Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2008 - 1 StR 203/08

bei uns veröffentlicht am07.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 203/08
vom
7. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2008 beschlossen:
1. Der Angeklagten wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit sie im Rahmen der Begründung ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Dezember 2007 die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 4. März 2008 erhobenen Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) versäumt hat. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Die Angeklagte wurde wegen mehrfacher - in einem Fall gefährlicher - Körperverletzung, mehrfachen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
2
Ihre Revision gegen dieses Urteil ist innerhalb der mit Ablauf des 25. Februar 2008 endenden Frist des § 345 StPO rechtzeitig mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet worden. Darüber hinaus wurde mit Schriftsatz vom 4. März 2008 noch eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) erhoben und insoweit zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3
1. Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg (§ 44 StPO).
4
a) Der Verteidiger hat insoweit rechtzeitig im Einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht: Er habe zusammen mit Sozien eine gemeinschaftliche Kanzlei betrieben. Am 24. Februar 2008 habe er den Sozietätsvertrag fristlos gekün- digt. Daraufhin habe ihn ein (ehemaliger) Sozius am Morgen des 25. Februar 2008 aus den Räumen der Kanzlei gewiesen. Für den Fall, dass er nicht freiwillig gehe, habe ihm dieser angedroht, er würde ihn durch die Polizei entfernen lassen. Um eine Eskalation zu vermeiden, sei er gegangen und habe noch am gleichen Tag beim Landgericht (Zivilkammer) eine einstweilige Verfügung erwirkt, die ihm das Betreten der Kanzlei wieder gestattete. Diese einstweilige Verfügung habe ihm dann unter Einschaltung des Gerichtsvollziehers am nächsten Tag das Betreten der Kanzlei wieder ermöglicht. Es habe sich ergeben, dass seine Akten bereits aus seinem Zimmer entfernt gewesen wären. Sie hätten erst wieder zurückgebracht und sortiert werden müssen. Dies habe die Revisionsbegründung im vorliegenden Verfahren weiter verzögert.
5
b) Der Generalbundesanwalt hat zu alledem unter anderem ausgeführt: „Zwar hat die Beschwerdeführerin keine Frist versäumt, sondern lediglich – nach … fristgerecht erhobener allgemeiner Sachrüge – keine Verfahrensrügen innerhalb der Frist erhoben. Dies berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7; StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07). Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zugelassen , wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer aufgrund Erkrankung seines Verteidigers gehindert worden ist, Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen (vgl. BGH NStZ 1985, 204). Ein Ausnahmefall liegt auch bei der vorliegenden Fallgestaltung vor.“
6
c) Dem stimmt der Senat zu. Insoweit vergleichbar dem Fall einer Erkrankung liegt hier ein Fall vor, in dem der rechtzeitigen Anbringung der Verfahrensrüge unverschuldet ein auf äußeren Umständen beruhendes nicht zurechenbares Hindernis entgegenstand (vgl. auch BGH NStZ-RR 1999, 110; BGH Beschl. vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01).
7
2. Die danach als rechtzeitig angebracht zu behandelnde Aufklärungsrüge bleibt jedoch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen erfolglos. Da auch die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, war die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

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(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 432/07
vom
25. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 beschlossen
:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung weiterer
Verfahrensrügen wird zurückgewiesen (§ 46 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 10. Januar 2007 wird als unbegründet
verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, die der Verteidiger, Rechtsanwalt S. - dem das Urteil rechtswirksam zugestellt worden ist - innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet hat. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte persönlich beim Rechtspfleger des Amtsgerichts München die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anbringung weiterer Verfahrensrügen mit der Begründung beantragt, er wolle umfangreiche Rügen, die zwei Leitz-Ordner füllten, erheben.
2
1. Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht, da die Revision des Angeklagten frist- und formgerecht mit Verfahrensrügen und der - auch vom Angeklagten selbst erhobenen - Sachrüge begründet worden ist (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht. Ein solcher Fall liegt bei dem von zwei Verteidigern vertretenen Angeklagten nicht vor. Der Angeklagte hat selbst vorgetragen, dass ihn die Rechtspfleger über die richtige Art der Revisionsbegründung belehrt und ihn darauf hingewiesen hätten, dass die Verfahrensrügen wohl nicht wirksam seien. Erst danach hätten sie es abgelehnt, die zahlreichen Rügen des Angeklagten zu protokollieren. Dies war sachgerecht, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Auch soll vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (BVerfGE 64, 135, 152).
3
2. Die vom Verteidiger, Rechtsanwalt S. , erhobenen Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Zu den zwei Befangenheitsrügen und dem Vorwurf, die Vorsitzende der Strafkammer habe vor der Vernehmung des Zeugen C. eigene Ermittlungen angestellt und die Verteidigung nicht über die Ergebnisse informiert und ihr als Organ der Rechtspflege Vernehmungsprotokolle und Aktenbestandteile vorenthalten, ist den Urteilsgründen folgendes zu entnehmen: „Von seiner Aussage und der Übergabe der Unterlagen ließ er sich letztlich auch durch Aktionen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Co. , der sein Erscheinen zu verhindern versuchte , nicht abhalten. Der Zeuge berichtete, dass Rechtsanwalt Co. ihn telefonisch kontaktiert habe und ihn aufgefordert habe , nicht nach Deutschland zu kommen oder sich zunächst mit Co. zu treffen. Daraufhin habe er sich bemüht, Kontakt mit der Zeugin D. zu bekommen. Dies sei ihm über den Zivilanwalt K. der Zeugin D. gelungen. Der daraufhin geladene Zeuge K. bestätigte diesen Kontakt. Er berichtete, dass C. gefragt habe, wo Frau D. sei. Auf die Mitteilung, dass sich Frau D. in der Justizvollzugsanstalt Aichach befinde, habe C. zum Ausdruck gebracht, dass er sich wegen der Anrufe des Rechtsanwalts Co. bedroht fühle. Rechtsanwalt Co. wirkte nach der Aussage des Zeugen K. auch auf ihn ein. Bei drei Telefonaten - am 23.05., 24.05. und 02.06.2006 - habe Co. sich als Rechtsanwalt des C. ausgegeben und größte Schwierigkeiten für die Zeugin D. angedroht, falls C. gegen den Angeklagten aussage. Es werde „zappenduster“, wenn C. erst einmal aussage. Auch gäbe es keine Unterlagen in der Türkei, die den Angeklagten belasten würden. Dieses Vorgehen des Verteidigers Co. steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen K. , C. und D. fest“.
4
Das befremdliche Verhalten des Verteidigers, Rechtsanwalt Co. , das auf eine unlautere Beeinflussung von Zeugen gerichtet war, machte die Vorgehensweise der Vorsitzenden unumgänglich.
5
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Nack Wahl Boetticher Kolz Elf

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 313/01
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 23. Februar 2001 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem Fall und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und Verfahrensrügen. Nachdem der Generalbundesanwalt seinen Antrag, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen , dem Verteidiger zugestellt hatte, beantragte dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der
Verfahrensbeschwerde, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt werden soll (§ 244 Abs. 3 StPO). Diese Rüge war bereits in der Revisionsbegründungsschrift erhoben, nach Auffassung des Generalbundesanwalts aber nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführt worden.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die unter I.3 der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, weil der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag in der Revisionsbegründungsschrift nicht vollständig wiedergegeben worden ist. Es fehlen insbesondere die im Beweisantrag enthaltenen zur Frage der Konnexität von Beweistatsache und Beweismittel bedeutsamen Angaben, daß die Zeugin F. die in ihr Wissen gestellten Tatsachen von dem Zeugen S. erfahren habe. Der Verteidiger hat insoweit ausgeführt, daß seine Angestellte einen im Computer gespeicherten Beweisantrag eines früheren Entwurfs in die Revisionsbegründung eingesetzt und er dieses Versehen bei der von ihm vorgenommenen Schlußredaktion nicht bemerkt habe.
Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge bei der im übrigen durch die Sachrüge und weitere Verfahrensrügen form- und fristgerecht begründeten Revision nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung zu diesem Zweck ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz
mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde oder bei einer zu Protokoll erklärten Revisionsbegründung der Rechtspfleger entgegen dem Begehren des Angeklagten den Inhalt von ihm vorgelegter Schriftstücke nicht in die Revisionsbegründung aufgenommen hat (BGH NStZ 1984, 418; 1985, 492 f.; 1992, 292 f.). Ein solcher weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten zuzurechnender Hinderungsgrund liegt hier nicht vor. Im übrigen begegnet die Ablehnung der beantragten Beweiserhebung wegen Bedeutungslosigkeit durch den gerügten Beschluß des Landgerichts auch keinen Bedenken.
2. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jähnke Detter Bode Otten Elf

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.