Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 393/19
vom
24. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
ECLI:DE:BGH:2019:241019B1STR393.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 24. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 10. Mai 2019 aufgehoben
a) in den Fällen II.1.-6. (1. Fahrt bis 6. Fahrt) der Urteilsgründe ;
b) im gesamten Strafausspruch;
c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen , soweit mehr als 5.550 Euro eingezogen worden sind. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
1. Der Schuldspruch in den Fällen II.1.-6. der Urteilsgründe ist aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Verurteilung des Angeklagten insoweit aufgrund der Entscheidung des Sonderstrafgerichts in Sofia vom 31. Juli 2018 das Verfahrenshindernis des zwischenstaatlichen Verbots der Strafverfolgung wegen derselben Tat gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) entgegensteht. Das Vorliegen eines solchen Verfahrenshindernisses ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen und durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 10; Beschluss vom 9. Juni 2017 – 1 StR 39/17, BGHR SDÜ Art. 54 Strafklageverbrauch 7 Rn. 7). Nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 2 der EU-Beitrittsakte 2005 ist Art. 54 SDÜ im Verhältnis zu Bulgarien anzuwenden.
3
a) Die formellen Voraussetzungen des Art. 54 SDÜ liegen nach den Erkenntnisquellen , die dem Senat zur Verfügung stehen, vor. Der in den Verfahrensakten enthaltene Beschluss des bulgarischen Sonderstrafgerichts, die Vereinbarung des Angeklagten mit der Staatsanwaltschaft über eine dreijährige Freiheitsstrafe zu bewilligen und das Strafverfahren einzustellen (HA Bl. 741 ff.), ist eine rechtskräftige Aburteilung des Angeklagten im Sinne von Art. 54 SDÜ. Eine solche liegt vor, wenn die Sachentscheidung im Erstverfolgungsstaat nach dessen Recht endgültig und bindend ist mit der Folge, dass sie dort den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C 491/07 – Turansky – Rn. 32; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 11 und vom 28. Juli 2016 – 3 StR 25/16 Rn. 15 f.; jeweils mwN). Dem bulgarischen Gerichtsbeschluss kommt laut dem übersetzten Gerichtsprotokoll die Wirkung eines nicht mehr anfechtbaren Urteils zu, womit die Strafklage in Bulgarien verbraucht ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 der bulgarischen Strafprozessordnung). Zudem wird die Freiheitsstrafe „gerade vollstreckt“, weil dem Angeklagten ihre Vollstreckung für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 1 StR 39/17 Rn. 24 ff. mwN, BGHR SDÜ Art. 54 Strafklageverbrauch 7).
4
b) Dem Senat ist keine abschließende Prüfung möglich, ob der bulgarischen Entscheidung zudem dieselben Taten zugrunde liegen wie der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II.1.-6. der Urteilsgründe.
5
aa) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den Gerichtshof der Europäischen Union gilt im Rahmen dieser Vorschrift ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger , autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – C – 288/05 – Kretzinger – Rn. 28 ff.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 15; Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 627/15 Rn. 7; jeweils mwN). Maßgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ ist danach die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen (vgl. EuGH aaO Rn. 34; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 5 StR 96/19 Rn. 11 mwN). Die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen, die geschützten rechtlichen Interessen oder sonstige materiellrechtliche Bewertungen, etwa ob die verschiedenen begangenen Delikte nach deutschem Recht im Verhältnis von Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, sind unmaßgeblich. Eine Identität der Sachverhalte lässt sich indes nicht allein aus einem einheitlichen Vorsatz herleiten, sondern erfordert eine objektive Verbindung der zu beurteilenden Handlungen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – C – 367/05 – Kraaijenbrink – Rn. 29; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 16). Ob im konkreten Fall eine einheitliche Tat anzunehmen ist, obliegt der Beurteilung durch die zuständigen nationalen Gerichte.
6
bb) Nach diesen Maßgaben kommt ein Strafklageverbrauch gemäß Art. 54 SDÜ in den Fällen II.1.-6. der Urteilsgründe in Betracht. Dem übersetzten bulgarischen Gerichtsprotokoll zufolge erklärte sich der Angeklagte schuldig , bei organisierten Schleusungen nach Bulgarien (vgl. Art. 280 des bulgarischen Strafgesetzbuchs) als Leiter einer Bande in S. im Zeitraum von Januar
2017
bis zum 14. Dezember 2017 tätig gewesen zu sein. Die vom Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegten ersten sechs Schleusungsfahrten fanden innerhalb dieses Zeitraums, nämlich vom 6. Juli 2017 bis zum 4. September 2017, statt. Den Urteilsfeststellungen zufolge brachte der Angeklagte in jedem dieser Fälle die nach Deutschland geschleusten Personen unter anderem zwischenzeitlich in hierzu von ihm angemieteten Wohnungen (sog. „safe houses“) in S. unter. Eine zeitliche und – durch den in derselben Stadt liegenden Tatort begründete – räumliche Verbindung ist daher nach Aktenlage zu bejahen.
7
Zugleich läge eine unlösbare sachliche Verknüpfung nahe, sollte der Angeklagte mithilfe der Mitglieder der von ihm geleiteten Bande auch die von ihnen nach Bulgarien geschleusten Personen in jenen „safe houses“ untergebracht haben. Denn bereits dadurch würde sich das jeweilige Tatgeschehen, das die in Bulgarien und in Deutschland geführten Verfahren zum Gegenstand haben, aufgrund der in S. unterhaltenen Wohnungen objektiv überschneiden. Falls hierbei eine (teilweise) Identität der weiteren Beteiligten, also der für den Angeklagten jeweils tätigen Personen (vgl. UA S. 11) sowie der nach Bulgarien und in den Fällen II.1.-6. der Urteilsgründe nach Deutschland geschleusten Personen bestünde, könnte erst recht ein einheitlicher Tatsachenkomplex, den beide Verfahren zum Gegenstand haben, zu bejahen sein.
8
c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist insbesondere das dem Angeklagten vorgeworfene tatsächliche Geschehen aufzuklären, das seiner bulgarischen Verurteilung zugrunde liegt. Ob das Verfahrenshindernis besteht, hat zwar der Senat aufgrund der vorliegenden oder von ihm noch weiter zu treffenden Feststellungen und des Akteninhalts grundsätzlich selbst zu entscheiden. Es ist ihm aber nicht verwehrt, die Sache zur Nachholung fehlender Feststellungen an das Tatgericht zurückzuverweisen. Dazu besteht insbesondere dann Anlass, wenn die Ermittlung der maßgebenden Tatsachen (auch) eine Beweisaufnahme wie in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung erforderlich machen würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 – 5 StR 96/19 Rn. 14 und vom 18. November 2015 – 4 StR 76/15 Rn. 9).
9
Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn es ist zu erwarten, dass ein neues Tatgericht auch noch ergänzende Feststellungen zu den angeklagten Taten in den Fällen II.1.-6. der Urteilsgründe treffen kann, was dem Strengbeweis in der Hauptverhandlung vorbehalten ist. Derartige Feststellungen – etwa zu der Frage , welche weiteren Personen den Angeklagten bei der Beherbergung der nach Deutschland geschleusten Personen unterstützt haben – sind für eine mögliche Tatidentität nach Art. 54 SDÜ relevant, die unter Beachtung des Zweifelssatzes zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 5 StR 96/19 Rn. 9 mwN). Die bisherigen Feststellungen sind dabei rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich , soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
10
2. Der Schuldspruch in den Fällen II.7. und II.8. der Urteilsgründe ist von dem möglichen Verfahrenshindernis nicht betroffen. Diese Taten beging der Angeklagte im Januar 2018 und damit außerhalb des Tatzeitraums, der von der bulgarischen Entscheidung erfasst ist. Insoweit hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils – auch was die Anordnung betrifft, in diesen Fällen den Wert von Taterträgen in Höhe von 5.550 Euro (37 geschleuste Personen x 150 Euro) einzuziehen – keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

II.


11
Die Teilaufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.1.-6. der Urteilsgründe entzieht neben der insoweit angeordneten Einziehung dem gesamten Strafausspruch die Grundlage. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II.7. und II.8. der Urteilsgründe von der auch im Fall II.1. verhängten höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) sowie von der Anzahl der einen engen inneren Zusammenhang aufweisenden Taten beeinflusst war (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123 Rn. 23 mwN). Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs – wobei die zugehörigen sowie die zur Einziehungsentscheidung getroffenen Feststellungen ebenfalls bestehen bleiben können – ermöglicht es ferner dem neuen Tatgericht, alle Einzelstrafen in einem ausgewogenen Verhältnis neu festzusetzen, sollte das Verfahrenshindernis nicht bestehen.

III.


12
1. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
13
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die gegen den Angeklagten in Bulgarien verhängte Strafe – insbesondere wenn die ihm gewährte Strafaussetzung infolge des hiesigen Verfahrens wegzufallen droht – zudem im Rahmen der Bemessung einer neuen Gesamtstrafe bei dem Gesamtstrafübel in den Blick zu nehmen sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

10
b) Da es sich bei dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ um ein Verfahrenshindernis handelt (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11; vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04, NJW 2008, 2931, 2932; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Art. 54 SDÜ Rn. 18), dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einl. Rn. 150; vgl. auch zu Art. 50 GrCh BGH, aaO, BGHSt 56, 11), kommt es weiter nicht darauf an, dass das tatgerichtliche Urteil im hiesigen Verfahren ebenfalls vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Gemeinschaft ergangen ist.
7
Das in Deutschland geführte Strafverfahren gegen den Angeklagten war einzustellen, weil zu dessen Gunsten das Verbot der Doppelverfolgung aus Art. 54 SDÜ eingreift und dies – derzeit – ein durch den Senat von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis bewirkt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11; Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 123 Rn. 10 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – 1 StR 534/06, NStZ-RR 2007, 179).
10
b) Da es sich bei dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ um ein Verfahrenshindernis handelt (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11; vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04, NJW 2008, 2931, 2932; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Art. 54 SDÜ Rn. 18), dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einl. Rn. 150; vgl. auch zu Art. 50 GrCh BGH, aaO, BGHSt 56, 11), kommt es weiter nicht darauf an, dass das tatgerichtliche Urteil im hiesigen Verfahren ebenfalls vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Gemeinschaft ergangen ist.
15
aa) Der im anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung muss zunächst Rechtskraftwirkung dergestalt zukommen, dass sie einen endgültigen Abschluss des Verfahrens darstellt und einer weiteren Verfolgung des Betroffenen wegen der Tat ein rechtliches Hindernis entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98, NJW 1999, 3134). Um als eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne von Art. 54 SDÜ angesehen werden zu können, muss die Entscheidung endgültig die Strafverfolgung beenden und die Strafklage verbrauchen. Dies setzt die Prüfung voraus, ob das nationale Recht des Vertragsstaats , dessen Behörden die fragliche Entscheidung erlassen haben, diese als endgültig und bindend ansieht, und die Gewissheit darüber, ob die Entscheidung in diesem Staat den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt. Eine Entscheidung, die nach dem Recht des ersten Vertragsstaats , der die Strafverfolgung gegen einen Betroffenen einleitet, die Strafklage auf nationaler Ebene nicht endgültig verbraucht, kann grundsätzlich nicht als ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der etwaigen Einleitung oder Fortführung der Strafverfolgung wegen derselben Tat gegen diesen Betroffenen in einem anderen Vertragsstaat angesehen werden (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-491/07, NStZ-RR 2009, 109, 110; Urteil vom 29. Juni2016 - C-486/14, juris Rn. 34 f.). Die Form der Entscheidung und das entscheidende Strafverfolgungsorgan bleiben unter den genannten Voraussetzungen ohne Belang (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - C-187/01 und C-385/01, NJW 2003, 1173, zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153a der deutschen StPO). Allein die von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK zugelassene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens , "falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen" geeignet sind, das ergangene Urteil in Zweifel zu ziehen, ändert am Strafklageverbrauch aber nichts; als eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne von Art. 54 SDÜ ist danach etwa auch ein Einstellungsbeschluss ohne Eröffnung des Hauptverfahrens an- zusehen, der in dem Vertragsstaat, in dem dieser Beschluss ergangen ist, erneute Ermittlungen aufgrund des gleichen Sachverhalts gegen die Person, zu deren Gunsten dieser Beschluss ergangen ist, verhindert, sofern keine neuen Belastungstatsachen gegen Letztere auftauchen (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-398/12, NJW 2014, 3010, 3012).
7
Das in Deutschland geführte Strafverfahren gegen den Angeklagten war einzustellen, weil zu dessen Gunsten das Verbot der Doppelverfolgung aus Art. 54 SDÜ eingreift und dies – derzeit – ein durch den Senat von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis bewirkt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11; Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120, 123 Rn. 10 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – 1 StR 534/06, NStZ-RR 2007, 179).
10
b) Da es sich bei dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ um ein Verfahrenshindernis handelt (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11; vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04, NJW 2008, 2931, 2932; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Art. 54 SDÜ Rn. 18), dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einl. Rn. 150; vgl. auch zu Art. 50 GrCh BGH, aaO, BGHSt 56, 11), kommt es weiter nicht darauf an, dass das tatgerichtliche Urteil im hiesigen Verfahren ebenfalls vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Gemeinschaft ergangen ist.
7
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 54 SDÜ ist der dort verwendete Tatbegriff unionsrechtlich autonom auszu- legen; es kommt maßgeblich auf die „Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen“ an, der „unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse“ zu verstehen ist (vgl. nur EuGH, Urteile vom 9. März 2006, C-436/04, Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333 ff. und vom 18. Juli 2007, C-288/05, Kretzinger, Slg. 2007, I-6442-6494 Rn. 36; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 – 5 StR 342/04, BGHSt 52, 275; weit. Nachw. bei Hackner NStZ 2011, 425, 427 f.). Der Tatbegriff in Art. 50 GrCh dürfte nicht abweichend auszulegen sein (Radtke aaO § 12 Rn. 50). Da sich die den betroffenen inländischen Strafverfahren zugrunde liegenden Geschehen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht unterscheiden sowie unterschiedliche verbrauchsteuerpflichtige Waren betreffen, liegen verschiedene Tatsachenkomplexe vor. Damit fehlte es auch im Sinne des Unionsrechts an der Identität der Straftat.
11
Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den Europäischen Gerichtshof gilt im Rahmen dieser Vorschrift ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff (vgl. EuGH, NJW 2006, 1781; 2007, 3412; 2011, 983; NStZ 2008, 164). Maßgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ ist danach die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen. Demgegenüber ist die Einordnung der Tatsachen nach den Strafrechtsordnungen der Vertragsstaaten unbeachtlich. Allein aus dem Umstand, dass die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz auf subjektiver Ebene verbunden sind, lässt sich die Identität der Sachverhalte nicht herleiten; erforderlich ist vielmehr eine objektive Verbindung der zu beurteilenden Handlungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, aaO, S. 126). Ob nach diesen Kriterien im konkreten Fall eine einheitliche Tat anzunehmen ist, obliegt der Beurteilung durch die zuständigen nationalen Gerichte (EuGH, NJW 2006, 1781, 1782).
10
b) Da es sich bei dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 54 SDÜ um ein Verfahrenshindernis handelt (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11; vom 9. Juni 2008 - 5 StR 342/04, NJW 2008, 2931, 2932; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Art. 54 SDÜ Rn. 18), dessen Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einl. Rn. 150; vgl. auch zu Art. 50 GrCh BGH, aaO, BGHSt 56, 11), kommt es weiter nicht darauf an, dass das tatgerichtliche Urteil im hiesigen Verfahren ebenfalls vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Gemeinschaft ergangen ist.
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Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den Europäischen Gerichtshof gilt im Rahmen dieser Vorschrift ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff (vgl. EuGH, NJW 2006, 1781; 2007, 3412; 2011, 983; NStZ 2008, 164). Maßgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ ist danach die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen. Demgegenüber ist die Einordnung der Tatsachen nach den Strafrechtsordnungen der Vertragsstaaten unbeachtlich. Allein aus dem Umstand, dass die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz auf subjektiver Ebene verbunden sind, lässt sich die Identität der Sachverhalte nicht herleiten; erforderlich ist vielmehr eine objektive Verbindung der zu beurteilenden Handlungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, aaO, S. 126). Ob nach diesen Kriterien im konkreten Fall eine einheitliche Tat anzunehmen ist, obliegt der Beurteilung durch die zuständigen nationalen Gerichte (EuGH, NJW 2006, 1781, 1782).
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Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zwar hat das Revisionsgericht grundsätzlich selbst über die Voraussetzungen eines Verfahrenshindernisses aufgrund der vorliegenden oder von ihm noch weiter zu treffenden ergänzenden Feststellungen und des Akteninhalts zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1961 – 2 StR 193/61, BGHSt 16, 399, 403 mwN). Es ist ihm aber nicht verwehrt, die Sache zur Nachholung fehlender Feststellungen an den Tatrichter zurückzuverweisen (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1961 – 2 StR 193/61 aaO; vom 28. Februar 2001 – 2 StR 458/00, BGHSt 46, 307, 309 f.; vom 8. Februar 2011 – 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146, 151 f.; vgl. auch Urteil vom 19. Oktober 2010 – 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6). Dazu kann insbesondere dann Anlass bestehen, wenn die Ermittlung der maßgebenden Tatsachen eine Beweisaufnahme wie in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter erforderlich machen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2001 – 2 StR 458/00 aaO; Urteil vom 10. Juni 1987 – 3 StR 97/87, wistra 1988, 23; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 337 Rn. 29; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 337 Rn. 6).
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Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den Europäischen Gerichtshof gilt im Rahmen dieser Vorschrift ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff (vgl. EuGH, NJW 2006, 1781; 2007, 3412; 2011, 983; NStZ 2008, 164). Maßgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ ist danach die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen. Demgegenüber ist die Einordnung der Tatsachen nach den Strafrechtsordnungen der Vertragsstaaten unbeachtlich. Allein aus dem Umstand, dass die Taten durch einen einheitlichen Vorsatz auf subjektiver Ebene verbunden sind, lässt sich die Identität der Sachverhalte nicht herleiten; erforderlich ist vielmehr eine objektive Verbindung der zu beurteilenden Handlungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, aaO, S. 126). Ob nach diesen Kriterien im konkreten Fall eine einheitliche Tat anzunehmen ist, obliegt der Beurteilung durch die zuständigen nationalen Gerichte (EuGH, NJW 2006, 1781, 1782).

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

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Bei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs dann zur Aufhebung weiterer, für sich genommen sogar rechtsfehlerfreier Strafaussprüche führen, wenn nicht auszuschließen ist, dass diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflusst sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1995 – 1 StR 117/95 mwN). Dies kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn es sich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die höchste Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) handelt oder wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Die rechtsfehlerhaft festgesetzte Strafe für die Einkommensteuerhinterziehung ist wesentlich höher als diejenige für die Lohnsteuerhinterziehung. Für einen inneren Zusammenhang der Taten spricht, dass sie demselben Motiv entsprangen und jeweils Einkünfte betrafen, die der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit bei der P. GmbH erzielt hatte.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Falle einer Verurteilung das Gesamtstrafübel genauer in den Blick zu nehmen sein wird, dass der Angeklagte durch die drohende Vollstreckung der in Tschechien (sechs Jahre) und in Österreich (ein Monat) verhängten Freiheitsstrafen zu erwarten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2017 – 1 StR 670/16, StraFo 2017, 375 mwN und vom 26. März 2014 – 2 StR 202/13, juris Rn. 15 mwN). Wären diese Verurteilungen durch deutsche Gerichte ergangen, wäre eine Einbeziehung der Strafen nach § 55 StGB möglich und geboten gewesen. Bei der Bemessung der hiernach zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe wäre das nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB zulässige Höchstmaß von 15 Jahren zu beachten gewesen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 – C-171/16, Rn. 26) kann im Ergebnis nicht anderes gelten, wenn es um frühere berücksichtigungsfähige Verurteilungen des Angeklagten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geht. Denn hiernach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgte frühere Verurteilungen (vgl. EuGH aaO). Der Rechtsprechung, nach der bei Verurteilungen in derartigen Konstellationen ein Härteausgleich nicht zu gewähren sein soll, weil für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten kein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre, so dass eine Aburteilung in einem einzigen Verfahren von vornherein nicht hätte erfolgen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 – 2 StR 386/08), ist durch das vorgenannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs der Boden entzogen. Sollte eine angemessene Berücksichtigung des Gesamtstrafübels bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht möglich sein, so wäre das Ge- samtstrafübel bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 9. September 1997 – 1 StR 279/97, BGHSt 43, 216, 218).