Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 469/10
vom
2. November 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2010 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 27. April 2010 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:

1
Die Angeklagten wurden im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache (§ 257c StPO) wegen Anlagebetrügereien jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
2
Ihre Revisionen bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Die von beiden Angeklagten auf die unterbliebene Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge versagt. Eine der von § 257c Abs. 4 StPO erfassten Fallgestaltungen, über deren Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 5 StPO vorab zu belehren ist, liegt nicht vor. Dementsprechend übersteigen die verhängten Strafen auch nicht die vom Gericht jeweils zugesicherte Höhe. Auch sonst sind konkrete, fallbezogene Gründe, die für die - auch nur entfernte - Möglichkeit sprächen, dass sich der aufgezeigte Verfahrensmangel auf das Prozessverhalten der Angeklagten ausgewirkt haben könnte, sodass letztlich ein für sie günstigeres Urteil nicht auszuschließen wäre, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10 und vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 und 1 StR 443/10).
4
Auch die nicht näher ausgeführte Sachrüge bleibt erfolglos. Nack Wahl Graf Jäger Sander

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten


(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2010 - 4 StR 228/10

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Tenor I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. 1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Ok

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(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 228/10
vom
17. August 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. August 2010 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 1. Dezember 2009 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der vom Angeklagten W. erhobenen
Rüge eines Verstoßes gegen § 257c Abs. 5 StPO:
Der Senat braucht auf die - zulässig erhobene - Rüge, das Tatgericht
habe bei der getroffenen Verständigung gegen die Hinweispflichten in § 257c
Abs. 5 StPO verstoßen, nicht näher einzugehen. Denn jedenfalls beruht das
Urteil nicht auf einem etwaigen Verstoß. Die Strafkammer hat die Urteilsabsprache
, insbesondere die hierbei angekündigte Strafobergrenze von vier Jahren
und sechs Monaten Freiheitsstrafe eingehalten. Ob Fälle denkbar sind, in
denen - wie die Revision meint – sich ein Angeklagter allein auf Grund der Hinweise
auf die „Risiken eine(r) Verfahrensabsprache im Falle eines Scheiterns“
dazu veranlasst sieht, eine "streitige" Verhandlung vorzuziehen, bedarf hier keiner
Entscheidung (vgl. § 257c Abs. 4 StPO und zu dessen praktischer Bedeutung
Altenhain/Haimerl JZ 2010, 327, 332). Jedenfalls in dem hier zu beurteilenden
Einzelfall sind keine Gründe erkennbar, die den Angeklagten W.
auch nur im Entferntesten dazu verlasst haben könnten, auf eine Belehrung
nach § 257c Abs. 5 StPO (vgl. zu deren Zweck BT-Drucks. 16/12310 S. 15) die
schließlich getroffene und ihm günstige Verständigung abzulehnen. Immerhin
war ihm mit der Anklage ein Verbrechen des besonders schweren Raubes vorgeworfen
worden, für das § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Strafuntergrenze von
fünf Jahren vorsieht. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen,
dass der Angeklagte eine Absprache, die ihm – ausgehend von einem ungeladenen
Zustand der mitgeführten Schreckschusspistole - eine Strafobergrenze
von vier Jahren und sechs Monaten in Aussicht stellte, abgelehnt und sich auf
eine streitige Verhandlung eingelassen hätte. Eine Fehlvorstellung des verteidigten
Angeklagten über Art und Umfang der Bindung des Tatgerichts vermag
der Senat nicht zu erkennen.
RinBGH Solin-Stojanović
befindet sich im Urlaub und
ist daher gehindert zu
unterschreiben.
Ernemann Ernemann Cierniak
Franke Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 443/10
vom
8. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt, verweist der Senat auf den Beschluss des 4. Strafsenats vom 17. August 2010 (4 StR 228/10). Nack Wahl Elf Jäger Sander