachgereicht wurde, kann daher dahingestellt
bleiben. Die Rüge ist jedoch unbegründet, weil die Strafkammer dem Beweisantrag nachgekommen ist. Zur Beweisfrage hat sie ein Behördengutachten eingeholt und verlesen. Dabei ist unerheblich, daû sie einen Sachverständigen vom BKA und nicht - wie beantragt - einen solchen vom LKA beauftragt hat. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt nach § 73 StPO dem Gericht. Mangelhafte Sachkunde des beauftragten Sachverständigen oder einen Verstoû gegen die Aufklärungspflicht macht die Revision insoweit nicht geltend. 4. Schlieûlich greift auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht durch, mit der angegriffen wird, daû die in den sichergestellten Turnschuhen entdeckten DNA-Mischspuren nicht mit allen beim BKA gespeicherten DNADaten verglichen worden sind. Es ist nicht ersichtlich, was die Strafkammer zu dieser Beweiserhebung gedrängt haben sollte. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte diese Turnschuhe, die zu den am Tatort gefundenen Schuhabdrücken passen, bei den beiden Banküberfällen getragen. Daû die beiden an den Schuhen gefundenen DNA-Spuren nicht vom Angeklagten stammten, hat die Strafkammer gesehen. Dies wurde im Rahmen der Beweiswürdigung als entlastendes Indiz berücksichtigt. Die Spuren schlieûen - wie die Kammer aufgrund sachverständiger Beratung rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht aus, daû der Angeklagte diese Schuhe bei den Überfällen getragen hat, ohne dabei eigene Spuren zu hinterlassen. Erkenntnisse darüber, wer die Schuhe noch getragen hat, hätten die Täterschaft des Angeklagten daher nicht ausgeschlossen. Zumal unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses brauchte sich die Strafkammer daher zu einem Datenabgleich nicht gedrängt zu sehen.
III.
Zur Sachrüge ist lediglich zu bemerken:
Die Strafkammer hat die Notwendigkeit einer Sicherungsverwahrung nach sachverständiger Beratung rechtsfehlerfrei aus den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten (etwa wegen über zehn bewaffneten Überfällen) und den sonstigen zu seiner Persönlichkeit angefallenen Erkenntnissen geschlossen. Wie eine Gesamtschau der Urteilsgründe mit hinlänglicher Klarheit ergibt, hat sie dabei nicht auch auf das Prozeûverhalten des Angeklagten abgestellt, was rechtsfehlerhaft wäre (vgl. BGH StV 1993, 469; BGH b. Pfister NStZ-RR 2000, 365). Sie hat vielmehr nur dargelegt, daû auch das Prozeûverhalten keinen Anlaû gibt, die Gefährlichkeitsprognose in Zweifel zu ziehen. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH Urteil vom 30. August 1994 - 1 StR 271/94 m. w. N.).
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(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.