Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - 1 StR 14/13

bei uns veröffentlicht am11.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 14/13
vom
11. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. August 2012
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte eines Betruges und der Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die in den Fällen II.1. und II.2. verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen und Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

I.


3
1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen errichtete die Angeklagte, eine Finanzbeamtin im mittleren Dienst der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg, gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten D. in der Gemeinde S. auf einem in ihrem jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Grundstück ein Ende 1999 fertiggestelltes zweigeschossiges Wohngebäude.
4
Um jeweils gesondert in voller Höhe in den Genuss der Eigenheimzulage zu kommen, gestalteten die Angeklagte und D. die Bauunterlagen derart, dass in dem Wohngebäude vermeintlich zwei abgeschlossene und eigenständig zu Wohnzwecken nutzbare Wohnungen errichtet werden sollten. Auf Grundlage dieser Bauunterlagen wurde noch vor Baubeginn eine Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die untere Baubehörde ausgestellt.
5
Tatsächlich beabsichtigen die Angeklagte und D. von Anfang an, ein Einfamilienhaus mit nur einer Wohnung zu errichten und dort einen gemeinsamen Haushalt zu führen. Dementsprechend wurde entgegen den Bauunterlagen im Obergeschoss des Hauses keine Küche eingebaut, sondern der dafür vorgesehene Raum als Kinderzimmer genutzt. Frei zugängliche und sichtbare Küchenanschlüsse waren nicht vorhanden. Für eine mögliche Erschließung des Raumes befanden sich in der tapezierten Wand zum benachbarten Badezimmer mit Pfropfen verschlossene Zugänge zu den in der Wand verlaufenden Wasser- und Abwasserleitungen. Das Zimmer verfügte nicht über Anschlüsse für den Betrieb eines Elektro- oder Gasherdes.
6
In ihrem Antrag auf Festsetzung der Eigenheimzulage vom 27. Januar 2000 gab die Angeklagte wahrheitswidrig an, bei dem Objekt handele es sich um ein „anderes Haus“ mit zwei Wohnungen und einer Gesamtnutzflächevon 124 qm, von der 72 qm auf die von ihr eigengenutzte Wohnung entfielen. Entsprechend erklärte D. in seinem bereits am 11. Januar 2000 eingereichten Eigenheimzulageantrag, dass er in dem Objekt eine Wohnung im Dachgeschoss mit 52 qm Wohnfläche zu eigenen Wohnzwecken nutze.
7
Angesichts der mit dem Eigenheimzulageantrag vorgelegten Abgeschlossenheitsbescheinigung gingen die Entscheidungsträger des zuständigen Finanzamts F. davon aus, dass sich in dem Objekt tatsächlich zwei Wohnungen befänden. Entsprechend wurde die Eigenheimzulage zugunsten der Angeklagten mit Bescheid vom 29. Februar 2000 in Höhe des vollen För- dergrundbetrages von 5.000 DM (2.556,46 €) für den Förderzeitraum 1999 bis 2006 festgesetzt.
8
Für die in den Jahren 2000 und 2002 geborenen Kinder der Angeklagten , die mit im gemeinsamen Haushalt lebten, wurde die Kinderzulage bei antragsgemäßer Neufestsetzung der Eigenheimzulage jeweils in voller Höhe von 1.500 DM (766,94 €) gewährt.
9
Tatsächlich hatte die Angeklagte im Hinblick darauf, dass sich in dem Gebäude nur eine von ihr und D. gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befand, lediglich einen Anspruch auf Gewährung des hälftigen Fördergrundbetrages in Höhe von 2.500 DM (1.278,23 €) sowie der hälftigen Kinderzulagen in Höhe von jeweils 750 DM (383,47 €) entspre- chend ihres Miteigentumsanteils am Förderobjekt (Fall II.1.).
10
Im Jahr 2004 trennte sich die Angeklagte von D. und zog aus dem gemeinsam genutzten Haus aus. Die Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, die ab dem Jahr 2005 zu einem vollständigen Wegfall des Eigenheimzulageanspruchs führte, teilte sie jedoch pflichtwidrig nicht dem zuständigen Finanzamt F. mit, so dass auch in den Jahren 2005 und 2006 Fördergrundbetrag und Kinderzulagen weiterhin in voller Höhe ausgezahlt wurden (Fall II.2.).
11
2. Ferner machte die Angeklagte in ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 2005 bis 2008 vorsätzlich unrichtige Angaben hinsichtlich Anzahl und Umfang der als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbaren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zudem wurde ihr aufgrund ihrer unrichtigen Angaben jeweils der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt, obwohl sie mit ihrem neuen Lebensgefährten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebte (Fälle II.3. bis II.6.).
12
3. Die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse hält in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
Das Landgericht hat das Erschleichen der (überhöhten) Eigenheimzulage als zwei Betrugstaten i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB gewertet, nämlich durch falsche Angaben bei Beantragung der Eigenheimzulage hinsichtlich der Auszahlung der überhöhten Eigenheimzulage in den Jahren 1999 bis 2004 (Fall II.1.) sowie durch pflichtwidriges Unterlassen der Mitteilung des Wegfalls der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken hinsichtlich der Weiterzahlung der vollen Eigenheimzulage in den Jahren 2005 und 2006 (Fall II.2.).
14
Dagegen beurteilt der Senat das Tatgeschehen als lediglich eine Tat im Rechtssinne. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen täuschte die Angeklagte sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des vollen Fördergrundbetrages und der vollen Kinderzulagen. Dies führt jedoch nicht zur Annahme von Tatmehrheit i.S.v. § 53 StGB. Denn die Auszahlung der Eigenheimzulage beruhte letztlich in allen Jahren auf den Bescheiden, mit denen der Fördergrundbetrag und die Kinderzulagen irrtumsbedingt für den gesamten (verbleibenden) Förderzeitraum 1999 bis 2006 zu Unrecht überhöht festgesetzt bzw. neu festgesetzt wurden (§ 11 Abs. 1 und 2 EigZulG).
15
Der Senat hat den Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte hinsichtlich des Erschleichens der Eigenheimzulage lediglich eines Betruges i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB schuldig ist. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da sich die Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
16
4. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe nach sich. Die Einzelfreiheitsstrafen in den vier Fällen der Steuerhinterziehung (Fälle II.3. bis II.6.) bleiben davon unberührt.
17
Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Das neue Tatgericht ist jedoch nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Rothfuß Graf Jäger Cirener Radtke

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 11 Festsetzung der Eigenheimzulage


(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums um die gleiche Zeit.

(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt.

(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Summe der positiven Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet.

(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes beginnt.

(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder eintreten.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.