Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 310/19
vom
12. November 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR310.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. November 2019 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO),
a) soweit dieser Angeklagte wegen der Taten zu II., III. und IV. verurteilt worden ist;
b) in dem diesen Angeklagten betreffenden Gesamtstrafausspruch und dem Ausspruch über den Vorwegvollzug. Seine weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten G. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Ö. hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt mit einem Vorwegvollzug von einem Jahr und elf Monaten, die Einziehung in Höhe von 700 € und die Einziehungdes Wertes von Taterträgen in Höhe von 320.283,10 € gegen ihn angeordnet.
2
Während die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten G. erfolglos bleibt, führt die Revision des Angeklagten Ö. zur teilweisen Aufhebung.
3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Angeklagte Ö. im Sommer 2017 von dem anderweitig Verfolgten T. 9,9 Kilogramm Marihuana auf Kommission (Tat zu I.). Zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen Mai und November 2017 verkaufte der Angeklagte Ö. bei 22 Gelegenheiten insgesamt 1.150 Gramm Marihuana an T. (Tat zu II. 1. und 2.). Im Sommer / Herbst des Jahres 2017, jedenfalls vor dem 15. November 2017 kaufte und übernahm der Angeklagte Ö. von dem gesondert Verfolgten S. ein Kilogramm Marihuana (Tat zu III.). Am 9. Januar 2018 war er im Besitz von 5,45 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 20 %, welches abzüglich eines Eigenkonsumanteils von 5 % zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war (Tat zu IV.). Vier bis fünf Wochen vor dem 15. November 2017 kaufte der Angeklagte Ö. von dem anderweitig Verfolgten B. 22 Kilogramm Marihuana, welches er mit dessen Unterstützung in der Wohnung des Angeklagten G. lagerte und anschließend verkaufte (Tat zu V.).
4
2. Die Schuld- und Einzelstrafaussprüche zu den Taten I. und IV. erweisen sich als rechtsfehlerfrei.
5
Auch die den Taten zu II., III. und V. zugrundeliegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen. Die Verurteilung des Angeklagten Ö. wegen selbständiger, real konkurrierender Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II., III. und V. der Urteilsgründe hält hingegen einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil auf der Grundlage der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende Beurteilung des materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisses nicht möglich ist.
6
a) So werden sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden. Dabei ist entscheidend, dass sich die Bemühungen des Täters auf dieselbe Rauschgiftmenge beziehen. Eine Bewertungseinheit kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Betäubungsmittel aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen, aber auch dann, wenn Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgän- gen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden. Demgegenüber kann allein der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Mengen aus verschiedenen Liefervorgängen eine Bewertungseinheit nicht, gleichwohl aber Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB bei Teilidentität der Ausführungshandlungen begründen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – 3 StR 487/16 Rn. 4 mwN; vom 3. September 2019 – 1 StR 300/19 Rn. 10 und vom 28. Mai 2018 – 3 StR 88/18 Rn. 7 mwN).
7
b) Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob das vom Angeklagten abgesetzte Marihuana (Tat zu II.) ganz oder teilweise aus einer der möglicherweise zuvor zum Zweck der gewinnbringenden Veräußerung bezogenen größeren Mengen (Taten zu III. und V.) stammte, nicht befasst und insoweit keine Feststellungen getroffen.
8
Hierzu hätte aber Anlass bestanden. Dies gilt schon wegen des zeitlichen Ablaufs und des jeweils entsprechenden Wirkstoffgehalts, aber auch, weil der Angeklagte Ö. jedenfalls im Oktober 2017 über einen die Verkaufsmengen deutlich übersteigenden Vorrat verfügte. Hingegen kann der Senat angesichts der Personengleichheit von Käufer und Verkäufer ausschließen, dass zwischen den Taten zu I. und II. eine solche Bewertungseinheit besteht.
9
Mangels entsprechender, vom Tatgericht ergänzend zu treffender Feststellungen bleibt es daher offen, ob und in welchem Umfang die einzelnen Absatzgeschäfte materiell-rechtlich als Teilakte einer auf einen einheitlichen Güterumsatz bezogenen Bewertungseinheit (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 593 ff.) anzusehen sind.
10
3. Da die Unterbringung in der Entziehungsanstalt auch an die Anlasstaten zu I. und IV. anknüpft, kann sie bestehen bleiben. Die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zieht jedoch die Aufhebung des Ausspruchs über den Vorwegvollzug nach sich. Die Einziehungsentscheidungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt.
Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow BESCHLUSS 1 StR 310/19 vom 14. Februar 2020 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Berichtigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2020 beschlossen : Der Beschluss des Senats vom 12. November 2019 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin abgeändert , dass es in der Beschlussformel zu 2.a) heißen muss „soweit dieser Angeklagte wegen der Taten zu II., III. undV. verurteilt worden ist“. Raum Jäger Cirener

ECLI:DE:BGH:2020:140220B1STR310.19.0
Hohoff Leplow

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

4
Zwar werden sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 5; Körner/Patzak/ Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 293). Dabei ist jedoch entscheidend, dass sich die Bemühungen des Täters auf dieselbe Rauschgiftmenge beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 586/96, NStZ 1997, 344). Eine Bewertungseinheit kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Betäubungsmittel aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470), aber auch dann, wenn Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgängen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 591). Demgegenüber kann allein der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Mengen aus verschiedenen Liefervorgängen eine Bewertungseinheit nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2000 - 5 StR 444/99, NStZ 2000, 431; Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 505/96, BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9).
10
Zwar werden sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden. Dabei ist jedoch entscheidend, dass sich die Bemühungen des Täters auf dieselbe Rauschgiftmenge beziehen. Eine Bewertungseinheit kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Betäubungsmittel aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen, aber auch dann, wenn Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgängen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden. Demgegenüber kann allein der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Mengen aus verschiedenen Liefervorgängen eine Bewertungseinheit nicht begründen (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 StR 487/16 Rn. 4 mwN).
7
b) Doch hat das Landgericht bei der Annahme von Tatmehrheit nicht bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit - zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, juris Rn. 23 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 5). Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, juris Rn. 29 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 315/98, NStZ-RR 1999, 119, 120).