Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2007 - 1 StR 366/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen 13 und 14 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen für die Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Zwar verbindet das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung - grundsätzlich zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28). Die Einfuhr einer nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels steht jedoch mit dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der Tateinheit, weil diese Einfuhr mit höherer Strafe bedroht ist als das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge (BGHSt 31, 163, 165; 40, 73 ff.).
- 2
- Zu den Fällen 13 und 14 hat das Landgericht festgestellt: "Von der zuletzt eingeführten Rauschgiftmenge" - am 8. Oktober 2006 - "bzw. dem von seinem anderen Lieferanten besorgten Kokainvorrat verkaufte der Angeklagte W. " am 11. und 13. Oktober 2006 je ein Gramm an die Angeklagte F. .
- 3
- Die hier getroffene Wahlfeststellung ist unzulässig. Wenn das Kokain in den Fällen 13 und 14 aus der Einfuhr vom 8. Oktober 2006 stammt, dann sind die betreffenden Veräußerungen an die Angeklagte F. lediglich konkretisierte Teilakte des Handeltreibens, das mit der Einfuhr der 100 g Kokain am 8. Oktober 2006 in Tateinheit steht. In dem Fall dürften diese Teilakte wegen des Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG (- ne bis in idem -) nicht nochmals gesondert abgeurteilt werden. Sollte dagegen das am 11. und 13. Oktober 2006 an die Angeklagte F. verkaufte Kokain aus dem Vorrat eines anderen Lieferanten stammen, handelt es sich um zwei selbständige Handlungen des Handeltreibens, die gesondert abzuurteilen sind.
- 4
- Insoweit war das Urteil aufzuheben. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.