Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2004 - 1 StR 24/04

published on 17/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2004 - 1 StR 24/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 24/04
vom
17. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. August 2003 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Anordnung des Wertersatzverfalls hat Bestand. Die Revision rügt, die Strafkammer habe den Wegfall d er Bereicherung nicht geprüft und die damit eröffnete Ermessensentscheidung (gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB) nicht getroffen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Erlös aus den Rauschgift-Verkaufsgeschäften sei nicht mehr vorhanden. Ermessenserwägungen zu einem Absehen vom Wertersatzverfall , die danach geboten waren, hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich angestellt. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe aber noch hinreichend deutlich, daß die Kammer das ihreröffnete Ermessen der Sache nach ausgeübt hat.
Die Strafkammer konnte nicht feststellen, weshalb der au s den Rauschgiftgeschäften erlöste Betrag in Höhe von insgesamt etwa 204.000 € beim Angeklagten nicht mehr vorhanden war; der Angeklagte hat hierzu keinerlei Angaben gemacht (UA S. 81). Dem ist auch zu entnehmen, daß die Strafkammer keine Feststellungen zu einer tatsächlichen "Entreicherung" des Angeklagten getroffen hat, der Verbleib des Erlösten also unklar ist und sich der Angeklagte, der sich im übrigen zur Sache eingelassen hat, hierzu nicht geäußert hat. Daß dem Angeklagten der Erlös ohne Zufluß eines Gegenwertes oder einer sonstigen Gegenleistung abhanden gekommen wäre, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen; dafür fehlt jeglicher Anhalt. Diese Gesamtumstände verdeutlichen noch genügend, daß die Annahme einer Entreicherung und ein völliges Absehen von der Verfallsanordnung nicht in Betracht kamen. 2. Der Strafausspruch, welcher auf die auch allgemein erhobene Sachrüge hin umfassend zu überprüfen ist, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere, soweit die Strafkammer keine ausdrückliche Bestimmung über die Anrechnung der vom Angeklagten teilweise erfüllten Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 10. Oktober 2000 getroffen hat, deren Strafen es einbezogen hat. Der Angeklagte hat 383,47 € auf diese Auflage gezahlt. Die förmliche Anrechnung des Betrages auf die verhängte Freiheitsstrafe war demnach geboten (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB; vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3). Die Entscheidung muß grund- sätzlich bei solcher Sachlage erkennen lassen, in welchem Umfang die erbrachten Leistungen auf die Vollstreckungsdauer angerechnetwerden; diese Anrechnung ist in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378, 383 f.). Das ist hier nicht geschehen. Der Angeklagte ist dadurch i m Ergebnis jedoch nicht beschwert. Die Strafkammer hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten für 31 Taten ausgesprochen. Sie hat im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 10. Oktober 2000 ausgeführt, sie verhänge die genannte Gesamtfreiheitsstrafe "unter Berücksichtigung der vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage bezahlten 383,47 €" (UA S. 78). Diese allgemein gefaßte Strafmilderungserwägung kann zwar die förmliche Anrechnung nicht ersetzen. Sie läßt aber erkennen, daß die Strafkammer ohne diese Erwägung auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Eingedenk dieses Umstandes und im Blick auf das Verhältnis der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten zu der Höhe der erbrachten Bewährungsleistung von 383,47 € schließt der Senat hier aus, daß die förmliche Anrechnung zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Beschl. vom 13. November 2002 - 2 StR 422/02). Wahl Bundesrichter Dr. Boetticher Schluckebier ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Wahl Kolz Hebenstreit
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich od

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend. (2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder f
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.

(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.