Bundesfinanzhof Urteil, 07. März 2018 - XI R 13/16
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2015 5 K 363/12 U aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, führte als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer ertragsteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung bis zum 1. Juni 2005 einen Großhandel mit Werkzeugen und Maschinen. Die Besitzgesellschaft war die ... . Mit Kaufvertrag vom 28. April 2005 veräußerte die Klägerin die "wesentlichen Betriebsgrundlagen" des Großhandels an ... (Käufer) mit der Auflage, den Kaufgegenstand nach Gründung der ... GmbH & Co KG (KG), die mit Vertrag vom gleichen Tag gegründet wurde, in diese einzubringen, was auch in der Folgezeit erfolgte. Kommanditisten der KG und Gesellschafter der Komplementärin der KG (eine Beteiligungs-GmbH) waren der Käufer und ... (X) zu gleichen Anteilen.
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Der Kaufpreis betrug 800.000 €, wovon dem Käufer 120.000 € als Darlehen gewährt wurden. Die Restkaufpreisforderung trat die Klägerin an die KG ab. Als Gegenleistung erhielt sie eine stille Beteiligung an der KG.
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Die am Kaufvertrag Beteiligten gingen ausweislich des Kaufvertrages von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aus. In der Umsatzsteuererklärung für 2005 (Streitjahr) behandelte die Klägerin den Kaufpreis dementsprechend als Entgelt für einen nicht steuerbaren Umsatz.
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Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG nicht vorgelegen hätten, weil der Käufer zum Zeitpunkt des Erwerbs kein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gewesen sei.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte der Ansicht des Prüfers und erließ am 25. August 2010 gegenüber der Klägerin einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2005, in dem er die steuerpflichtigen Umsätze um 800.000 € erhöhte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2012).
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Das Finanzgericht (FG) gab mit Urteil vom 2. Oktober 2015 der Klage statt. Es vertrat die Ansicht, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG lägen vor. Der Käufer sei bei dem Erwerbs- und Einbringungsvorgang als Unternehmer tätig geworden.
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Das Urteil des FG ist in Mehrwertsteuerrecht 2017, 37 veröffentlicht.
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Das FA trägt mit seiner Revision im Wesentlichen vor, das Urteil des FG widerspreche dem Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG. Es habe beim Käufer an einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen i.S. dieser Vorschrift gefehlt.
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Ferner mangele es an der bei einer Geschäftsveräußerung erforderlichen Absicht des Erwerbers, die bisherige Geschäftstätigkeit fortzuführen. Der Erwerber habe das Unternehmen ausschließlich zum Zwecke der Sacheinlage und nicht zum Zwecke der eigenen Weiterführung erworben. Soweit der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 25. November 2015 V R 66/14 (BFHE 251, 526, BFH/NV 2016, 497) die Ansicht vertrete, die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit müsse bei einer mehrfachen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen, sei dies nicht überzeugend.
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Das FA hat auf Frage des Senats mitgeteilt, dass aus seiner Sicht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und X als Organträger vorliege. Es beantragt außerdem die Beiladung des X.
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Das FA beantragt zudem sinngemäß,
das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie tritt der Revision des FA entgegen und verteidigt die Vorentscheidung. Zum Vorliegen einer Organschaft hat sie sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die tatsächlichen Feststellungen des FG im angefochtenen Urteil reichen nicht aus, um in der Sache zu entscheiden.
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1. Das FG nimmt --ausgehend von der Unternehmereigenschaft der Klägerin-- eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG an. Der Senat erwägt, insoweit der Rechtsauffassung der Vorinstanz zu folgen. Damit würde er aber vom Urteil des V. Senats des BFH vom 15. Januar 1987 V R 3/77 (BFHE 149, 272, BStBl II 1987, 512) abweichen, wonach der Erwerb eines Einzelunternehmens zu dem Zweck, es unmittelbar in eine Personengesellschaft einzubringen, keine unternehmerische Betätigung begründet.
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Diese Rechtsprechung hat der V. Senat des BFH bisher nicht ausdrücklich aufgegeben.
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2. Der erkennende Senat ist an einer Divergenzanfrage an den V. Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO gehindert.
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a) Das FA geht nunmehr davon aus, dass eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und X als Organträger im Streitjahr vorgelegen habe. Damit wäre die Klägerin keine Unternehmerin und ihre Klage hätte schon aus diesem Grund Erfolg (zur Tatbestandsvoraussetzung der Unternehmereigenschaft des Veräußerers bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vgl. z.B. Nieskens in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 1215 ff.).
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b) Der Senat kann nicht darüber entscheiden, ob eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin und X besteht. Das FG hat im zweiten Rechtsgang hierzu weitere Feststellungen zu treffen.
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aa) Die Frage, ob eine Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gegeben ist oder nicht, ist eine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage, die die Feststellung bestimmter Tatsachen i.S. von § 118 FGO Abs. 2 voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 1990 II R 97/85, BFHE 159, 354, BStBl II 1990, 448, unter II.2. zur körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 173 f.; Werth in Gosch, FGO § 118 Rz 56). An der Feststellung solcher Tatsachen fehlt es im Streitfall.
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bb) Zwar trägt das FA in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2017 vor, dass eine Organschaft vorliege und die Tatbestandsmerkmale einer finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des X erfüllt seien; jedoch hat hierzu die Klägerin bisher nicht Stellung genommen und es fehlen insbesondere entsprechende Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz.
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c) Die Frage nach dem Vorliegen einer Organschaft bedarf der vorrangigen Klärung. Erst wenn feststeht, dass keine Organschaft vorliegt, käme eine Divergenzanfrage an den V. Senat in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2011 V R 30/10, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769, zur Zurückverweisung wegen Sachverhaltsaufklärung, bevor ein Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union ergeht).
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3. Der Senat sieht von einer Beiladung des X im Revisionsverfahren ab.
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Da wegen fehlender Sachverhaltsfeststellungen die Rechtssache an das FG zurückverwiesen werden muss, wird auch vorliegend die Entscheidung über die vom FA gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung beantragte Beiladung des X durch das FG zu treffen sein.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 25.08.2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02.01.2012 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin (vormals A GmbH) ist eine Betriebsgesellschaft im Rahmen einer sogenannten Betriebsaufspaltung. Besitzgesellschaft ist die B.
3Die Klägerin betrieb bis zum 01.06.2005 auf einem von der Besitzgesellschaft angemieteten Grundstück einen Großhandel mit Werkzeugen und Maschinen.
4Mit Kaufvertrag vom 28.04.2005 veräußerte die Klägerin alle „wesentlichen Betriebsgrundlagen“ an Herrn C mit der Auflage, „den Kaufgegenstand nach Gründung der D GmbH & Co. KG in diese einzubringen“. In der Vorbemerkung des Vertrages heißt es dazu: „Verkäuferin und Käufer sind sich einig, dass wesentliche, in diesem Vertrag näher bezeichnete materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter und Vertragsverhältnisse des Unternehmens der Verkäuferin an den Käufer verkauft werden sollen. Der Käufer wird mit diesen Wirtschaftsgütern ein Handelsunternehmen unter der Firma „D GmbH & Co. KG“ führen.“ Die im einzelnen verkauften Wirtschaftsgüter und Vertragsverhältnisse ergeben sich insbesondere aus I., VI., VII. und den Anlagen 1-3 des Vertrages. Der Kaufpreis betrug 800.000 €, wovon Herrn C 120.000 € als Darlehen gewährt wurde. Die restliche Kaufpreisforderung in Höhe von 680.000 € gegenüber Herrn C trat die Klägerin mit weiterem Vertrag vom 28.04.2005 an die D GmbH & Co. KG gegen Einräumung einer stillen Beteiligung ab.
5Ausweislich II. des Kaufvertrages vom 28.04.2005 gingen die Vertragsbeteiligten von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz – UStG – aus.
6Das durch die Klägerin von der Besitzgesellschaft angemietete Grundstück wurde von der Klägerin mit ebenfalls am 28.04.2005 abgeschlossenen Mietvertrag an die D GmbH & Co. KG untervermietet. Die Laufzeit betrug fünf Jahre mit Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre.
7Sowohl die D GmbH & Co. KG als auch deren Komplementärin, die E GmbH, wurden tatsächlich noch vor Abschluss des Kaufvertrages, ebenfalls mit Verträgen vom 28.04.2005 gegründet. Kommanditisten der KG und Gesellschafter der GmbH wurden jeweils zu gleichen Anteilen F und C.
8Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Verträge Bezug genommen.
9Im Rahmen einer vom Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2007 durchgeführten Betriebsprüfung traf der Prüfer mit Bericht vom 02.07.2010 unter Textziffer 2.3 zur Umsatzsteuer 2005 folgende Feststellung:
10„Geschäftsveräußerung im Ganzen
11Am 22.03.2005 haben Herr F als Geschäftsführer der Fa. G GmbH und Herr C eine dahingehende Absichtserklärung unterzeichnet, dass die·G GmbH an die durch den·Käufer (C ) noch zu gründende D GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Geschäftsführer C die in den Punkten 1 und 2 der vorgenannten Absichtserklärung aufgeführten Wirtschaftsgüter zum Preis von 120.000,-- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer·veräußert.
12Der in der G GmbH vorhandene Warenbestand sollte der neuen Gesellschaft in Kommission zur Verfügung gestellt und monatlich von der G GmbH entsprechend dem Abverkauf der Ware in Rechnung gestellt werden.
13Mit Vertrag vom 28.04.2005 hat die G GmbH mit Wirkung zum 01.06.2005 die in § 1 des vorgenannten Vertrages dargelegten Wirtschaftsgüter jedoch nicht an die D GmbH & Co. KG, sondern an Herrn C, … zum Kaufpreis von 800.000,--€ veräußert.
14Hierbei sind die beteiligten Parteien insoweit von der Absichtserklärung abgewichen, als der Warenbestand nicht mehr als Kommissionsware übertragen, sondern zum Gesamtkaufpreis von 680.000,--€ an Herrn C veräußert wurde.
15Inwieweit von der Absichtserklärung abgewichen wurde, indem die Wirtschaftsgüter an Herrn C und nicht an die D GmbH & Co. KG veräußert wurden, kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, denn bereits die Formulierung in der Absichtserklärung vom 22.03.2005 war missverständlich.
16Einerseits wurde nämlich Herr C als potentieller Käufer bezeichnet, andererseits sollten die Wirtschaftsgüter möglicherweise an die D GmbH & Co. KG veräußert werden.
17Beim für die KG zuständigen Betriebsstättenfinanzamt … wurde auf
18den 01.06.2005 eine Eröffnungsbilanz der D GmbH & Co. KG eingereicht.
19Neben dem Aktivvermögen i.H.v. 810.000,-- € ( Kaufpreis 800 TE und Bankguthaben
20aus Kommanditeinlage i.H.v. 10 T€) wies die Eröffnungsbilanz neben dem Kommanditkapital von 10 T€ eine Verbindlichkeit i.H.v. 120 T€ gegenüber der G GmbH und eine Beteiligung eines typisch stillen Gesellschafters i.H.v. 680 T€ aus.
21Erst in der Schlussbilanz der KG auf den 31.12.2005 wurde ein Kapitalkonto II für
22Herrn C in Höhe von 800 T€ ausgewiesen und eine Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter Herrn C i.H.v. 680 TE .
23Der in der Eröffnungsbilanz noch als Verbindlichkeit der KG gegenüber der G GmbH ausgewiesene Betrag von 120 T€ wurde nunmehr als Verbindlichkeit des Herrn C in einer entsprechenden Sonderbilanz ausgewiesen.
24In der Sonderbilanz wurde zudem eine weitere Verbindlichkeit i.H.v.·680 T€ gegenüber der G GmbH ausgewiesen. Die G GmbH wiederum hatte ihre Kaufpreisforderung gegenüber Herrn C i.H.v. 680 T€ an die D GmbH & Co. KG gegen die Einräumung einer typischen stillen Beteiligung in gleicher Höhe abgetreten.
25Ausweislich der weiteren Erläuterungen zu § 2 des Kaufvertrages vom 28.04.2005 (Kaufpreis) haben die beteiligten Parteien den Veräußerungsvorgang als so genannte "Geschäftsveräußerung im Ganzen" im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG behandelt und den Geschäftsvorfall mithin nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
26Die beteiligten Parteien führen hierzu aus, dass eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden (vgl. Abschn. 5 Abs. 1 USTR 2005).
27Der Erwerber Herr C ist vor dem Erwerb der Wirtschaftsgüter zum 01.06.2005 nach den erteilten Auskünften keinem Beschäftigungserwerb nachgegangen. Er war weder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses noch als selbstständiger Unternehmer tätig.
28Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie nach den vorgelegten Unterlagen vermutet werden könnte, nicht Herr C, sondern die neu gegründete KG eigentlich Erwerber der Wirtschaftsgüter hätte sein sollen, denn im Kaufvertrag wird der Erwerber Herr C unzweifelhaft benannt.
29Ebenfalls mit Datum vom 28.04.2005 wurden sowohl die E GmbH als auch die D GmbH & Co. KG gegründet.
30Zwingendes Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1 a UStG ist der Erwerb der wesentlichen Grundlagen des Betriebes durch einen Unternehmer für sein Unternehmen.
31Herr C war aber im Zeitpunkt des Erwerbs der Wirtschaftsgüter kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne.
32Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 2005).
33Der Erwerbs- und Einbringungsvorgang durch Herrn C als solcher erfüllt jedoch
34nicht die Voraussetzungen einer unternehmerischen (und damit ggfs. steuerbaren) Tätigkeit von Herrn C, denn dieser hat das Unternehmen (die wesentlichen Betriebsgrundlagen) ausschließlich zum Zweck der Sacheinlage in die unmittelbar nach Erwerb des Unternehmens gegründete D GmbH & Co. KG und nicht zum Zweck der eigenen Weiterführung erworben. Die Einbringung ist daher nicht der letzte Akt einer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit.
35Auch der Umstand, dass die Geschäftsveräußerung (Einbringung) ein Bündel unterschiedlicher Umsätze enthält (vgl. Klenk, Umsatzsteuer-Rundschau 1982, 114, 116),
36führt nicht zur Annahme einer "nachhaltigen" gewerblichen Tätigkeit dabei. Vorgänge
37dieser Art sind gerade nicht Gegenstand einer auf Dauer angelegten geschäftlichen Veräußerungstätigkeit. Zwar erforderte die Erfüllung der Einbringungsverpflichtung durch Herrn C zivilrechtlich eine Reihe von Verfügungsgeschäften, da über die den Unternehmensgegenstand bildenden Sachen, Rechte und sonstigen wirtschaftlichen Werte wegen des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes einzeln zwischen Herrn C und der KG zu verfügen war (Baumbach/Duden/Roth, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., 1986, Einleitung vor § 1 II 2 A). Dem entspricht es, dass umsatzsteuerrechtlich eine Vielzahl von Umsätzen vorliegt. Entscheidend für die Frage, ob die diesen Umsätzen zugrunde liegende Tätigkeit die Unternehmereigenschaft von Herrn C begründet, ist jedoch nicht in erster Linie diese Vielzahl von Umsätzen, sondern ob Herr C mit der Einbringung des Unternehmens in die KG als solche eine auf gewisse Dauer angelegte geschäftliche Tätigkeit entfaltet hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl. auch BFH vom 15.01.1987, V R 3/77, BStBI. II 1987, S. 512).
38Auf Grund der insgesamt gemachten Ausführungen findet der Ausnahmetatbestand
39des § 1 Abs. 1 a UStG keine Anwendung und der Umsatz ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1
40UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
41Da die beteiligten Parteien für den Fall, dass die Finanzverwaltung die Anwendung des § 1 Abs. 1a UStG versagt, vereinbart haben, dass der Erwerber die auf den bisherigen Kaufpreis von 800.000,--€ entfallende USt nach Vorlage einer korrigierten Rechnung schuldet, ist in entsprechender Höhe eine Forderung gegenüber dem Erwerber (Herr C) auszuweisen.“
42Der Beklagte folgte der Feststellung des Prüfers und erließ unter dem 25.08.2010 einen entsprechend geänderten Bescheid für 2005 über Umsatzsteuer, in dem die steuerpflichtigen Umsätze um 800.000 € (Umsatzsteuer 16% 128.000 €) erhöht wurden.
43Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.
44Zur Begründung führte sie aus, Herr C habe die Wirtschaftsgüter in seiner Funktion als Gesellschafter (Kommanditist) erworben. Ertragsteuerlich sei er ab diesem Zeitpunkt Mitunternehmer, umsatzsteuerlich habe er mit dem Erwerbs- und Einbringungsvorgang die Unternehmereigenschaft erworben. Herr C habe als offener Treuhänder der D GmbH & Co. KG im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung – AO – gehandelt. Herr C habe das Unternehmen – wie aus dem Kaufvertrag im Einzelnen ersichtlich – ausschließlich im Interesse der D GmbH & Co. KG erworben. Diese sei als Treugeberin wirtschaftliche Leistungsempfängerin. Die KG sei zweifelsfrei Unternehmerin, die das durch Herrn C als Treuhänder erworbene Unternehmen habe fortführen wollen und auch tatsächlich fortgeführt habe.
45Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.01.2012 als unbegründet zurück. Er hielt unter Verweis auf den bisherigen Schriftwechsel daran fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Unternehmereigenschaft des Herrn C vorlägen. Soweit nunmehr abweichend von der bisherigen Sachverhaltsdarstellung (Asset Deal, Mitunternehmer, Verkauf an Herrn C statt an die D GmbH & Co. KG, weil Gesamtfinanzierung anders nicht machbar) auf ein offenes Treuhandverhältnis abgestellt werde, handele es sich um eine nachträgliche Sachverhaltsanpassung an die gesetzlichen Normen und die Rechtsprechung, um eine im Interesse der Klägerin günstige steuerliche Rechtsfolge darzulegen.
46Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
47Sie hält zunächst daran fest, dass Herr C als offener Treuhänder ausschließlich im Interesse der D GmbH & Co. KG tätig geworden sei. Die Klägerin habe ihr Unternehmen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an die Treugeberin, die zweifelsfrei Unternehmerin sei, veräußert.
48Entgegen der Darstellung des Beklagten habe Herr C auch nicht als Käufer auftreten müssen, um die Finanzierung des Kaufs des Unternehmens der Klägerin über das Konstrukt der stillen Gesellschaft zu ermöglichen. Dasselbe Ergebnis hätte auch bei unmittelbarem Verkauf an die D GmbH & Co. KG erzielt werden können. Dies sei in der Endphase der Vertragsverhandlungen, in der es in erster Linie um die Einigung gegangen sei, jedoch nicht erkannt worden. Die Annahme einer Treuhandschaft sei – anders als der Beklagte geltend mache – auch keine abweichende Sachverhaltsgestaltung sondern eine rechtliche Wertung. Allein der Umstand, dass dies von Herrn C bzw. Steuerberater … im Rahmen der Betriebsprüfung nicht geltend gemacht worden sei, sei demnach unbeachtlich.
49Das Verfahren hat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten bis zur abschließenden Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren XI R 26/10 geruht. Im Anschluss an das Urteil des BFH vom 26.08.2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 121 hat die Klägerin weiter wie folgt vorgetragen:
50Die Klägerin ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze im Urteil des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – vom 01.03.2012 C-280/10 Polski Trawertyn, dort insbesondere Textziffern 31,33, BFH/NV 2012, 908, Herr C als Unternehmer gehandelt habe und damit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen anzunehmen sei. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt entspreche dem Sachverhalt des vorliegenden Streitfalls (Erwerb von Wirtschaftsgütern durch einen künftigen Gesellschafter, Einbringung der Wirtschaftsgüter durch den Gesellschafter in die neu gegründete Gesellschaft). Das Urteil des BFH vom 26.08.2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 121, und das diesem Urteil zu Grunde liegende Urteil des EuGH vom 13.03.2014 C-204/13 Malburg, BFH/NV 2014, 813 beträfen einen anderen Sachverhalt (unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern durch Gesellschafter an eine neu gegründete Gesellschaft).
51Die Klägerin beantragt,
52den Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 25.08.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 02.01.2012 aufzuheben,
53hilfsweise, die Revision zuzulassen.
54Der Beklagte beantragt,
55Klageabweisung,
56hilfsweise Revisionszulassung (zur Fortbildung des Rechts).
57Er hält an seiner außergerichtlich dargestellten Rechtsauffassung fest und führt ergänzend aus:
58Wenn auch eine einfachere unmittelbare Veräußerung an die D GmbH & Co. KG – wie die Klägerin vortrage – ohne Weiteres möglich gewesen sei, stelle sich die Frage, warum die Vertragsbeteiligten dann die kompliziertere Vertragsgestaltung gewählt hätten und sich die Klägerin zudem vertraglich habe zusichern lassen, dass Herr C im Falle der Nichtanerkennung der Geschäftsveräußerung im Ganzen die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer zusätzlich schulde.
59Der Beklagte meint, das Urteil des EuGH vom 01.03.2012 C-280/10, Polski Trawertyn, BFH/NV 2012, 908, sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da keine Personenidentität zwischen dem Erwerber (Herrn C) und der unternehmerisch tätigen D GmbH & Co. KG bestehe. Im Übrigen verweist er auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 17.12.2003 5 K 864/01 U, EFG 2004, 772.
60Entscheidungsgründe:
61Die Klage ist begründet.
62Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 25.08.2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02.01.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
63Der Beklagte hat den von der Klägerin als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG behandelten Umsatz in Höhe von 800.000 € zu Unrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterworfen.
64Die Veräußerung an Herrn C erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG.
65Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
66Nach den entsprechenden Richtlinienvorschriften des Art. 5 Abs. 8 6. EG-Richtlinie bzw. jetzt Art. 19 Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MWStSystRL – können die Mitgliedsstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.
67Auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 28.04.2005 hat die Klägerin ihr Unternehmen, das heißt dessen wesentliche, im Vertrag im einzelnen bezeichnete Betriebsgrundlagen an Herrn C übertragen mit der Verpflichtung, dass dieser den Kaufgegenstand nach Gründung der D GmbH & Co. KG in diese einbringt, damit diese das bisherige Unternehmen der Klägerin fortführt.
68Damit liegt eine Geschäftsveräußerung im Sinne einer entgeltlichen Übereignung eines Unternehmens im Ganzen vor. Davon, dass mit Ausnahme der Unternehmereigenschaft des Erwerbers, Herr C, die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG vorliegen, geht im Übrigen auch der Beklagte aus.
69Die danach zwischen den Beteiligten allein streitige Frage der Unternehmereigenschaft des Herrn C ist entsprechend der Auffassung der Klägerin zu beantworten. Herr C ist bei dem Erwerbs- und Einbringungsvorgang als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG bzw. als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie bzw. jetzt Art. 9 Abs. 1 MWStSystRL anzusehen.
70Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
71Unionsrechtlich gilt als Steuerpflichtiger (Unternehmer), wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt (Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie, jetzt Art. 9 Abs. 1 MWStSystRL).
72Herr C hat im Sinne dieser Vorschriften mit dem Erwerb des Unternehmens der Klägerin und anschließender Sacheinlage der erworbenen Wirtschaftsgüter in die von ihm mit gegründete D GmbH & Co. KG eine unternehmerische bzw. wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt.
73Es trifft zwar zu, dass Herr C mit den erworbenen Wirtschaftsgütern in der Gründungsphase der KG nicht selbst als natürliche Person besteuerte Umsätze ausführen wollte. Herr C war auch sonst unstreitig weder vorher noch nach Gründung der KG, etwa aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der neu gegründeten Gesellschaft, unternehmerisch tätig.
74Dem Beklagten ist auch einzuräumen, dass nach der von ihm in Bezug genommenen älteren Rechtsprechung (vgl. insbesondere BFH, Urteil vom 15.01.1987 V R 3/77, BStBl II 1987, 512 und FG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2003 5 K 864/01 U, EFG 2004, 772) ein Erwerbs- und Einbringungsvorgang wie im Streitfall als solcher nicht als unternehmerische Betätigung angesehen wurde.
75Nach den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie bzw. jetzt Art. 9 Abs. 1 MWStSystRL und der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist eine Fallgestaltung wie im Streitfall nunmehr jedoch anders zu beurteilen.
76Zu dieser Auffassung gelangt der Senat insbesondere auf Grund des Urteils des EuGH vom 01.03.2012 C -280/10, Polski Trawertyn, BFH/NV 2012, 908, das zu einem dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist: Erwerb von Investitionsgütern durch Gesellschafter und anschließende Einbringung in die von den Gesellschaftern gegründete Personengesellschaft, die mit diesen Investitionsgütern steuerpflichtige Umsätze tätigen soll. In diesem Zusammenhang stimmt der Senat zunächst der Klägerin darin zu, dass das Urteil des EuGH vom 13.03.2014 C-204/13, Malburg, BFH/NV 2014, 813 und das nachfolgende Urteil des BFH vom 26.08.2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 121 einen anderen, im Streitfall nicht gegebenen Sachverhalt betrifft: unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Mandantenstammes als nicht wirtschaftliche Tätigkeit.
77In seinem Urteil vom 01.03.2012 C-280/10, Polski Trawertyn, BFH/NV 2012, 908, hat der EuGH in Tz. 30, 31 ausgeführt:
78„Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass derjenige, der solche in engem Zusammenhang mit der künftigen Nutzung eines Grundstücks stehenden und für diese erforderlichen Investitionshandlungen vornimmt, als Steuerpflichtiger im Sinne der 6. Richtlinie anzusehen ist (vgl. Urteil Rompelmann, Randnr. 23).
79Demnach können die Gesellschafter einer Gesellschaft in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie vor Eintragung und mehrwertsteuerpflichtiger Erfassung ihrer Gesellschaft Investitionen getätigt haben, die für die künftige Nutzung des Grundstücks durch die Gesellschaft erforderlich sind, als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden, und sind daher grundsätzlich befugt ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend zu machen.“
80In seinem Urteil vom 13.03.2014 C-204/13 Malburg, BFH/NV 2014, 813, hat der EuGH im Übrigen unter Randnr. 35 nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Polski Trawertyn ergangen sei, der von den beiden künftigen Gesellschaftern getätigte Ausgangsumsatz, nämlich die Einbringung eines Grundstücks in die Gesellschaft als Investitionsausgabe für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer falle.
81Entsprechend den Vorgaben des Urteils des EuGH vom 01.03.2012 C-280/10 Polski Trawertyn, BFH/NV 2012, 908, sind danach auch nach dem deutschen UStG Gesellschafter, die Investitionsgüter für die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft erwerben, als Unternehmer anzusehen (so ausdrücklich Wäger, Gesellschafter im Umsatzsteuerrecht, UR 2012, 911 (913)).
82Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert eine Übertragung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 01.03.2012 C-280/10, Polski Trawertyn, BFH/NV 2012, 908, auf den Streitfall auch nicht an dem Umstand, dass keine Personenidentität zwischen Herrn C als Erwerber und der unternehmerisch tätigen Firma D GmbH & Co. KG besteht. Auch wenn – wie im Streitfall – nur einer von zwei Gesellschaftern sämtliche Investitionsausgaben bei Gründung der Gesellschaft tätigt, ist er nach den vom EuGH aufgestellten Kriterien als Steuerpflichtiger bzw. Unternehmer anzusehen (so auch Wäger, UR 2012, 911 (914)). Im Übrigen hat der EuGH in Randnr. 45 seines Urteils den Umstand der Personenidentität auch lediglich im Zusammenhang mit den formalen Rechnungserfordernissen beim Vorsteuerabzug thematisiert.
83Auch der Umstand, dass das Urteil des EuGH zum Vorsteuerabzug ergangen ist, steht einer Übertragung der Rechtsgrundsätze auf den Streitfall nicht entgegen. Der Begriff des Steuerpflichtigen bzw. des Unternehmers ist sowohl im Rahmen der Prüfung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen als auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach denselben Grundsätzen und Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 UStG und Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie bzw. jetzt Art. 9 Abs. 1 MWStSystRL) vorzunehmen. So hat der EuGH gerade auch im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie ausgeführt, dass gemäß dem Zweck der 6. EG-Richtlinie, die u.a. darauf abzielt, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf einen einheitlichen Begriff des Steuerpflichtigen zu stützen, diese Eigenschaft ausschließlich auf Grund der in Art. 4 der 6. EG-Richtlinie genannten Kriterien beurteilt werden muss (EuGH-Urteil vom 29.04.2004 C-137/02 Faxworld, UR 2004, 362, dort Randnr. 29).
84Für die vom Senat vertretene Auffassung spricht im Ergebnis auch der vom EuGH bereits in dessen vorzitiertem Urteil bemühte Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer. Nach dieser Entscheidung (dort insbesondere Randnrn. 41 und 42) kann ein Steuerpflichtiger, dessen einziger Gesellschaftszweck die Vorbereitung der wirtschaftlichen Tätigkeit eines anderen Steuerpflichtigen ist und der keinen steuerbaren Umsatz bewirkt hat, in Anwendung des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer ein Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen geltend machen, die von dem zweiten Steuerpflichtigen bewirkt wurden. Würde die Unternehmensveräußerung an Herrn C – wie durch den Beklagten geschehen – der Umsatzbesteuerung unterworfen, hätte dies nach den Grundsätzen der vorgenannten EuGH-Urteile einen entsprechenden Vorsteuerabzug des Gesellschafters oder der Gesellschaft zur Folge. Durch die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen wird die Neutralität der Umsatzbesteuerung entsprechend dem Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1a UStG, die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen, dadurch gewährleistet, dass die Geschäftsveräußerung von vornherein nicht steuerbar ist.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
86Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen, nachdem der EuGH sich zwischenzeitlich mehrfach zur Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit bei Erwerbs- und Einbringungsvorgängen wie im Streitfall geäußert hat und sich die daraus möglicherweise ergebenden weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug im Streitfall nicht stellen.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehört, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.