Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2000 - 1 StR 317/00

bei uns veröffentlicht am24.08.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 317/00
vom
24. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allgäu) vom 31. März 2000 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Beide Angeklagte rügen, daß sie bei den Entscheidungen, den
Zeugen N. , der als Neffe des Angeklagten von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch
gemacht hatte, gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt zu
lassen und diesen Zeugen zu entlassen, nicht anwesend gewesen
seien.
Der Senat entnimmt jedoch der Niederschrift der Hauptverhandlung
(SB III, Bl. 455, 456), daß die Entscheidungen über die
(Nicht-)Vereidigung des Zeugen und dessen Entlassung als nur
vorläufig angesehen, den Angeklagten mitgeteilt und von ihnen
gebilligt wurden. Ein solches Vorgehen ist unbeschadet der Fra-
ge nach seiner Zweckmäßigkeit - rechtlich nicht zu beanstanden
(vgl., BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 253/99).
Abgesehen davon spricht aber auch unter den gegebenen Umständen
, insbesondere nachdem die Angeklagten nach ihrer
Unterrichtung über den Ablauf der Vernehmung davon abgesehen
haben, Erklärungen abzugeben, hier nichts dafür, daß es
sich bei den genannten Entscheidungen um wesentliche Teile
der Hauptverhandlung gehandelt haben könnte (vgl. BGH, Beschluß
vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95).
2. Der Angeklagte M. J . rügt, daß über einen Beweisantrag
auf Vernehmung seines Stiefsohnes R.
nicht entschieden worden sei. Dem liegt folgendes zu Grunde:
Der Angeklagten Ma. J. lagen auch (von der Revision
nicht näher dargelegte) "Übergriffe" zum Nachteil ihres - ausweislich
der Urteilsgründe inzwischen wieder in Jugoslawien lebenden
- Sohnes R. zur Last (Anklagepunkte VII und
VIII). Die Verteidigung der Angeklagten Ma. J . hatte
die Vernehmung von R. zum Beweise dafür beantragt,
daß sich die genannten Übergriffe nicht ereignet hätten. Wie die
Revision vorträgt, schloß sich der Angeklagte diesem Beweisantrag
an, da "die Zeugeneinvernahme des R.
auch hinsichtlich der Anklagepunkte I, II, III und IV sowie V von
erheblicher Bedeutung erschien". Im weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung wurde das Verfahren hinsichtlich der Anklagepunkte
VII und VIII gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Eine Entscheidung über den Beweisantrag erging nicht.
Die Revision macht in diesem Zusammenhang auch geltend, es
sei nicht ausgeschlossen, daß der Zeuge "im Hinblick auf den
Angeklagten ... weitere nicht unter die Tatkomplexe VII - VIII ...
fallende Aussagen gemacht hätte, die die restlichen Tatvorwürfe
in einem anderen Licht hätten erscheinen lassen".

a) Die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags, mit dem
Behauptungen in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, die
sich auf (später) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahrensteile
beziehen, gefährdet den Bestand des Urteils nur dann,
wenn nicht auszuschließen ist, daß die den Beweisbehauptungen
entsprechenden Aussagen des Zeugen (mittelbar) auch auf
die Urteilsfeststellungen Einfluß hätten haben können (vgl. BGH
StV 1982, 4; StV 1999, 636). Ob dies hier der Fall sein könnte,
kann der Senat jedoch nicht prüfen, da die Revision entgegen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nichts zu den der Angeklagten
Ma. J . zur Last liegenden und von R. nach
den Beweisbehauptungen zu entkräftenden Vorwürfen hinsichtlich
des R. mitteilt. Auch die ergänzend heranzuziehenen
Urteilsgründe (vgl. BGHSt 36, 384, 385) ergeben hierzu
nichts.

b) Mit dem Vorbringen, ein Zeuge, in dessen Wissen in einem Beweisantrag
bestimmte Behauptungen gestellt wurden, hätte -
unabhängig von den Beweisbehauptungen - deshalb vernommen
werden müssen, weil von ihm noch andere Aussagen zu
erwarten gewesen wären, wird im Ergebnis eine Verletzung der
Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt. Auch insoweit
fehlt es jedoch schon an dem erforderlichen Vortrag, welche
konkreten Aussagen von dem Zeugen zu erwarten gewesen wären.
Die Urteilsgründe ersetzen das fehlende Vorbringen (vgl.
oben 2 a) auch insoweit nicht: Danach haben die Angeklagten
(im Ermittlungsverfahren; in der Hauptverhandlung machten sie
keine Angaben) sowohl Tätlichkeiten an als auch sexuelle
Handlungen mit der Geschädigten - der im Tatzeitraum 15 und
16 Jahre alten V. Ra. , Tochter des Angeklagten
M. J. , Stieftochter der Angeklagten Ma. J.
- eingeräumt. Bestritten wurde lediglich, daß die Geschädigte
die sexuellen Handlungen wegen ihrer Mißhandlungen geduldet
habe; vielmehr habe sie ständig sexuellen Verkehr mit dem Angeklagten
verlangt. Dieser hat geltend gemacht, "eigentlich habe
seine Tochter ihn vergewaltigt". R. hat ausweislich der
Urteilsfeststellungen gegenüber der Zeugin Ml. geäußert
, "es sei traurig, was die" - gemeint waren damit die Angeklagten
- "mit V. machen, daß sie sie so prügeln". Weder
daraus noch sonst ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, daß
er von den sexuellen Handlungen überhaupt Kenntnis hatte und
insbesondere hätte bestätigen können, daß sie in keinem Zusammenhang
mit den (von den Angeklagten im Kern eingeräumten
und auch anderweitig vielfältig belegten) Mißhandlungen
der Geschädigten standen.
Granderath Nack Wahl
Schluckebier Kolz

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

Strafprozeßordnung - StPO | § 61 Recht zur Eidesverweigerung


Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.