Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2011 - 1 StR 145/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 2
- Mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt L. , vom 10. Dezember 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2010, mit dem seine Revision verworfen wurde, die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
- 3
- Der Senat ist in der Begründung des angefochtenen Beschlusses insoweit ausdrücklich auf die Beanstandungen der Revision eingegangen, als ihm die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. April 2010 ergänzungsbedürftig erschienen. Das betraf - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 18. Mai 2010 - nicht die Rüge der unzulässigen Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidiger (absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO) am 24. Juni 2009. Sie bedurfte schon wegen der vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Unzulässigkeit der Rüge keiner Erörterung. Zu Recht hat er auf den unzureichenden Vortrag in der Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO) verwiesen. Bereits die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Gegenerklärung aufgezeigt, dass - dies hatte die Revision unterlassen mitzuteilen - mit Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 23. Juni 2009, die den beiden Verteidigerinnen am Vormittag des 23. Juni 2009 zugestellt wurde, der Termin am 24. Juni 2009 für den Angeklagten G. aufgehoben wurde. Dem ist die Revision nicht entgegengetreten. Überdies können die in der Gegenerklärung der Verteidigung vom 18. Mai 2010 vorgetragenen verfahrenstechnischen Vorgänge und Verfügungen auch außerhalb einer Hauptverhandlung getroffen werden. Eine Sachverhandlung i.S.v. § 230 Abs.1 StPO gegen den Angeklagten G. am 24. Juni 2009 vermögen sie nicht zu belegen. Die Beweiskraft des Protokolls wird hierdurch nicht erschüttert, ausweislich dessen - entsprechend der von der Revision nicht mitgeteilten Terminsverfügung - nur gegen die Mitangeklagten S. und W. verhandelt wurde. Die Rüge wäre daher - im Falle ihrer Zulässigkeit - auch unbegründet.
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.