Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2016 - 1 StR 430/16

bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 430/16
vom
10. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:101116B1STR430.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 beschlossen :
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2016 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge.
2
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 1. September 2016 ausführlich zu den Beanstandungen des Verurteilten, auch zur Sachrüge, Stellung genommen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verteidigers vom 29. September 2016 hat der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte zudem nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565).
3
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15). Graf Jäger Cirener Mosbacher Bär

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - 1 StR 207/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 0 7 / 1 5 vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlossen : Die Anhörungsrüge der Ver

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 2 0 7 / 1 5
vom
2. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 24. Juni 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Dezember 2014 durch Beschluss vom 24. Juni 2015 mit ergänzender Bemerkung als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 3. August 2015 hat die Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2
Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist erhoben und damit zulässig ist. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht nur vorzutragen, sondern glaubhaft zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15), wozu die ledigliche Wiedergabe der Erklärung der Verurteilten in der Regel nicht ausreicht. Bei einer Absendung am 22. Juli 2015 liegt auch nicht auf der Hand, dass der Beschluss die Verurteilte erst am 29. Juli 2015 erreicht hat.
3
2. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Auf die mangelnde Erfolgsaussicht war die Verurteilte schon durch den Antrag des Generalbundesanwalts hingewiesen worden, der auch ausdrücklich die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils bekräftigt hat.
5
Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 1. September 2014 - 1 StR 279/14; vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14; vom 25. Februar 2014 - 1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13).
6
Auch durch dessen Ausführungen wird das rechtliche Gehör gewährt. Ein Anspruch darauf, dass der Senat seine beabsichtigte Entscheidung vorab dem Revisionsführer mitteilt, besteht nicht.
7
Der Vortrag der Verurteilten zur Begründung ihrer Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 12. Juni 2015, auf den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2015 ausdrücklich eingegangen ist und insbesondere auch aufgezeigt hat, dass die Rechtsauffassung der Verurteilten hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung des Urteils unzutreffend ist. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen der Antragstellerin nochmals zu überprüfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14).
8
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen der Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor- bringen kann sie aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO).
9
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).
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