Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2016 - 1 StR 422/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR422.16.0
bei uns veröffentlicht am11.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 422/16
vom
11. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten
mit Garantiefunktion u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR422.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2016 beschlossen :
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. März 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs - und bandenmäßigem Computerbetrug in 21 Fällen sowie wegen Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemeinen Sachrüge.
2
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere ist die rechtliche Wertung des Landgerichts, die vollendeten Taten erfüllten den Tatbestand des § 152b Abs. 1, 3 und 4 i.V.m. § 152a Abs. 1 StGB, zutreffend.
3
Nach den Feststellungen war der Angeklagte Teil eines mindestens dreiköpfigen Personenzusammenschlusses, der sich zum Ziel gesetzt hatte, Tank- karten des Tankstellenverbunds t. zu fälschen und die gefälschten Karten zum Tanken an den von verschiedenen Mitgliedern des Tankstellenverbunds betriebenen Tankautomaten einzusetzen. Hierzu wurde von der Gruppe um den Angeklagten ein Kartenlesegerät an den ausschließlich für Kartenzahlung nutzbaren Tankautomaten angebracht. Dieses Lesegerät war so beschaffen , dass es wie ein Bestandteil des Tankautomaten wirkte. Benutzte ein Kunde mit seiner Tankkarte diesen Tankautomaten, las das Gerät die auf dem Magnetstreifen der eingeführten Tankkarten gespeicherten Daten aus; zudem wurde durch eine eingebaute Minikamera die zu der Karte eingegebene Geheimnummer ausgespäht. Die hierdurch in dem Kartenlesegerät gespeicherten Daten wurden nach dessen Demontage in einem weiteren Arbeitsschritt auf Kartenrohlinge übertragen. Diese so hergestellten Karten wurden unter Verwendung der ausgespähten Geheimzahl in der Folge für Tankvorgänge genutzt.
4
Angesichts der festgestellten vertraglichen Ausgestaltung des Tankstellenverbunds handelte es sich bei den von den Verbundmitgliedern ausgegebenen Tankkarten um Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB (vgl. BT-Drucks. 15/1720, S. 10). Denn jedes Mitglied konnte Tankkarten ausstellen; das jeweils kartenausstellende Mitglied haftete gegenüber den anderen wirtschaftlich selbständigen Mitgliedern für die mit der von ihm ausgestellten Karte verursachten Tankkosten, das heißt, es garantierte die Zahlung des Gegenwerts der Betankung gegenüber den Betreibern der Tankautomaten. Die Tankkarten berechtigten damit nicht nur zum Kreditkauf beim kartenausgebenden Unternehmen, sondern wurden bei den von verschiedenen Verbundmitgliedern betriebenen Tankautomaten im Hinblick auf die garantierte Zahlung des Kartenausstellers akzeptiert (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 152b Rn. 6; MüKo-Erb, StGB, 2. Aufl., § 152b Rn. 6) und gingen damit durch die Einbeziehung eines Dritten über die Wirkungen im Zwei-Partner-System zwischen Tankkartenbenutzer und kartenausstellendem Unternehmen hinaus (vgl. hierzu LK-Ruß, StGB, 12. Aufl., § 152b Rn. 2; Schönke/Schröder/ SternbergLieben , StGB, 29. Aufl., § 152b Rn. 2; SK-Rudolphi/Stein, StGB, 8. Aufl., § 152b Rn. 2).
Graf Jäger Cirener Radtke Mosbacher

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion


(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Ban

Strafgesetzbuch - StGB | § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, 1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder2. solche falsche

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,

1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.