Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Dez. 2011 - XI B 50/11

bei uns veröffentlicht am15.12.2011

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

2

1. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. Denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

3

a) Um gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2010 XI B 105/09, BFH/NV 2010, 2086, m.w.N.).

4

b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.

5

aa) Der Kläger führt aus, es gebe bislang keine einheitliche steuerrechtliche Behandlung von "Prostituiertenumsätzen", die Frage der Besteuerung von "Prostituiertenumsätzen" gewinne immer mehr an Bedeutung und es häuften sich die Steuerfahndungen in den sog. Bordellbetrieben bzw. bordellähnlichen Betrieben in den letzten Jahren. Bereits daraus ergebe sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

6

Diesem Vorbringen des Klägers lässt sich schon nicht entnehmen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage nach der Behandlung von "Prostituiertenumsätzen" zweifelhaft und streitig ist.

7

Abgesehen davon ist bereits geklärt, dass bei der Besteuerung der Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen von Prostituierten keine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit besteht, die zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung führt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2011 XI B 120/10, BFH/NV 2011, 1740).

8

bb) Auch der Hinweis des Klägers darauf, wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Nachfolger des Unternehmens umsatzsteuerrechtlich "veranlagt", ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun. Denn bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Umsätze von Prostituierten --namentlich deren Unternehmereigenschaft-- sowie der Umsätze des Betreibers eines --nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hier vorliegenden-- "bordellähnlichen Betriebs" sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 V R 9/79, BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653, unter II.1.c; BFH-Beschluss vom 31. März 2006 V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138). Eine nach Meinung des Klägers fehlerhafte Einordnung und Würdigung dieser Umstände durch das FA im Streitfall und anschließend durch das FG vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2010 XI B 109/09, BFH/NV 2011, 858).

9

cc) Soweit der Kläger bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zitiert (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 2138, und vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827), und die seines Erachtens unzutreffende Anwendung dieser Rechtsgrundsätze durch das FG im Streitfall beanstandet, rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Dies hat aber grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision zur Folge (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2009 IV B 7/09, BFH/NV 2010, 903).

10

2. Die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegen gleichfalls nicht vor oder sind nicht dargetan.

11

a) Zwar kann eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich sein, wenn dem FG ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung unterlaufen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2009 V B 131/08, BFH/NV 2009, 1678, unter II.3.). Der Kläger wendet sich aber im Streitfall lediglich gegen die seines Erachtens unzutreffende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH in BFH/NV 2006, 2138 und in BFH/NV 2008, 827 durch das FG im Streitfall. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder gesetzeswidrige Entscheidung sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

12

b) Der Kläger hat ferner die Voraussetzungen einer Divergenz nicht dargetan.

13

Er bezieht sich zwar auf mit Datum und Aktenzeichen zitierte Divergenzentscheidungen und rügt, das FG habe diese Grundsätze falsch angewendet und widerspräche damit der einheitlichen Rechtsprechung, ohne jedoch mit seinem Vorbringen rechtserhebliche abweichende Rechtssätze bei vergleichbaren Sachverhalten derart darzutun, dass die Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen erkennbar wäre (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199, m.w.N.).

14

3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist ebenfalls nicht gegeben.

15

a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt, und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 2005 III S 23/05, BFH/NV 2005, 2234, m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X S 3/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2008, R608, m.w.N.).

16

b) Danach liegt im Streitfall keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Denn das FG hat entgegen der Behauptung des Klägers nicht sein Vorbringen übergangen, wonach ihm zum "gesamten Bereich der Schätzung" kein rechtliches Gehör gewährt worden sei und er zudem nachgewiesen habe, dass zumindest eine der Prostituierten eine eigene Umsatzsteuererklärung abgegeben habe.

17

Entsprechend den Ausführungen des FG im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen seines Urteils hat es das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich ausdrücklich mit den von ihm insoweit im Klageverfahren vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt (vgl. Seiten 3 und 6 des FG-Urteils - jeweils a.E.). So hat das FG ausgeführt, dass dem Kläger vor der Durchführung der Schätzung die Berichte der Außen- und Umsatzsteuersonderprüfung zur Verfügung gestanden hätten. Ihm sei insoweit rechtliches Gehör gewährt worden. Die von den Prostituierten im eigenen Namen abgegebenen Umsatzsteuererklärungen hätten nur die von diesen ausgeführten Umsätze enthalten, die keine Grundlage für die vom Kläger erbrachten Umsätze gewesen seien.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

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Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Fi

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

1. Um gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).

3

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.

4

a) Der Kläger führt zunächst aus, der BFH habe über die Rechtsfrage, ob die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen in elektronischer Form gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes mit der in § 150 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 87a AO enthaltenen Regelung in Einklang stehe, noch nicht entschieden. Dies alleine genügt aber nicht, um den Klärungsbedarf der zu entscheidenden Rechtsfrage darzutun (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). Es fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung des Klägers mit den im Schrifttum hierzu vertretenen Auffassungen. Dazu hätte vor allem deshalb Anlass bestanden, weil das Finanzgericht (FG) sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf entsprechende einschlägige Literatur stützt (z.B. Drüen/Hechtner, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 821 ff.). Der Kläger zitiert in diesem Zusammenhang lediglich einen für seine Rechtsauffassung günstigen Verwaltungserlass (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005  S 0061 - 65 - V1, DStR 2005, 696), ohne andererseits zur Sprache zu bringen, dass dieser Erlass kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde (vgl. die Mitteilung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Juni 2005 IV A 7 - S 0321 - 44/05, DStR 2005, 1137).

5

b) Soweit der Kläger vorbringt, das Urteil des FG sei "anfechtbar", weil darin ausgeführt werde, es sei ihm zuzumuten, einen Endbenutzer-Lizenzvertrag zum Computerprogramm der elektronischen Steuererklärung "ELSTER" abzuschließen, hat er damit keine Rechtsfrage aufgeworfen, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Er hat zwar die seiner Meinung nach bestehenden Mängel des Endbenutzer-Lizenzvertrages, dem jeder Nutzer zustimmen muss, hinsichtlich des Anhangs A dargelegt. Das FG hat aber ausgeführt, dass die in Anhang A aufgeführten Lizenzrechte Dritter ersichtlich nicht unmittelbar die mit dem Endbenutzer-Lizenzvertrag für die unentgeltliche Nutzung eingeräumten Rechte berühren (Seite 10 des Urteils). Mit dieser Rechtsauffassung des FG hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt, so dass nicht ersichtlich ist, dass sich für die Nutzer durch die Zustimmung zum Vertrag nachteilige Rechtsfolgen ergeben könnten.

6

2. Auch den behaupteten Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt der Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 2 FGO entsprechend dargelegt.

7

Der Kläger hätte in diesem Zusammenhang insbesondere vortragen müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne Beweisantrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern diese Sachaufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493; vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142; vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, unter II.3.e, jeweils m.w.N.).

8

Daran fehlt es hier. Der Kläger hatte im Klageverfahren die Datensicherheit von "ELSTER" ausweislich der Entscheidungsgründe des FG-Urteils lediglich mit Nichtwissen bestritten. Er hat auch nach dem Bekanntwerden des Urteils des Niedersächsischen FG vom 17. März 2009  5 K 303/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1069) keinen Beweisantrag betreffend die Datensicherheit von "ELSTER" gestellt (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 14. September 2009). Er hat in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, weshalb sich dem FG bei dieser Sachlage auch ohne einen entsprechenden Antrag eine weitere Sachaufklärung diesbezüglich hätte aufdrängen müssen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

2

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Ferner liegt ein i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemachter Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte, nicht vor.

3

a) Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für ihre Beurteilung maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).

4

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).

5

Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob die Erhebung der Umsatzsteuer auf sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten wegen eines bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße, ist nicht klärungsbedürftig.

6

aa) Die aufgeworfene Rechtsfrage, die im Kern darauf zielt, ob die Steuer erhoben werden darf, wenn eine mangelhafte Durchsetzung die gleichmäßige Steuerbelastung in Frage stellt, kann anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH beantwortet werden.

7

(1) Es ist bereits geklärt, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht verlangt, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit führt zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juli 2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136, m.w.N.; BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654). Ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ist jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in einer Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht beseitigt werden (zum Kontenabrufverfahren vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382; vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178, unter II.2.d).

8

(2) Ein in diesem Sinne strukturelles Vollzugsdefizit besteht im Streitfall nicht. Es mag zwar für die Finanzämter rein tatsächlich schwierig sein, Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen zu besteuern und Kenntnis von steuerrelevanten Sachverhalten zu erlangen. Die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen führt jedoch nicht ohne weiteres zur Gleichheitswidrigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 22. April 2008 IX R 29/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296; vom 4. Juni 1987 V R 9/79, BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653; BVerfG-Urteil vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56). Die Festsetzung der Steuer auf Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen ist nicht --wie es etwa bei der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 der Fall war-- aus einem Zusammenspiel ermittlungsbeschränkender und fehlender ermittlungsfördernder Normen geprägt (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.III.3.). Das Gesetz enthält keinerlei Vorschriften, welche die Verifikation der auch in diesen Fällen zu erklärenden Umsätze hindern. Vielmehr ist nach der geltenden Gesetzeslage auch eine sexuelle Dienstleistung erbringende Prostituierte als Unternehmerin nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Eine verfassungswidrige, nicht auf gleichmäßigen Belastungserfolg angelegte Gesetzeslage besteht somit selbst dann nicht, wenn die mit der Beschwerde vorgebrachte unzureichende steuerliche Erfassung sexueller Dienstleistungen empirisch zutreffen sollte. Anhaltspunkte für eine mangelnde Vollziehung der Besteuerungsregelungen im Bereich dieser Dienstleistungen aus politischen oder sonstigen, dem Gesetzgeber anzulastenden Gründen sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

9

bb) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung dieser Rechtsprechung erfordern würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch der Hinweis der Klägerin auf das nach ihrem Vorbringen seit 2002, mithin im streitgegenständlichen Zeitraum zunehmend zur Anwendung kommende "Düsseldorfer Verfahren" gibt hierzu keinen Anlass. Dieses auf Vorauszahlung gerichtete vereinfachte Verwaltungsverfahren der Finanzbehörden zielt darauf ab, den Vollzug der Besteuerung im Bereich der Prostitution zu verbessern und zu vereinheitlichen (vgl. Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten --Prostitutionsgesetz--, BTDrucks 16/4146, S. 40). Soweit die Klägerin vorbringt, dieses Verwaltungsverfahren habe faktische Abgeltungswirkung, und sie hierdurch die an diesem Verfahren teilnehmenden Prostituierten untereinander je nach Region und gegenüber anderen ungleich bessergestellt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und damit auf Gleichheit im Unrecht vermittelt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 2136, m.w.N.).

10

b) Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen.

11

Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist nur erforderlich, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 2136, m.w.N.).

12

aa) Die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist, wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, als geklärt anzusehen.

13

bb) Dies gilt gleichermaßen, soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung ferner die weitere Frage aufwirft, ob gerade der Umstand, dass Prostituierte trotz des BFH-Urteils aus dem Jahre 1987 (BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653) langjährig nicht und erst recht nicht im Regelverfahren besteuert worden seien, ein strukturelles Vollzugsdefizit begründe.

14

c) Der vermeintliche Verfahrensverstoß in Gestalt einer Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.

15

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 2005 III S 23/05, BFH/NV 2005, 2234, m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. April 2008 X S 3/08, Zeitschrift für Steuern und Recht --ZSteu-- 2008, R608, m.w.N.; vom 12. November 2008 V S 11/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert. Es ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in ZSteu 2008, R608, m.w.N.; vom 19. Dezember 2008 V S 44-46/07, n.v., juris, m.w.N.; vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007, 953, m.w.N.).

16

Nach diesen Maßstäben war das Finanzgericht nicht gehalten, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung auf seine Ansicht hinzuweisen, dass im Übrigen die Finanzämter auch bei anderen, am "Düsseldorfer Verfahren" teilnehmenden Prostituierten auf Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der steuerrechtlichen Pflichten nicht verzichten würden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

a) Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nur zuzulassen, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen. Nach § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dargelegt werden. Insbesondere bedarf es der Erläuterung, dass sich die Bedeutung der Rechtssache nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft, sondern eine Vielzahl gleichartiger Fälle betrifft und einer Verallgemeinerung zugänglich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73, und vom 18. Juli 2000 V B 35/00, BFH/NV 2001, 71). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 30/07, BFH/NV 2008, 335; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 38).

3

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt als grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage heraus, ob auch dann ein Leistungsaustausch zwischen einer Abwasserbeseitigungsgesellschaft und einer Gemeinde anzunehmen sei, wenn der gegenseitige Vertrag ein Konzessionsvertrag sei, durch den die Abwasserbeseitigungsgesellschaft das Recht zur Entgelterhebung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber den Abwassereinleitern erhalte, und ob ggf. auch die von der Gemeinde weitergeleiteten Zuschüsse als Entgelt für eine Leistung der Abwasserbeseitigungsgesellschaft an die Gemeinde anzusehen seien.

4

Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden könnte.

5

Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, nach welchen Grundsätzen zu entscheiden ist, ob Fördermittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als unechte Zuschüsse der Umsatzsteuer unterliegen (BFH-Beschluss vom 14. August 2008 XI B 44/08). In Fällen, in denen ein anderer Unternehmer die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung ("Zuschuss") verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Zahlungen der öffentlichen Hand können Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt. Kein Entgelt liegt vor, wenn ein sog. Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht der Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, m.w.N.).

6

Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Weiterleitung von Fördergeldern (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 71). Ebenso ist geklärt, dass die Besteuerung das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraussetzt und der Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten haben muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95 --Landboden--, Slg. 1997, I-7387, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 102; BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).

7

Ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung ("Zuschuss") verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet und zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen; dies ist in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2007 IX B 94/07, BFH/NV 2007, 2081). Eine nach Meinung der Klägerin fehlerhafte Würdigung dieser Umstände durch das FG vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung nicht zu rechtfertigen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

1. Weder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

3

a) Soweit sich der Kläger auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beruft und hierzu aus seiner Sicht bestehende Abweichungen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH geltend macht, hat er schon die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht entsprechend den Anforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

4

Zur Darlegung des vorgenannten Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das Finanzgericht (FG) in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist. Der Beschwerdeführer hat rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen des BFH so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 XI B 247/07, nicht veröffentlicht, juris, m.w.N.; vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung im Streitfall nicht.

5

Bei seinen diversen Divergenzrügen bezieht sich der Kläger entweder auf ein mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochtenes Urteil oder er bezeichnet keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung. Mit seinem Vorbringen, das FG habe, obwohl es darauf hingewiesen worden sei, nicht geprüft, ob nach der Rechtsprechung des BFH zu Billigkeitsmaßnahmen gegenüber Steuerpflichtigen mit einem Alter von über 65 Jahren schon wegen des Alters des Klägers ein Vollstreckungsaufschub ausgesprochen werden müsse, ist der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO jedenfalls nicht dargetan. Die Rechtseinheit wird nicht schon durch jede rechtsfehlerhafte Entscheidung eines Einzelfalls gefährdet, sondern nur durch die Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2008 III B 37/07, BFH/NV 2008, 1533, m.w.N.; vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060, m.w.N.).

6

b) Ein Zulassungsgrund ist hinsichtlich der vom Kläger behaupteten gravierenden Rechtsfehler ebenso nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

7

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung der Rechtseinheit auch zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil an einem Rechtsfehler leidet, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 43, m.w.N.). Dies ist bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt, der Fall (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057, m.w.N.).

8

Mit der Rüge eines gravierenden Rechtsfehlers, der nach Ansicht des Klägers darin zu sehen sei, dass das FG nicht den Unterschied zwischen Beleihung und Besicherung kenne, bezieht er sich insoweit wiederum auf ein mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochtenes Urteil. Ein Grund, im vorliegenden Verfahren die Revision gegen das angefochtene Urteil des FG vom 22. Februar 2010  14 K 3659/09 wegen Vollstreckungsaufschub zuzulassen, wird hierdurch nicht dargelegt.

9

c) Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel, das FG habe seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der dem schriftlichen Vorbringen nicht entspricht, und den Sachverhalt nicht von Amts wegen erforscht, vermögen die Zulassung der Revision nicht zu begründen.

10

aa) Es kann dahinstehen, ob das FG den klaren Inhalt der Akten für seine Entscheidung nicht berücksichtigt und hierdurch gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen haben könnte. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Urteil bei richtigem Verfahren anders ausgefallen wäre. Dabei kommt es auf den materiell-rechtlichen Standpunkt des FG an (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2010 V B 20/08, BFH/NV 2010, 1616, m.w.N.; vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861, m.w.N.).

11

Der vom Kläger gerügte und von ihm behauptete Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wäre jedenfalls nicht rechtserheblich. Die angefochtene Entscheidung des FG kann nicht auf der mangelnden Berücksichtigung der im Klageschriftsatz mitgeteilten Vermögensverhältnisse des Klägers beruhen. Maßgeblich für die Gewährung von Vollstreckungsaufschub ist nicht der aktuelle wirtschaftliche Status des Vollstreckungsschuldners, sondern die Unbilligkeit der Vollstreckung. Vollstreckungsaufschub kann die Vollstreckungsbehörde nach § 258 der Abgabenordnung (AO) gewähren, soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist. Das FG geht rechtsfehlerfrei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH davon aus, eine Vollstreckung i.S. des § 258 AO sei unbillig, wenn die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil brächten, der durch kurzfristiges Zuwarten oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könne. Es stellt entscheidend darauf ab, dass ein Fehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) bei der Ausübung seines nach § 258 AO eingeräumten Ermessens nicht ersichtlich sei und Anhaltspunkte für eine wesentliche Zurückführung der Steuerschulden in absehbarer Zeit durch freiwillige Leistungen des Klägers nicht bestünden. Auch wenn das FG die im Klageschriftsatz dargestellte wirtschaftliche Situation des Klägers bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt haben sollte, da es im angefochtenen Urteil die Feststellung getroffen hat, der Kläger habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen gelegt, wäre die angefochtene Entscheidung nicht anders ausgefallen, wenn es dieses Vorbringen einbezogen hätte.

12

bb) Soweit der Kläger rügt, das FG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, legt er diesen von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dar.

13

Die Darlegung eines Verfahrensfehlers erfordert, die Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau anzugeben. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hätte u.a vorbringen müssen, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären oder welche Beweise zu welchem Beweisthema es von Amts wegen hätte erheben sollen und aus welchen Gründen die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag sich hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48, § 120 Rz 70, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift erfüllt diese Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht.

14

d) Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt, rügt er die aus seiner Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung, also materiell-rechtliche Fehler. Einen Revisionszulassungsgrund begründet dies jedoch nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512, m.w.N.).

15

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.