Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2015 - AnwSt (R) 4/15

26.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Hamm gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2014 wird verworfen.

Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Rechtsanwalt hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung wegen Verweigerung der Mitwirkung an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof verworfen und die Revision zugelassen. Die auf die Sachbeschwerde gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

2

1. Der Anwaltsgerichtshof hat Folgendes festgestellt:

3

Der Rechtsanwalt vertrat eine Verfügungsbeklagte in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren. Das Landgericht gab dem Verfügungsantrag mit Urteil vom 5. Juni 2012 statt. Die vollziehbare Ausfertigung des Urteils ging am 4. Juli 2012 beim Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin ein. Dieser übermittelte dem Rechtsanwalt das am 5. Juli 2012 zur Wahrung der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb das Urteil gegen Empfangsbekenntnis.

4

Der Rechtsanwalt war unsicher, ob er das Empfangsbekenntnis erteilen dürfe. Entsprechend dem von ihm eingeholten Rat der Rechtsanwaltskammer klärte er seinen Mandanten darüber auf, dass ihm bei Erteilung des Empfangsbekenntnisses die Zahlung von rund 6.000 € drohe, und erläuterte die berufsrechtliche Situation. Der Mandant wies ihn an, an der Zustellung nicht mitzuwirken. Dieser Anweisung folgend verweigerte der Rechtsanwalt die Annahme des Schriftstücks und die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte konnte daher das Urteil nicht mehr fristgerecht vollziehen und verzichtete auf die daraus herrührenden Rechte.

5

Das anwaltsgerichtliche Verfahren wurde auf Antrag des Rechtsanwalts selbst eingeleitet. Der Rechtsanwalt verfolgte das Anliegen, sich vom "Vorwurf einer Berufspflichtverletzung zu reinigen". Die Rechtsanwaltskammer D. hatte zuvor einem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin nicht entsprochen, berufsrechtliche Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt zu ergreifen.

6

2. Der Freispruch vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 14 Satz 1 BORA hält rechtlicher Überprüfung stand. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Rechtsanwalt durch die Verweigerung der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses keine ahndbare Berufspflichtverletzung begangen hat.

7

a) Nach soweit ersichtlich allgemeiner Ansicht im Schrifttum beansprucht allerdings die in § 14 Satz 1 BORA bezeichnete Pflicht zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks und zur unverzüglichen Erteilung des Empfangsbekenntnisses für alle ordnungsgemäßen Zustellungen Geltung, bezieht mithin Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO ein (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 14 BORA Rn. 1; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 BORA Rn. 3; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BORA/§ 43 BRAO Rn. 1 f.; Scharmer in Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl., § 14 BORA Rn. 11). Dies folgt aus dem insoweit keine Einschränkung enthaltenden Wortlaut der Vorschrift und entspricht dem Willen der Satzungsgeberin, der auch in der systematischen Stellung der Norm im Dritten Abschnitt der Berufsordnung ("Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des Mandats"), nicht also in deren Viertem Abschnitt ("Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden") zum Ausdruck kommt (vgl. Steiner, BRAKMitt. 2014, 294, 296 mwN). Die Satzungsversammlung hat in § 14 BORA die vormals in §§ 12, 27 der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts getrennt normierten Berufspflichten bei Zustellungen in einer Regelung zusammengefasst (vgl. Zuck, aaO, § 14 BORA Rn. 2; Steiner, aaO).

8

b) § 59b Abs. 2 BRAO enthält jedoch keine den Grundsätzen des Vorbehalts sowie des Vorrangs des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken.

9

aa) Entgegen der im Schrifttum ganz herrschenden Meinung (vgl. Böhnlein aaO § 14 BORA Rn. 1; Prütting aaO § 14 BORA Rn. 1; Zuck aaO § 14 BORA Rn. 1; Scharmer aaO § 14 BORA Rn. 3; Steiner aaO S. 297) ist die erforderliche Ermächtigung nicht in § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO zu finden. Die Vorschrift regelt ausweislich ihrer Eingangsformel "die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden", zu denen der gegnerische An- walt nicht gehört. Der Anwalt tritt im Rahmen des § 195 ZPO auch nicht etwa als deren "verlängerter Arm” an die Stelle des Gerichts oder einer Behörde. Zweck des § 195 ZPO ist es, für Parteierklärungen eine vereinfachte, zeitsparende und kostengünstige Form der Zustellung zu ermöglichen (vgl. z.B. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 195 Rn. 1). Die Zustellung ist dem Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege anvertraut (vgl. MünchKomm ZPO/Häublein, 4. Aufl., § 195 Rn. 1). Er wird dadurch aber nicht zum Sachwalter eines Gerichts oder einer Behörde. Vielmehr bleibt er Vertreter seiner Partei (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1959 - VIII ZR 111/58, BGHZ 30, 299, 305).

10

Teilweise wird geltend gemacht, es habe bei Schaffung des § 59b BRAO ein Wille des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte innerhalb der Bundesregierung federführenden Bundesministeriums der Justiz (dazu Steiner aaO S. 297 mwN) und dem folgend des Gesetzgebers bestanden, eine auf Mitwirkung bei sämtlichen Zustellungen zielende Berufspflicht auf § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO zu stützen. Abgesehen davon, dass sich der Gesetzesbegründung hierzu nichts entnehmen lässt (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT- Drucks. 12/4993, S. 35), hätte ein solcher Wille indessen im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Denn der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nach dem Wortlaut und Wortsinn ihrer Eingangsformel eindeutig auf gerichtliche und behördliche Zustellungen beschränkt. Die Regelung könnte deshalb nicht durch Gesetzesinterpretation im Sinne eines so gearteten etwaigen Willens des historischen Gesetzgebers korrigierend erweitert werden.

11

bb) Auch die die kollegialen Pflichten der Rechtsanwälte betreffende Vorschrift des § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO bietet keine hinreichende Rechtsgrundlage.

12

(1) Eröffnen Ermächtigungsnormen einer autonomen Körperschaft Regelungsspielräume für Berufspflichten, die sich über den Berufsstand hinaus auswirken, so reichen sie nur so weit, wie der Gesetzgeber ersichtlich selbst zu einer solchen Rechtsgestaltung den Weg bereitet (vgl. BVerfGE 38, 373, 381 ff.; 101, 312, 323). Sollen die durch die Zivilprozessordnung ausgeformten Handlungsspielräume der Prozessparteien im Wege des Satzungsrechts eingeschränkt werden, so bedarf es demnach erkennbarer gesetzgeberischer Entscheidungen in der Ermächtigungsnorm, andernfalls sowohl der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes als auch der des Vorrangs des Gesetzes verletzt sein können (BVerfGE 101, 312, 324, 328 f. mwN).

13

(2) Die Schaffung einer Berufspflicht zur Mitwirkung an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt hätte einer eindeutigen Ermächtigung durch den Gesetzgeber bedurft, weil sie prozessuale Handlungsspielräume im vorgenannten Sinn einengt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet nämlich § 195 ZPO den Anwalt, an den zugestellt werden soll, nicht zu einer Mitwirkung an der Zustellung; er empfängt die zugestellte Urkunde vielmehr nur als Vertreter seiner Partei und ist nicht gehindert, die Annahme der Urkunde und die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses zu verweigern, ohne dass hieran prozessuale Nachteile geknüpft wären (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1959 - VIII ZR 111/58 aaO S. 305 f. mwN; MünchKomm ZPO/Häublein aaO § 195 Rn. 7 i.V.m. § 174 Rn. 12; Zöller/Stöber aaO § 195 Rn. 7 i.V.m. § 174 Rn. 6). Demgegenüber ordnet § 14 Satz 1 BORA für den Rechtsanwalt die Berufspflicht an, an der Zustellung mitzuwirken; dies gilt selbst dann, wenn dies wie vorliegend einen Nachteil für seinen Mandanten mit sich bringt und so die primären Verpflichtungen aus dem Mandantenvertrag zurückdrängt (vgl. BVerfGE 101, 312, 328 f.).

14

(3) Die damit notwendige ausdrückliche und klare gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 101, 312, 328) kann dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht ansatzweise entnommen werden. Sie wäre aber vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Standesrecht aus dem Jahr 1987 (BVerfGE 76, 171; 76, 196) und angesichts dessen, dass § 59b Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b BRAO eine solche Regelung für gerichtliche und behördliche Zustellungen trifft, zwingend zu erwarten gewesen (vgl. auch BVerfGE 101, 312, 329). Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 59b BRAO die zwischen behördlichen sowie gerichtlichen Zustellungen einerseits und Zustellungen von Anwalt zu Anwalt andererseits differenzierenden Bestimmungen in §§ 12, 27 der vormaligen Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts vor Augen standen. Auch dies hätte ihm die Notwendigkeit ausdrücklicher Erstreckung der Ermächtigung auf anwaltliche Zustellungen anzeigen müssen.

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 116 Abs. 1 Satz 2, § 198 Abs. 1 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - AnwSt (R) 12/91, BGHSt 38, 138, 143).

Limperg                            König                       Remmert

                    Martini                          Kau

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt


(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschrifte

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung


(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eine

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59 Ausbildung von Referendaren


Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenhei

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer


(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher das Mitglied angehört. (2) In dem Verfahren vor dem Anwalts

Referenzen

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder
2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand.

(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.

(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.

Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.

(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher das Mitglied angehört.

(2) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht haftet die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachverständigen für die ihnen zustehende Entschädigung oder Vergütung in dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der Staatskasse nach der Strafprozeßordnung begründet ist. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.