Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2014 - 1 StR 405/13

bei uns veröffentlicht am17.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 4 0 5 / 1 3
vom
17. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
hier: Gegenvorstellung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2014 beschlossen
:
Die Gegenvorstellung der Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 2013 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung der Verurteilten vom 17. Januar 2014, die zur Begründung allein auf eine als Anlage beigefügte Verfassungsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss Bezug nimmt. Dort wird ein "Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot" geltend gemacht. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04). Ein Antrag nach § 356a StPO ist nicht erhoben. Vielmehr wird in der in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerde auf Seite 14 klargestellt, dass die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gerügt werde und dass die Beschwerdeführerin lediglich "höchst vorsorglich und zur Rechtswahrung zeitgleich mit dieser Verfassungsbeschwerde eine Gegenvorstellung beim Bundesgerichtshof eingereicht" hat.
Raum Wahl Rothfuß
Jäger Cirener

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2006 - 5 StR 514/04

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 514/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 4. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. März 2005 auf die Revision des Angeklagten – nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in zwei Fällen – das Urteil des Landgerichts nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 37 anstatt in 39 Fällen verurteilt ist. Die weitergehende Revision hat der Senat mit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzender Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine (unter anderem) dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Angeklagten hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 9. November 2005 (2 BvR 675/05) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Schreiben vom 15. März 2006 hat der Angeklagte gegen den Beschluss des Senats Gegenvorstellung erhoben, mit der er einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht und in Abänderung des Beschlusses die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO – auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO – ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.). Als Antrag nach § 356a StPO (i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist der Rechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Sofern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, einschließlich des Willkürverbots, ein Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die entsprechende Anwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 5 StR 481/05). Dies bedarf indes ebenso wie die Frage einer Abänderbarkeit des Senatsbeschlusses für den Fall eines solchen Verstoßes keiner Entscheidung. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Willkür lässt die Behandlung der Verfahrensrüge des Angeklagten, ihm sei die Stellung eigener Beweisanträge zu Unrecht untersagt worden, nicht erkennen, auch soweit der nicht gestellte Antrag des Angeklagten auf Vernehmung des – nur eingeschränkt von der Schweigepflicht entbundenen – Wirtschaftsprüfers H zu angeblichen Einkünften des Angeklagten aus nichtselbständiger Arbeit betroffen ist. Dieser hätte nämlich nicht anders als bei den von ihm bescheinigten hohen Einkünften des Angeklagten aus selbständiger Tätigkeit und Beteiligungen seine Aussage nicht auf Grund objektiv nachprüfbarer Umstände, sondern allein anhand von Unterlagen treffen müssen, die vom Angeklagten erstellt (vgl. BVerfG aaO) oder veranlasst worden waren.
3
Zur Wahrung der Rechte des Angeklagten ist es nicht geboten, ihm für weiteren Vortrag die gewünschte Frist bis Ende April zu gewähren.
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.