Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:110117B2ARS385.16.0
published on 11/01/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2017 - 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 28. März 2007 und den Urteilen des Amtsgerichts Schleswig vom 16. Juni 2009 und 1. April 2010 beziehen, ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Hamburg zuständig.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Göttingen hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. März 2007 (5d StVK 6/13, 2 ARs 388/16) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; das Amtsgericht Schleswig hat sie mit Urteil vom 16. Juni 2009 (5d StVK 7/13, 2 ARs 387/16) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat und mit Urteil vom 1. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (5d StVK 75/12, 2 ARs 385/16) verurteilt. Nach Widerruf der zwei Bewährungen befand sich die Verurteilte zur Vollstreckung der drei Strafen ab dem 14. Oktober 2012 in der Justizvollzugsanstalt Lübeck-Lauerhof. Mit Beschluss vom 13. Juni 2013 setzte die mit dem Verfahren nach § 57 Abs. 1 StGB befasste Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen mit Wirkung zum 18. Juni 2013 zur Bewährung aus; die Verurteilte wurde am 18. Juni 2013 aus der Justizvollzugsanstalt Lübeck-Lauerhof entlassen. Nachdem sie mit Strafbefehl des Amtsgerichts Norderstedt vom 24. Juni 2015 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden war, hat das Landgericht Lübeck mit Beschlüssen vom 25. September 2015 und 13. Oktober 2015 die Bewährungszeit in den drei vorgenannten Sachen verlängert. Vom 2. Juni 2016 bis zum 21. Juni 2016 wurde gegen die Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Billwerder die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Norderstedt als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.

2

Mit Verfügung vom 16. August 2016 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck die drei Sachen an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zur weiteren Bewährungsüberwachung abgegeben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg ist indes der Auffassung, ihre Zuständigkeit sei nicht begründet, weil die Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO fortwirke. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck sei noch mit der Entscheidung befasst. Zwar habe sie die Bewährungszeit in den drei Sachen verlängert; der Beschluss sei aber der Verurteilten (noch) nicht bekannt gemacht worden. Das Landgericht Lübeck hat die Sachen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, da die Landgerichte Lübeck und Hamburg in die Zuständigkeit unterschiedlicher Oberlandesgerichte - des Oberlandesgerichts Schleswig und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - fallen. Die gemäß § 14 StPO veranlasste Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg für die weitere Bewährungsüberwachung und etwa erforderlich werdende Nachtragsentscheidungen im Bewährungsverfahren örtlich zuständig ist.

4

Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck endete mit der Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60). Dass gegen diese Beschlüsse weiterhin die Beschwerde möglich ist (§ 453 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz aE StPO), ist unerheblich; das Landgericht Lübeck hat mit Beschlussfassung und -absetzung abschließend entschieden, ohne dass es auf die Bekanntgabe dieses Beschlusses ankommt. Auch der Eintritt der Rechtskraft ist insoweit unerheblich (Senat, Beschluss vom 29. September 2016 - 2 ARs 42/16, Rn. 6). Anderenfalls könnten diejenigen Sachen, die durch einen Beschluss beschieden werden, der mit der einfachen Beschwerde angreifbar ist, nur nach Durchlaufen des Beschwerdeverfahrens abschließend entschieden werden, was dem Sinn der Konzentrationsregeln zuwider liefe.

5

Mit der Aufnahme der Verurteilten zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (dazu Senat, Beschluss vom 9. Oktober 1981 - 2 ARs 293/81, BGHSt 30, 223, 224) in die Justizvollzugsanstalt Hamburg-Billwerder ist das Landgericht Hamburg für die Bewährungsüberwachung und für etwa erforderlich werdende Entscheidungen im Bewährungsverfahren zuständig geworden, §§ 453b, 453 Abs. 1 Satz 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Krehl     

       

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Bartel     

       

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(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte z

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
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published on 29/09/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 42/16 2 AR 15/16 vom 29. September 2016 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. Az.: 20 Js 2758/12 V Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: 115 StVK 186/15 BEW Landgericht Kleve Az.
published on 16/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 167/12 2 AR 108/12 vom 16. Mai 2012 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges Az.: 70 Js 2104/03 - Staatsanwaltschaft Wuppertal 22 KLs 70 Js 2104/03 - 18/03 II Landgericht Wuppertal 52 StVK 480/07 FA Lan
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Annotations

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.

(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.

(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.