Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 StR 406/15

bei uns veröffentlicht am12.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 406/15
vom
12. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:120116B1STR406.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. März 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen II.2.a) Ziffern 18 und 19 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelgeldstrafe von fünf Tagessätzen zu je zehn Euro verhängt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Taten der Steuerhinterziehung und Beihilfe zu solchen Taten, Insolvenzstraftaten sowie wegen zwei Fällen der Gründungstäuschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt gelten.
2
Seine gegen das Urteil gerichtete, auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
3
1. Allerdings hat es das Landgericht versehentlich unterlassen, im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des für die beiden Straftaten gemäß § 82 Abs. 1 GmbHG ("Falsche Angaben") in den Fällen II.2.a) Ziffern 18 und 19 des Urteils zur Verfügung stehenden Strafrahmens (UA S. 75) konkrete Einzelstrafen zu verhängen.
4
Der Senat holt daher für die beiden vorgenannten Taten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafen nach. Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß des § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB und damit auf jeweils fünf Tagessätze fest. Da das Tatgericht die Höhe eines Tagessatzes bei den von ihm verhängten Einzelgeldstrafen rechtsfehlerfrei auf zehn Euro bestimmt hat, setzt der Senat diese Höhe ebenfalls fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Einzelstrafen durch den Senat nicht entgegen (Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – 1 StR 6/14, NStZ-RR 2014, 186 und vom 30. April 2015 – 1 StR 26/15 Rn. 4 jeweils mwN).
5
2. Soweit das Landgericht in der durch § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Liste der angewendeten Vorschriften hinsichtlich der beiden Taten der "Falschen Angaben" § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG statt zutreffend § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. September 2013 – 4 StR 351/13 Rn. 4 – insoweit in NStZ-RR 2014, 16 nicht abgedruckt). Die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen belegen eindeutig die Voraussetzungen der Strafbarkeit aus § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (zu diesen näher KG, Urteil vom 8. April 2014 – 121 Ss 25/14, GmbHR 2015, 868 f.; siehe auch U. Haas WM 2006, 1369, 1372). Das gilt sowohl für § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden und damit für die Tat vom 8. Juli 2008 (Fall II.2.a) Ziffer 19 der Urteilsgründe) maßgeblichen Fassung als auch für die seit 1. November 2008 geltende, auf die Tat vom 6. November 2008 (Fall II.2.a) Ziffer 18 der Urteilsgründe) anwendbare Fassung.
Raum Graf Jäger Radtke Fischer

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 StR 406/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 StR 406/15

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 StR 406/15 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

Strafprozeßordnung - StPO | § 260 Urteil


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena

Strafgesetzbuch - StGB | § 40 Verhängung in Tagessätzen


(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 82 Falsche Angaben


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwend

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 StR 406/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 StR 406/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 1 StR 6/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 6 / 1 4 vom 26. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 beschloss

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2013 - 4 StR 351/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 351/13 vom 25. September 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwa

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2015 - 1 StR 26/15

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 6 / 1 5 vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandenbetruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: D
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 StR 406/15.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2016 - 1 StR 448/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 448/15 vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten bandenmäßigen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2016:270416B1STR448.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 gemäß § 154a Ab

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2016 - 1 StR 281/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 281/15 vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel u.a. ECLI:DE:BGH:2016:270416B1STR281.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen,
2.
als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3.
als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
4.
als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
5.
als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
2.
als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 6 / 1 4
vom
26. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 23. September 2013 wird als unbegründet verworfen
; jedoch wird im Fall B.4. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe
von einem Monat festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall B.4. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2014 genannten Gründen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2
1. Das Landgericht hat es jedoch versehentlich unterlassen, im Fall B.4. der Urteilsgründe, wegen dem es den Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen hat, eine Einzelfreiheitsstrafe festzusetzen. Es hat zwar im Rahmen seiner Ausführungen zur Strafrahmenwahl ausgeführt, die Strafe für diese Tat dem über § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und über § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB – jeweils i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB – zweifach gemilderten Strafrahmen von § 29 Abs. 1 BtMG entnehmen zu wollen (UA S. 31). Diesen Strafrahmen hat das Landgericht mit einem Monat bis zu zwei Jahren und neun Monaten angegeben. Es hat aber weder in der Auflistung der verhängten Einzelstrafen (UA S. 34) noch an sonstiger Stelle des Urteils eine Einzelfreiheitsstrafe für die Tat festgesetzt. Angesichts der Ausführungen zur Strafrahmenwahl ist dies ersichtlich versehentlich unterblieben.
3
2. Der Senat holt im Fall B.4. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach. Er setzt diese auf das Mindestmaß von einem Monat innerhalb des von dem Landgericht ohne Rechtsfehler bestimmten Strafrahmens (vorstehend 1.) fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; siehe BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 – 3 StR 505/12; vom 15. März 2011 – 4 StR 74/11 jeweils mwN).
Raum Wahl Graf
Cirener Radtke
4
Der Senat holt daher im Fall II.9. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach. Er setzt diese auf das Mindestmaß innerhalb des nach dem Vorgenannten zur Verfügung stehenden Strafrahmens und damit auf einen Monat fest (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbs., § 38 Abs. 2 StGB). Das Verschlechte- rungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 1 StR 6/14, NStZ-RR 2014, 186 mwN).

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen,
2.
als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3.
als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
4.
als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
5.
als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
2.
als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

4
Zwar hat das Landgericht in den Urteilsgründen in Zusammenhang mit der Strafrahmenverschiebung gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG die Vorschrift des § 49 Abs. 2 StGB angeführt. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt sich, dass die Strafkammer zutreffend § 49 Abs. 1 StGB angewendet hat; es spricht auch nichts dafür, dass das Landgericht übersehen hat, dass § 31 BtMG in der bereits ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung eine Strafrahmenverschiebung nur noch nach § 49 Abs. 1 StGB zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen,
2.
als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3.
als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
4.
als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
5.
als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
2.
als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.