Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - 1 StR 265/11

published on 12/07/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - 1 StR 265/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 265/11
vom
12. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a StGB geprüft und verneint hat, hat sie ihr Ermessen, ob mit Blick auf den zwischen dem Angeklagten und dem insoweit anwaltlich vertretenen Opfer geschlossenen Vergleich zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem tatbestandlichen Geschehen (UA S. 68 ff.) Strafmilderung gewährt wird, ohne durchgreifenden Rechtsfehler ausgeübt. Dabei kann dahinstehen, ob eine Strafmilderung nach § 46a StGB allein mit der Begründung hätte versagt werden können, der Angeklagte habe sich zwar in einem unwiderruflichen Vergleich zur Zahlung von 45.000 Euro nebst Vergleichskosten an das Opfer verpflichtet, Leistungen aus diesem während der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleich seien aber noch nicht erfolgt, nachdem gemäß Nr. 5 des Vergleichs Zahlungen daraus nicht vor dem 31. Mai 2011, und damit erst einige Monate nach dem Ende der Hauptverhandlung und dem am 13. Januar 2011 verkündeten Urteil, fällig wur- den. Letztlich steht der Anwendung des § 46a StGB entgegen, worauf die Strafkammer ebenfalls abstellt, dass der Angeklagte trotz des abgeschlossenen Vergleichs es an der für einen Täter-Opfer-Ausgleich vorausgesetzten vollen (vgl. UA S. 80) Übernahme von Verantwortung für die begangenen Straftaten (vgl. BGH NStZ 2010, 82; Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09) vermissen lässt. Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Nack Rothfuß Elf Graf Jäger
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder2. in einem Fall, in welchem die
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.