Bundesfinanzhof Urteil, 05. Dez. 2018 - XI R 22/14
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. März 2014 4 K 2374/10 aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I.
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Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 (Streitjahr) vom 18. Februar 2009 erklärte er Vorsteuerbeträge in Höhe von 38.994,60 €.
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Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) u.a. zu dem Ergebnis, dass Vorsteuern hinsichtlich der Rechnungen zweier Unternehmen wegen falscher Rechnungsangaben bzw. fehlender Unternehmereigenschaft in Höhe von 11.923,79 € nicht abzugsfähig seien. Dabei handelte es sich um Vorsteuerbeträge, die in Rechnungen des Unternehmers A-Service vom 31. Januar 2007 bis 31. März 2007 (4.122,80 €) sowie des Unternehmers F-Service vom 31. Mai 2007 bis 30. November 2007 (7.800,99 €) enthalten waren. Auf den streitgegenständlichen Rechnungen der A-Service lautete die angegebene Adresse T-Straße, X, auf denen von F-Service U-Straße, Y.
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In einem Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer 2007 vom 7. Juli 2009 erkannte das FA u.a. die Vorsteuern aus diesen Rechnungen nicht an. Die Festsetzung erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung).
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Aufgrund eines Änderungsantrags des Klägers erging am 3. November 2009 ein weiterer Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 2007. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch. Er begehrte die Berücksichtigung der in den genannten Rechnungen von A-Service und F-Service enthaltenen Vorsteuerbeträge. Diese würden sich auf dem Kläger in Rechnung gestellte Leistungen beziehen. Der Kläger habe vor Auftragsvergabe von beiden Unternehmern Bescheinigungen in Steuersachen, Gewerbeanmeldungen, Bescheinigungen über Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) etc. angefordert, um jeweils von einer Unternehmereigenschaft ausgehen zu können. Außerdem sei der Gutglaubensschutz zu beachten.
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Das FA wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass der Leistungsempfänger nicht im Besitz einer nach §§ 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgestellten Rechnung sei.
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Im Rahmen der dagegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass die vom FA benannten Mängel hinsichtlich der Rechnungen nicht zutreffend seien. Alle Rechnungen wiesen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers, die Steuernummer, Rechnungsdatum und -nummer, den Umfang und Zeitpunkt der Leistungen sowie die Entgelte und Steuerbeträge und -sätze aus. Der Kläger habe sich darüber hinaus zwecks Feststellung von Identität, Unternehmerschaft und Führung bei einem Finanzamt Nachweise der von ihm beauftragten Firmen geben lassen. Im Einzelnen seien dies für den Unternehmer A-Service
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eine Kopie des Reisepasses mit Aufenthaltsgenehmigung,
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eine Kopie der Anmeldung bei der Meldebehörde der Stadt X für die Adresse T-Straße, X, vom 13. Juli 2006,
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eine Kopie der Gewerbeanmeldung vom 22. Juni 2006 für die Betriebsstätte C-Straße, D, vom 22. Juni 2006, und
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Bescheinigungen in Steuersachen des FA B vom 22. Juni 2006 für abgeführte Einkommensteuer,
sowie für den Unternehmer F-Service
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eine Kopie des Reisepasses mit Aufenthaltsgenehmigung,
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eine Kopie der Anmeldung bei der Meldebehörde der Stadt Y vom 12. April 2007,
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eine Kopie der Gewerbeanmeldung vom 14. März 2007 für die Betriebsstätte Y-Straße, Y, vom 14. März 2007,
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eine Kopie des Bescheids des Bundeszentralamts für Steuern vom 21. April 2007 über die Erteilung einer USt-IdNr.,
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eine Kopie der Mitteilung des FA Y über die Erteilung einer Steuernummer, und
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eine Kopie der Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten vom 16. April 2007.
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Grundsätzlich gelte bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung ein Gutglaubensschutz und nicht von vornherein die Vermutung eines Betruges. Der Kläger habe keinen Grund gehabt, an den Gegebenheiten zu zweifeln, da der Unternehmer A-Service seine Leistungen u.a. entsprechend den Vereinbarungen erfüllt habe. Auch sei der Schriftverkehr zu Zeiten der Geschäftsbeziehung ohne Probleme an die genannte Adresse zugestellt worden und es sei nicht zu Rückläufern gekommen. Im Übrigen seien beide Unternehmen unter den angegebenen Adressen für geschäftliche Korrespondenz erreichbar gewesen.
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Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1442 veröffentlichten Urteil vom 12. März 2014 4 K 2374/10 ab.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.
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Er trägt u.a. im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16 (EU:C:2017:867, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2017, 970) vor, dass A-Service unter der in den streitigen Rechnungen genannten Adresse (zumindest zeitweise) postalisch erreichbar gewesen sei. Auch F-Service sei unter der in den streitigen Rechnungen genannten Adresse postalisch erreichbar gewesen.
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Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA vom 8. Juli 2010 aufzuheben und die Umsatzsteuer unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2007 vom 3. November 2009 um 11.923,79 € herabzusetzen.
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Das FG hat den Abzug der aus den Rechnungen der Unternehmer A-Service und F-Service geltend gemachten Vorsteuerbeträge mit der Begründung versagt, dass die fraglichen Rechnungen nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten. Die Feststellungen des FG lassen allerdings keine abschließende Beurteilung zu der Frage zu, ob die Rechnungsaussteller unter der von ihnen in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift postalisch erreichbar gewesen waren.
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1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
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a) Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG muss eine Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten.
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist (BFH-Urteile vom 13. Juni 2018 XI R 20/14, BFHE 262, 174, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2018, 1967, Rz 40; vom 21. Juni 2018 V R 25/15, BStBl II 2018, 809, Rz 26; V R 28/16, BStBl II 2018, 806, Rz 28).
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2. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um im Streitfall zu entscheiden, ob der Kläger ein Recht zum Abzug der aus den Rechnungen der Unternehmer A-Service und F-Service geltend gemachten Vorsteuerbeträge hat.
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a) Das FG hat vor Ergehen des EuGH-Urteils Geissel und Butin (EU:C:2017:867, UR 2017, 970) zu Recht keine Feststellungen zur postalischen Erreichbarkeit im Zeitpunkt der Rechnungserstellung getroffen. Es liegen insoweit trotz der Ausführungen des FG auf Seite 12 des Urteils, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anschrift habe sich als unstreitig herausgestellt, keine für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen vor. Während der Prozessbevollmächtigte im Revisionsverfahren wie auch schon im Klageverfahren vorträgt, dass der leistende Unternehmer A-Service wie auch der Unternehmer F-Service (zumindest zeitweise) postalisch erreichbar gewesen seien, trägt das FA vor, dass die postalischen Anschriften der Unternehmer im Streitzeitraum objektiv falsch gewesen seien. Insoweit habe das FG festgestellt, dass dort weder eine Betriebsstätte noch die Wohnung der Rechnungsaussteller vorhanden gewesen sei. Das FG hat daher zu ermitteln, ob die Rechnungsaussteller A-Service und F-Service unter den angegebenen Adressen jedenfalls erreichbar waren.
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Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Der EuGH hat Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in der Weise teleologisch ausgelegt, dass die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (EuGH-Urteile Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turisticos vom 15. September 2016 C-516/14, EU:C:2016:690, UR 2016, 795, Rz 27; Geissel und Butin, EU:C:2017:867, UR 2017, 970, Rz 41). Die Angaben sollen es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen (EuGH-Urteil Geissel und Butin, EU:C:2017:867, UR 2017, 970, Rz 42). Diese Kontrollmöglichkeit besteht für das FA erst mit der Erstellung der Rechnung sowie deren Kenntnisnahme und nicht im Zeitpunkt der Leistungserbringung (so im Ergebnis auch FG Bremen, Urteil vom 6. Juni 2018 2 K 19/17 (5), juris; Schumann, DStR 2017, 2719, 2720; Streit, DStR 2017, 2548, 2549; a.A. Jacobs/Zitzl, UR 2017, 974, 976).
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Lässt sich eine Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln, trifft die Feststellungslast den Leistungsempfänger. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, hat die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen (EuGH-Urteil SGI vom 27. Juni 2018 C-459/17 und C-460/17, EU:C:2018:501, Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2018, 1057, Rz 39; BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014 V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Rz 18; vom 20. Oktober 2016 V R 36/14, BFH/NV 2017, 327, Rz 20; BFH-Beschluss vom 8. Juli 2015 XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444, Rz 10).
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b) Sollten die Unternehmer A-Service und F-Service in diesem Sinne erreichbar gewesen sein, so fehlen Feststellungen des FG zur Frage, ob ansonsten die weiteren materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Insoweit hatte das FG --von seinem Standpunkt zutreffend-- keine Feststellungen getroffen. Gegenstand dieser Feststellungen wird auch die Frage sein, ob dem FA darin zu folgen ist, dass nach den Gesamtumständen von Abdeckrechnungen zur Verschleierung von illegaler Beschäftigung auszugehen sei. Das FG hat daher gegebenenfalls auch insoweit weitere Ermittlungen vorzunehmen.
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c) Für den Fall, dass auf der Grundlage der im zweiten Rechtsgang nachgeholten Feststellungen nicht alle materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, verweist der Senat auf die Rz 57 ff. seines Beschlusses vom 6. April 2016 XI R 20/14 (BFHE 254, 152).
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von in Rechnungen zweier Unternehmen enthaltenen Vorsteuerbeträgen.
3Der Kläger betrieb im Streitjahr 2007 eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. In seiner Umsatzsteuererklärung 2007 vom 18.02.2009 erklärte er Vorsteuerbeträge i.H.v. 38.994,60 €. Dem stand eine Umsatzsteuer aus Lieferungen und sonstigen Leistungen i.H.v. 76.196,32 € gegenüber. Am 12.11.2008 begann eine den Kläger betreffende Umsatzsteuer-Sonderprüfung an Amtsstelle. Dabei gelangte die Prüferin zunächst zu dem Ergebnis, dass die erklärten Umsätze wegen ungeklärter Einlagen zu erhöhen seien. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge und Rechnungsbelege wurde von Hinzuschätzungen zu den erklärten Umsätzen abgesehen. Außerdem seien Vorsteuern hinsichtlich der Rechnungen zweier Unternehmen wegen falscher Rechnungsangaben bzw. fehlender Unternehmereigenschaft in Höhe von 11.923,79 € nicht abzugsfähig. Im Einzelnen handelte es sich um Vorsteuerbeträge enthalten in Rechnungen der Firma A Service – Herr D (nachfolgend A Service) vom 31.1.2007 bis 31.3.2007 i.H.v. 4.122,80 € sowie der Firma F Service – Herr E (nachfolgend F Service) vom 31.5.2007 bis 30.11.2007 i.H.v. 7.800,99 €. Auf den streitgegenständlichen Rechnungen der A Service lautete die angegebene Adresse B-Straße ..., in G, auf denen von F Service C-Straße ..., in H. Darüber hinaus seien wegen fehlender Rechnungen weitere Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen.
4Unter dem 07.07.2009 erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007. Mit Schreiben vom 24.8.2009 beantragte der Kläger die Änderung der festgesetzten Umsatzsteuer und reichte in der Folgezeit hinsichtlich des Vorsteuerabzuges sämtliche noch fehlenden Eingangsrechnungen nach. Mit Schreiben vom 02.10.2009 beantragte der Kläger, auch die gekürzten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der beiden Unternehmen A und F Service anzuerkennen. Der Kläger habe vor Auftragsvergabe von beiden Firmen, A und F Service, Bescheinigungen in Steuersachen, Gewerbeanmeldungen, Bescheinigungen über USt-ID-Nummern etc. angefordert, um jeweils von einer Unternehmereigenschaft ausgehen zu können. Außerdem sei der Gutglaubensschutz zu beachten (Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH –, Urteile vom 27.09.2007 und vom 12.01.2006; Bundesfinanzhof – BFH –, Urteile vom 19.04.2007, V R 48/04, vom 06.12.2007, V R 61/05, vom 27.06.1996, V R 51/93). Unter dem 03.11.2009 erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für 2007. Er ging dabei von einer Umsatzsteuer i.H.v. 76.196,32 € aus sowie von einer Vorsteuer i.H.v. 27.069,25 € und setzte die Umsatzsteuer auf 49.127,07 € fest.
5Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 6.11.2009. Er begehrte darin die Berücksichtigung der in den Rechnungen von A und F Service enthaltenen Vorsteuerbeträge i.H.v. 11.923,79 €. Diese würden sich auf dem Kläger in Rechnung gestellte Unternehmerleistungen beziehen. Die in der Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeführte Rechtsprechung sei zwischenzeitlich durch den BFH und den EuGH geändert.
6Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 08.07.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus: Die in den Rechnungen der Firmen A und F Service gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge seien zu Recht nicht als Vorsteuer berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen zur Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer seien in § 15 Umsatzsteuergesetz – UStG – geregelt. Danach müsse die Steuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellt worden sein, die Lieferung oder sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt worden sein, der Leistungsempfänger Unternehmer sein und die Lieferung oder sonstigen Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden sein und der Leistungsempfänger im Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung sein, in der die Angaben vollständig und richtig seien. Deshalb sei der Vorsteuerabzug z.B. zu versagen, wenn die Identität des leistenden Unternehmers mit den Rechnungsangaben nicht übereinstimme oder eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werde. Die Rechnung müsse grundsätzlich vom leistenden Unternehmer oder vom Leistungsempfänger (Gutschrift) ausgestellt sein. Der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Steuer sei nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz einer GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungserteilung tatsächlich bestanden habe (BFH-Urteil vom 27.06.1996, V R 51/92). Bei der Verwendung eines unzutreffenden und ungenauen Namens (z.B. Scheinname) könne der Vorsteuerabzug ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der tatsächlich leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar aus dem Abrechnungsverkehr ersichtlich sei (BFH-Urteil vom 07.10.1987, X R 60/82). Diese Ausnahmekriterien seien eng auszulegen. Daher sei der Vorsteuerabzug unzulässig, wenn eine Scheinfirma oder ein Scheinname verwendet werde und sich aus den Abrechnungspapieren keine Hinweise auf den tatsächlich leistenden Unternehmer ergeben sollten (BFH-Urteil vom 19.10.1978, V R 39/75). Das gelte auch, wenn der Abrechnende bereits bei der Leistungsbewirkung unter dem fremden Namen aufgetreten sei (BFH-Urteil vom 17.09.1992, V R 41/89).
7Danach seien die in den Rechnungen der Firma A gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuern anzuerkennen, weil nach den Feststellungen des für den Rechnungsaussteller zuständigen Finanzamts G unter der Anschrift B-Straße ... in G weder aktuell noch im Leistungszeitraum 1-3/2007 weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung festgestellt werden konnte. Laut Meldeauskunft der Stadt G hätte lediglich ein Einzugsdatum 13.07.2006 festgestellt werden können. Herr D sei zum ....09.2006 von Amts wegen abgemeldet worden. Nach Befragung der Hausverwaltung habe zu keinem Zeitpunkt ein Mietverhältnis auf den Namen des Herrn D bestanden. Die vom Kläger vorgelegte Kopie der Gewerbeanmeldung bei der Stadt M zum ....06.2006 und die Meldebestätigung der Stadt G zum ....07.2006 würden nicht den Rückschluss zulassen, dass Herr D im Zeitraum 1-3/2007 tatsächlich als Unternehmer tätig geworden sei. Abgesehen davon würden die vorgelegten Rechnungen auch nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthalten.
8Auch die in den Rechnungen der Firma F Service gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge seien nicht als Vorsteuern anzuerkennen, weil nach den Feststellungen des für den Rechnungsaussteller zuständigen Finanzamts H unter der Rechnungsanschrift C-Straße ..., in H weder aktuell noch im Leistungszeitraum 5-8/2007 weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung festgestellt werden konnte. Bei den Hauseigentümer und Hausverwaltungen sei Herr E nicht bekannt gewesen. Ferner seien Ermittlungen zu einer weiteren melderechtlichen Anschrift in der B1-Straße ... in G ohne Erfolg verlaufen (Anmeldung am ....03.2007). Eine tatsächliche Wohnung sei nicht vorgefunden worden und hätte auch nicht für die Vergangenheit durch die Hausverwaltung bestätigt werden können. Die vom Kläger vorgelegten Kopien der Gewerbeanmeldung bei der Stadt H zum ....03.2007, des Reiseausweises und des Schriftverkehrs mit dem Finanzamt H (Umsatzsteuer-ID-Nummer und Steuernummer) würden nicht den Schluss zulassen, dass Herr E tatsächlich als Unternehmer tätig geworden sei.
9Darüber hinaus könne sich der Kläger auch nicht auf Gutglaubensschutz berufen. Das angeführte Urteil des EuGH vom 12.01.2006, C-354/03, betreffe Lieferungen zwischen zwei Mitgliedstaaten und sei deshalb nicht anwendbar, weil im Streitfall sonstige Leistungen innerhalb eines Mitgliedstaates zu beurteilen seien. Das BFH-Urteil vom 19.04.2007, V R 48/04, würde ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Denn der Kläger habe allenfalls Maßnahmen getroffen, die die Existenz der beiden Personen nachweisen könnten. Beweisanzeichen über tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten könnten daraus nicht im Ansatz abgeleitet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger Rechtsprechung des Bereichs „Umsatzsteuerkarussell“ zitiert habe. Denn dann sei auch die eigene wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers als ein Glied der Kette zweifelhaft. Die Berufung auf die vom Kläger zitierten BFH-Urteile vom 27.06.1996, V R 51/93, und vom 06.12.2007, V R 61/05, sei nicht stichhaltig, da auch aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei abgeleitet werden könne, dass die beiden Personen im Zeitpunkt der Rechnungserteilung jeweils unter der angegebenen Adresse einen Wohnsitz oder Betriebssitz unterhalten hätten.
10Dagegen wendet sich der Kläger mit der Klage, zu deren Begründung er vorträgt: Die vom Beklagten benannten Mängel hinsichtlich der Rechnungen der Firmen A und F Service seien nicht zutreffend. Alle Rechnungen wiesen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers, die Steuernummer, Rechnungsdatum und -nummer, den Umfang und Zeitpunkt der Leistungen sowie die Entgelte und Steuerbeträge und -sätze auf. Der Kläger habe sich darüber hinaus zwecks Feststellung von Identität, Unternehmerschaft und Führung bei einem Finanzamt Nachweise der von ihm beauftragten Firmen geben lassen. Diese Nachweise hätten zu Beginn der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vorgelegen. Im Einzelnen seien dies für die Firma A
11- 12
Kopie des Reisepasses mit Aufenthaltsgenehmigung,
- 13
Kopie der Anmeldung bei der Meldebehörde der Stadt G für die Adresse B2‑Straße ... in G vom ....07.2006,
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Kopie der Gewerbeanmeldung vom ....06.2006 für die Betriebsstätte Q-Straße ... in M vom ....06.2006,
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Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamts M vom ....06.2006 für abgeführte Einkommensteuer
sowie für die Firma F Service
17- 18
Kopie des Reisepasses mit Aufenthaltsgenehmigung,
- 19
Kopie der Anmeldung bei der Meldebehörde der Stadt H vom ....04.2007,
- 20
Kopie der Gewerbeanmeldung vom ....03.2007 für die Betriebsstätte K4, 5 in H vom ....03.2007,
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Kopie des Bescheides des Bundeszentralamts für Steuern vom 21.04.2007 über die Erteilung einer Umsatzsteuer-ID-Nummer,
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Kopie der Mitteilung des Finanzamtes H über die Erteilung einer Steuernummer,
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Kopie der Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten vom ....04.2007.
Grundsätzlich gelte bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung ein Gutglaubensschutz und nicht von vornherein die Vermutung eines Betruges. Es könne dem Auftraggeber nicht zugemutet werden, alle Orte der Betriebsstätten von Beauftragten und Liefernden persönlich einzusehen und zu kontrollieren. Dies sei schon alleine durch die räumlichen Distanzen bei Beauftragungen und Bestellungen von nicht am Ort ansässigen Firmen unmöglich. Darüber, dass die Anschrift B-Straße ... in G, nach Aussagen des Beklagten am ....09.2010 von Amts wegen abgemeldet wurde, hätte der Kläger in keinster Weise Kenntnis erlangen können. Eine laufende Nachforschung bei Meldestellen sei dem Auftraggeber nicht zuzumuten und auch aus Datenschutzgründen nicht möglich. Entsprechendes gelte für eine Befragung der Hausverwaltung nach einem Mietverhältnis. Dass die Vorlage einer Gewerbeanmeldung nicht den Rückschluss auf eine Unternehmereigenschaft zulasse, könne so nicht behauptet werden. Nach deutschem Recht sei eine Gewerbeanmeldung Voraussetzung für eine gewerbliche, unternehmerische Tätigkeit. Eine beauftragte Firma, die sich durch eine Gewerbeanmeldung ausweise, werde durch Erbringen einer Leistung für den Auftraggeber, also ihr konkludentes Handeln, als Unternehmerin tätig. Dies sei im Fall beider Firmen gegeben. Auch die Feststellungen, dass die Firma F Service unter der Rechnungsanschrift C-Straße ... in H, nicht ermittelt werden konnte und das Finanzamt H keine Betriebsstätte ermitteln konnte, könnten nicht zutreffen. Die Wohnsitze in H seien nach Auskunft des Bürgeramtes H nicht in Straßen, sondern in Quadrate eingeteilt. Die erste Ziffer bedeute die Quadratsnummer, die zweite die Hausnummer. An diese Adresse sei mehrfach Schriftverkehr seitens des Finanzamtes H, der AOK und des Bundeszentralamtes für Steuern für die Firma F Service versandt und von dieser auch empfangen worden. Diese Anschrift, die auch auf der Gewerbemeldebescheinigung angegeben sei, stimme mit der Adresse C-Straße ... überein. Dies werde auch durch ein Telefonat mit der AOK H bestätigt. Im Übrigen seien beide Firmen unter den angegebenen Adressen für geschäftliche Korrespondenz erreichbar gewesen. Nach den Urteilen des EuGH vom 12.01.2005, C-354/03, C-355/03, C-484/03 zu einem betrügerischen Karussellgeschäft bliebe ein Unternehmer, der unwissentlich Umsätze im Rahmen eines insgesamt betrügerischen (Karussell-) Geschäftes tätige, weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers aus einer Rechnung des leistenden Unternehmers erfasse nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer. Es sei kein Erfordernis, dass der leistende Unternehmer die geschuldete Umsatzsteuer auch an das Finanzamt entrichtet hat. Der EuGH betone, dass das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten bleibe, weil der begehrende Unternehmer weder die tatsächliche Kenntnis eines Betruges hätte noch hätte haben können. Bei aller Sorgfalt hätte der Kläger diese Kenntnis nicht erhalten können, zumal er sich um Nachweise bemüht habe und ihm diese vorgelegt worden seien. Der Vorsteuerabzug des Klägers hänge davon ab, ob in den Rechnungen tatsächlich ausgeführte Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG abgerechnet worden seien und weiter, ob dem danach grundsätzlich bestehenden Recht auf Vorsteuerabzug eine Einbindung des Klägers in einen Umsatzsteuerbetrug entgegenstehe (BFH, Urteil vom 19.04.2007, V R 48/04, FG Hessen, Urteil vom 30.06.2004, 6 K 4328/01). Die Leistungen der beauftragten Firmen seien in vollem Umfang ausgeführt worden. Der Kläger habe seine Umsätze an verschiedene große Hotelunternehmen dauerhaft ausgeführt. Alle Leistungen seien diesen entsprechend weiter berechnet und die aus diesen Umsätzen entstandene Umsatzsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt M abgeführt worden. Dass die beauftragten Firmen an ihren Firmensitzen möglicherweise nur Briefkastensitze unterhielten, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus führe dies auch nicht von vornherein zur Annahme einer Scheinfirma. Es handele sich, wie auch beim Kläger, um Reinigungsbetriebe. Die Arbeitnehmer würden direkt zu den jeweiligen Einsatzstellen fahren und sich nicht unbedingt an einer zentralen Stelle einfinden. Alle Arbeitsmaterialien seien am Leistungsort vorhanden. Das Anmieten von größeren Büroräumen und Lagerflächen sei somit nicht unbedingt erforderlich (BFH, BStBl II 1996, 620; Beschluss vom 4.2.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670). Auch der Kläger selbst sei als Inhaber eines Reinigungsbetriebes nur gelegentlich persönlich in seinen Geschäftsräumen anzutreffen, da er die einzelnen Einsatzstellen zu Kontrollzwecken abfahren würde, Vertragsgespräche in den Räumlichkeiten seiner Auftraggeber (zumeist große Hotelbetriebe) führen oder seine Arbeitnehmer zu den Einsatzstellen befördern würde. Bei solchen Kontrollfahrten seien auch die Ausführungen der Umsätze der beauftragten Unternehmer in Augenschein genommen worden. Auch hierdurch seien dem Kläger keine objektiven Umstände gegeben, aus denen er einen Umsatzsteuerbetrug hätte annehmen können. Zwar sei es richtig, dass die von der Firma A vorgelegten Bescheinigungen nicht zeitnah seien. Das Unternehmen des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt aber gerade erst gegründet worden. Der Kläger habe keinen Grund gehabt, an den Gegebenheiten zu zweifeln, da die Firma A ihre Leistungen entsprechend den Vereinbarungen erfüllt habe, Schriftverkehr zu Zeiten der Geschäftsbeziehung ohne Probleme an die genannte Adresse zugestellt worden und es nicht zu Rückläufern gekommen sei. Dass die Firma A für den Kläger tätig geworden sei, sei anhand der von dem Kläger wiederum seinen Auftraggebern in Rechnung gestellten Leistungen ersichtlich und nachweisbar, zumal der Kläger in seinen Anfängen selbst nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt habe. Der Kläger bezweifle ausdrücklich die Ausführungen des Beklagten, dass zu keinem Zeitpunkt eine Betriebsstätte oder Wohnung der Firma F Service unter der angegebenen Adresse bestanden habe. Hinsichtlich der Rechtschreibfehler und der Reihenfolge von Vor- und Nachnamen sei zu bedenken, dass es sich bei den Beteiligten um Personen mit Migrationshintergrund handele.
25Die Klägerin beantragt,
26den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen A und F Service i.H.v. 11.923,79 € für das Jahr 2007 und die dementsprechende Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2007 vom 03.11.2009.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung nimmt er vollinhaltlich Bezug auf seine Ausführungen im außergerichtlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor: In der die Firma A betreffenden Bescheinigung des Finanzamtes M vom :::.06.2006 werde unter anderem bescheinigt, dass Herr D nicht zur Umsatz- und zur Lohnsteuer (Arbeitgeber) veranlagt werde. Aufgrund der verwendeten unterschiedlichen Rechnungsvordrucke bzw. -vorlagen, teilweise mit Schreibfehlern, und der falschen Reihenfolge von Vor- und Nachnamen des Rechnungsausstellers bestehe die – widerlegbare – Vermutung, dass es sich um Fälschungen handele. Auch die Firma F Service habe am 31.05.2007 für zwei verschiedene Empfänger unterschiedliche Rechnungsvordrucke bzw. –vorlagen benutzt, so dass die – widerlegbare – Vermutung bestehe, dass es sich um Fälschungen handele. Sämtliche Rechnungsvorlagen würden falsche Bankleitzahlen enthalten. Der Kläger möge ergänzend zu den vorgelegten Rechnungskopien noch Kopien der Zahlungsquittungen nachreichen. Der Beklagte weist außerdem darauf hin, dass das FG Köln in einem Beschluss vom 9.1.2014, 6 V 3439/13, bereits über die Rechnungsangaben von F Service entschieden und die Richtigkeit verneint habe.
30Telefonische Nachfragen des Gerichts bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern ergaben, dass Herr D (A Service) von Amts wegen am ...9.2006 von der Adresse B2-Straße ... in G abgemeldet und danach nicht wieder in G gemeldet worden ist und Herr E (F Service) unter der verwendeten Anschrift zunächst gemeldet war, dieser Eintrag jedoch am ....6.2007 von Amts wegen bereinigt worden und er unbekannt verzogen ist.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist unbegründet.
33Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
341. Der Beklagte hat die in den Rechnungen der Firmen A und F Service enthaltenen Vorsteuerbeträge zu Recht nicht berücksichtigt. Die Rechnungen waren objektiv falsch.
35Gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 2 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerlast abziehen, wenn er die vom leistenden Unternehmer erbrachte Leistung für sein Unternehmen bezogen hat. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG ist weitere Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, dass der Übernehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
36Eine Rechnung muss, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählte Merkmale aufweisen. Insbesondere muss die Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers ausweisen.
37Diese Angaben müssen im Zeitpunkt der Rechnungsbegebung vollständig vorliegen und richtig sein (BFH-Urteile vom 6.12.2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695; vom 8.10.2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 17.12.2008, XI R 62/07, BStBl II 2009, 432; vom 2.9.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235). Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die Unrichtigkeit der Angaben kannte oder kennen musste (BFH-Urteil vom 30.4.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744).
38Bei der Verwendung eines unzutreffenden und ungenauen Namens kann der Vorsteuerabzug ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der tatsächlich leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar aus dem Abrechnungsverkehr ersichtlich ist (BFH-Urteil vom 07.10.1987, X R 60/82, BStBl II 1988, 34). Auch nach Ansicht der Finanzverwaltung führen kleinere Ungenauigkeiten, wie Schreibfehler im Namen oder der Anschrift des leistenden Unternehmers oder des Leistungsempfängers oder in der Leistungsbeschreibung, die die Rechnung streng genommen falsch machen, nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, wenn trotz dieser Ungenauigkeiten eine eindeutige und unzweifelhafte Identifizierung der am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunktes möglich ist und die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind (BMF, Schreiben vom 29.01.2004, IV B 7-S 7280-19/04, BStBl I 2004, 258, Rn. 88; vgl. auch § 31 UStDV und UStAE Abschn. 15.2 Abs. 15 S. 7). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vorsteuerabzug indes selbst dann zu versagen, wenn der leistende Unternehmer trotz der fehlerhaften Anschrift auf der Rechnung auf andere Weise ermittelt werden könnte (BFH, Urteil vom 20.4.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 744). Dass trotz einer fehlerhaften Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann, ist für die Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, ohne Bedeutung, denn die Angabe der richtigen Anschrift in der Rechnung dient gerade dazu, die Voraussetzungen für den Sofortabzug der Vorsteuer überprüfen zu können (BFH, Urteil vom 8.7.2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256).
39Dafür, dass die Angaben in einer Rechnung korrekt sind, trägt der Leistungsempfänger vollumfänglich die Feststellungslast (BFH, Urteil vom 6.12.2007 V R 61/05, BFHE 221, 55; BStBl II 2008, 695).
402. Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen, aus denen er sein Recht auf Vorsteuerabzug ableitet, genügen den dargelegten Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Rechnung nicht. Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung als zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig herausgestellt.
41a) Auf den streitgegenständlichen Rechnungen der Firma A vom 31.1.2007 bis 31.3.2007 lautet die angegebene Adresse: B-Straße ... in G. Der Beklagte verweist auf die Feststellungen des für den Rechnungsaussteller zuständigen Finanzamts G, nach denen unter der Anschrift B-Straße ..., in G weder aktuell noch im Leistungszeitraum Januar bis März 2007 weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung festgestellt werden konnte. Laut Meldeauskunft der Stadt G hätte lediglich ein Einzugsdatum ....07.2006 unter der Adresse B2-Straße ... festgestellt werden können. Herr D sei zum ....09.2006 von Amts wegen von dieser Adresse abgemeldet worden. Nach Befragung der Hausverwaltung habe zu keinem Zeitpunkt ein Mietverhältnis auf den Namen des Herrn D bestanden. Der Senat ist von der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses des Beklagten überzeugt. Das Ermittlungsergebnis wird bestätigt durch die Auskunft des Einwohnermeldeamtes, die das Gericht eingeholt hat. Das Einwohnermeldeamt der Stadt G hat auf telefonische Anfrage des Gerichts bestätigt, dass Herr D von Amts wegen am ....9.2006 von der Adresse B2-Straße ... in G abgemeldet und danach nicht wieder in G gemeldet worden ist.
42b) Entsprechendes gilt für die Rechnungen der Firma F Service. Auf den streitgegenständlichen Rechnungen vom 31.5.2007 bis 30.11.2007 lautet die angegebene Adresse: C-Straße ... in H. Der Beklagte verweist insoweit auf die Feststellungen des Finanzamts H. Danach sei der Rechnungsaussteller unter dieser Adresse nicht festgestellt worden. Auf Anfrage des Gerichts hat das Einwohnermeldeamt der Stadt H erklärt, dass der Unternehmer zunächst unter dieser Anschrift gemeldet war. Allerdings ist dieser Eintrag am ....6.2007 von Amts wegen bereinigt worden und der Unternehmer unbekannt verzogen.
43Ob der Antragsteller aufgrund der ihm überreichten Unterlagen auf die Richtigkeit der Rechnungsangaben vertraut hat, kann dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt die tatsächliche Unrichtigkeit der Rechnung zur Versagung des Vorsteuerabzuges. Es ist nicht erforderlich, dass der Rechnungsempfänger die Unrichtigkeit kannte oder kennen musste.
443. a) Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz vorliegen. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug nach der ständigen Rechtsprechung des BFH allein im Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO gewährt werden. Aus diesem Grunde braucht der Senat die umfangreichen Ausführungen des Klägers hinsichtlich seines guten Glaubens an die Richtigkeit der Adressen der leistenden Unternehmer im vorliegenden Verfahren nicht zu würdigen. Die Erhebung der Klage gegen den den Vorsteuerabzug ablehnenden Steuerbescheid reicht nicht aus. Denn in diesem Verfahren werden Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berücksichtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist in einem solchen Fall die Klage selbst dann abzulehnen, wenn die Tatbestandsmerkmale des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BFH, Urteil vom 19.11.2009, V R 41/08, BFHE 227, 521; zur Kritik an der Zweigleisigkeit der Verfahren: von Streit, UStB 2013, 201 m.w.N.).
45Auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europarechts und dessen Auslegung durch den EuGH, insbesondere seinem Urteil zu den Rechtssachen Kittel und Recolta Recycling vom 6.7.2006 (C-439/04 und C-440/04, BFH/NV Beilage 2006, 454), in denen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ebenfalls objektiv fehlten, hält der BFH bisher an diesen von ihm aufgestellten Grundsätzen fest. Der Senat folgt diesen Grundsätzen. Zwar haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten (EuGH-Urteile vom 14.9.2006 C-181/04 bis 183/04, Elmeka, Slg. 2006, I-8167, BFH/NV Beilage 2007, 61 Rn. 31; FTI in Slg. 2006, I-4191, BFH/NV Beilage 2006, 312 Rn. 29; vom 18. Dezember 1997 C-286/94, C-340/95, C-401/95, C-47/96, Molenheide, Slg. 1997, I-7281 Rn. 45 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es dabei, dass die Mitgliedstaaten Mittel einsetzen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Gemeinschaftsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (EuGH-Urteile Netto-Supermarkt in BFH/NV Beilage 2008, 199 Rn. 19; Teleos in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 Rn. 52; Molenheide in Slg. 1997, I-7281 Rn. 46). Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen aber nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist. Soweit die einschlägigen Regelungen auch dem Ziel dienen, der Steuerhinterziehung vorzubeugen, rechtfertigt dies mitunter hohe Anforderungen an den Steuerpflichtigen (EuGH-Urteil vom 21.2.2008, C-271/06, Netto-Supermarkt, BFH/NV Beilage 2008, 199, Rn. 22). Grundsätze des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles können nach nationalem Recht allerdings nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO Berücksichtigung finden. Dem steht das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (ausführlich BFH, Urteil vom 30.4.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 m.w.N.).
46b) Die vom Kläger angeführte neuere Rechtsprechung des EuGH sowie des Finanzgerichts – FG – Münster steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen.
47Soweit sich der Kläger auf das Urteil des FG Münster vom 12.12.2013, 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395 beruft, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage im vorliegenden Fall. Ungeachtet dessen, dass der zitierten Entscheidung eine summarische Prüfung im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens zugrunde liegt, weicht der Sachverhalt in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Fall an entscheidenden Punkten von dem hier zu beurteilenden Fall ab. So verfügte der liefernde Unternehmer im Fall des FG Münster unter der in der Rechnung angegebenen Adresse zwar nur über einen Briefkasten. Insoweit jedoch war die Adresse immerhin korrekt und der Unternehmer über diesen Briefkastensitz erreichbar. Die streitgegenständlichen Rechnungen stellten sich dementsprechend für das befindende Gericht als formal korrekt dar. Das FG stellt anschließend lediglich fest, dass es im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH keine Erkundigungspflicht des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers dahingehend gibt, ob es sich lediglich um einen Scheinsitz handelt. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer müsse also keinen echten „Negativbeweis“ dahin führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung hatte (vgl. auch die Anmerkung von Esskandari/Bick, UStB 2014, 72, 73 f.). Im vorliegenden Fall hingegen waren die auf den Rechnungen angegebenen Adressen im maßgeblichen Zeitraum objektiv falsch. In diesem Fall scheitert der Vorsteuerabzug daran, dass die Voraussetzungen des § 15 UStG nicht erfüllt sind.
48Auch aus den vom Kläger angeführten Urteilen des EuGH, in denen er das Recht der Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug bekräftigt hat (vgl. Stapperfend, UR 2013, 321 ff.), lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten. Denn auch diesen Entscheidungen lagen vom vorliegenden Fall abweichende Sachverhalte zugrunde.
49Zwar hat der EuGH den Klagen in seinem Urteil vom 21.6.2012, C-80/11, Mahagében Kft. und C-142/11, Péter David, BFH/NV 2012, 1404, stattgegeben und den beklagten Behörden das Recht zur Versagung des Vorsteuerabzugs mit der Begründung, der Aussteller habe Unregelmäßigkeiten begangen – ohne dass diese für den Leistungsempfänger objektiv erkennbar war – versagt. Wie aus den Entscheidungsgründen unter Randnummer 44 des Urteils hervorgeht, ging der EuGH dabei aber von den Prämissen aus, dass „erstens der Umsatz, der geltend gemacht wird, um das Recht auf Vorsteuerabzug zu begründen, so durchgeführt wurde, wie es sich aus der zugehörigen Rechnung ergibt, und zweitens diese Rechnung alle nach der Richtlinie 2006/112 erforderlichen Angaben enthält“. Für den EuGH stand damit fest, dass die nach der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt waren. So verhält es sich im vorliegenden Fall indes gerade nicht. Die Rechnungen enthalten keine korrekten Adressen.
50Schließlich lässt sich auch aus dem EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, nichts ableiten, was zu einer Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten im Rahmen des Verfahrens gegen den Umsatzsteuerbescheid zwingen würde. Die in der EuGH-Entscheidung beklagte Behörde versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass der leistende (Sub-) Unternehmer mangels nach ungarischem Recht nötiger Lizenz nicht Steuerpflichtiger gewesen sei und daher keine gültigen Rechnungen habe ausstellen können (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 17). Die Rechnung war nach Auffassung der dort beklagten Behörde also insoweit falsch, als dass der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung über keine Einzelunternehmerlizenz mehr verfügte. Der EuGH legte das Unionsrecht dahin aus, dass es der Behörde versagt sei, den Vorsteuerabzug mit der Begründung zu verweigern, dass dem Aussteller der Rechnung diese Einzelunternehmerlizenz entzogen worden sei (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 34). Der EuGH betont in diesem Zusammenhang indes die Bedingung, dass die Rechnung alle nach Art. 226 der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben enthält, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnung und der Art der erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind. Das Recht auf Vorsteuerabzug bestand also ungeachtet des vor Leistungserbringung erfolgten Entzuges der Einzelunternehmerlizenz fort. Der EuGH begründet diese Auslegung damit, dass die Leistung bloß von einem Steuerpflichtigen erbracht werden müsse, dass das Unionsrechts diese Steuerpflichtigeneigenschaft jedoch nicht an eine besondere Einzelunternehmerlizenz knüpfe (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 30). Daher war das Fehlen einer solchen Lizenz unschädlich. Entscheidend kam es für den EuGH darauf an, dass die übrigen Merkmale der Rechnung, insbesondere diejenigen, welche den Aussteller identifizierbar machen, korrekt waren (EuGH-Urteil vom 6.12.2012, C-324/11, Gábor Tóth, Rn. 32). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Da die in den streitgegenständlichen Rechnungen angegebenen Adressen falsch waren, war eine leichte Identifizierbarkeit der leistenden Unternehmer nicht gegeben und der Vorsteuerabzug im vorliegenden Verfahren zu versagen.
513. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
52Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, da die neueren, oben genannten Urteile des EuGH, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand der BFH-Rechtsprechung zur Frage des Vertrauensschutzes waren.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.
(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.
(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.
(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.
(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.
(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Hat der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt er einen Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat aus, an dem eine Betriebsstätte in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt ist, so ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet, wenn die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat von dem Leistungsempfänger geschuldet wird und keine Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat aus, so ist die Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen. In dieser Rechnung sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Wird eine Abrechnung durch Gutschrift gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Absatz 2 vereinbart, die im Inland ausgeführt wird und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 1 und 5 schuldet, sind die Sätze 2 und 3 und Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3c Absatz 1 im Inland aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j teilnimmt.
(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Satz 1 gilt auch für Fahrzeuglieferer (§ 2a). Satz 2 gilt nicht in den Fällen der §§ 1b und 2a.
(4) Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss auch die in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des § 2a.
(5) Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.
(6) In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 hat die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ und in den Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ zu enthalten. In den Fällen des § 25 Abs. 3 und des § 25a Abs. 3 und 4 findet die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) keine Anwendung.
(7) Wird in einer Rechnung über eine Lieferung im Sinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auch auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen. Dabei sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8) findet keine Anwendung.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.