Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Sept. 2015 - X B 58/15

bei uns veröffentlicht am21.09.2015

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Februar 2015  4 K 1034/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren 2006 bis 2010 aus einer Bäckerei Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer Fahndungsprüfung wurde am 20. September 2011 seine Wohnung durchsucht. Dabei wurden zwei Tafelkalender für das Jahr 2011 aufgefunden. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, dass in einem dieser Tafelkalender ("dreispaltiger Tafelkalender") die tatsächlich erzielten Bruttoerlöse aufgeführt sind und der Kläger in seinen Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen geringere Beträge angegeben hat.

2

Am 22. September 2011 kam es in den Räumen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zu einer tatsächlichen Verständigung zwischen den Beteiligten, bei der der Kläger nicht durch einen rechtlichen oder steuerlichen Berater begleitet wurde. Auf dem ersten Blatt dieser tatsächlichen Verständigung heißt es u.a.: "Im Rahmen der Durchsuchung am 20.09.11 wurden bei dem Steuerpflichtigen zwei Tafelkalender 2011 sichergestellt, aus denen die tatsächlichen Einnahmen im laufenden Jahr ersichtlich sind. Im ersten Halbjahr 2011 wurden demnach die Betriebseinnahmen um 78.779,71 zu niedrig verbucht, somit um 24 % der tatsächlichen Umsatzerlöse; Dies entspricht 32 % der erklärten Beträge." Weitere Angaben zu den Verhältnissen des Jahres 2011 enthält die Niederschrift über die tatsächliche Verständigung nicht.

3

Der genannte Betrag von 78.779,71 € ist vom FA wie folgt ermittelt worden:

-       

Bruttoerlöse Januar bis Juli 2011 lt. Aufzeichnungen im Tafelkalender

327.104,50 €

-       

abzüglich Bruttoerlöse Januar bis Juni 2011 lt. Umsatzsteuer-Voranmeldungen

./. 248.324,79 €

-       

Differenz (hinterzogener Betrag)

78.779,71 €

-       

hinterzogener Betrag in Prozent der erklärten Erlöse

31,72 %

4

Hätte das FA hingegen auf beiden Seiten der Rechnung einheitlich die auf den Zeitraum Januar bis Juni 2011 entfallenden Beträge angesetzt, hätte sich nach dem dreispaltigen Tafelkalender ein tatsächlicher Erlös von 276.119,50 €, ein hinterzogener Differenzbetrag von 27.794,71 € und ein Prozentsatz von 11,19 % ergeben.

5

Auf dem zweiten Blatt der tatsächlichen Verständigung hat das FA dann für die Streitjahre 2006 bis 2010 die "veranlagten" Erlöse mit den Erlösen "lt. FP" verglichen. Wie die Erlöse "lt. FP" ermittelt worden sind, geht aus der Niederschrift nicht hervor. Das FA hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vorgetragen, die erklärten Erlöse seien um 30,53 % erhöht worden.

6

Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Steuer sei nicht korrekt berechnet worden. Ferner bat er um Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen, um deren Nachprüfung "durch einen Fachmann" zu ermöglichen. Das FA wies den Einspruch unter Verweis auf die Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung zurück. Eine Herausgabe von Unterlagen komme bis zum Abschluss des --parallel betriebenen-- Strafverfahrens nicht in Betracht.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem FG machte der --weiterhin nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene-- Kläger geltend, er habe für die Monate Januar bis Juni 2011 "ungefähr 248.000 €" Umsätze erklärt, sein "richtiger" Umsatz habe sich auf "ungefähr 276.000 €" belaufen. Das FA sei aber von einem Betrag in Höhe von 327.000 € ausgegangen.

8

Das FG wies die Klage ab. Die tatsächliche Verständigung sei bindend; insbesondere führe sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis. Der Vergleich der im "dreispaltigen Kalender" aufgezeichneten Erlöse mit denen aus dem "zweispaltigen Kalender" sei sachgerecht.

9

Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel.

10

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

12

Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Pflicht, die Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen (§ 96 Abs. 1 FGO) verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

13

1. Der Kläger rügt sinngemäß, das FG hätte sich mit dem Rechenwerk des FA sowie den vom Kläger aufgezeigten --tatsächlich bestehenden-- Widersprüchen in diesem Rechenwerk befassen müssen. Hätte es dies getan, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die tatsächliche Verständigung zwar binde, aber in der Weise anzuwenden sei, dass von einem hinterzogenen Betrag in Höhe von 11 % der erklärten Erlöse auszugehen sei.

14

Mit diesem Begehren kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Das FG ist in rechtlicher Hinsicht --insoweit zutreffend-- von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach eine tatsächliche Verständigung nicht bindend ist, wenn sie zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354, unter 3.c). Hätte das FG die erheblichen Unstimmigkeiten in den vom FA angenommenen Grundlagen der tatsächlichen Verständigung erkannt, hätten dem FG auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung daher nur zwei Möglichkeiten zur Verfügung gestanden: Entweder hätte es die Unstimmigkeiten dahingehend gewürdigt, dass sie sich noch nicht im Bereich "offensichtlich unzutreffender Ergebnisse" bewegen; dann wäre es bei der Bindungswirkung der vom Kläger unterzeichneten tatsächlichen Verständigung geblieben. Oder das FG hätte ein "offensichtlich unzutreffendes Ergebnis" bejaht; dann wäre die tatsächliche Verständigung nicht etwa mit einem anderen als dem vereinbarten Inhalt bindend und wirksam, sondern insgesamt unwirksam. In der Folge hätte das FG in Ausübung seiner eigenen Schätzungsbefugnis den Hinzuschätzungsbetrag ermitteln müssen. Das vom Kläger begehrte Ergebnis, die tatsächliche Verständigung einerseits als bindend anzusehen, ihr andererseits aber einen anderen Inhalt als den schriftlich niedergelegten zu geben, ist rechtlich nicht möglich.

15

2. Soweit der Kläger rügt, das FG hätte die Höhe der von ihm in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärten Beträge aufklären müssen, war dies auf der Grundlage des Verständnisses, das das FG vom Inhalt der tatsächlichen Verständigung vertrat, nicht entscheidungserheblich. Eine Aufklärungsrüge kann aber nur dann zum Erfolg führen, wenn die unterbliebene Sachaufklärung auch auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.2.d, und vom 22. August 2012 X B 155/11, BFH/NV 2012, 2015, unter II.1.a).

16

Das FG hat die tatsächliche Verständigung dahingehend interpretiert, dass zur Ermittlung des "Hinterziehungs-Prozentsatzes" die im dreispaltigen Tafelkalender enthaltenen Aufzeichnungen mit denen des zweispaltigen Tafelkalenders zu vergleichen seien und tatsächlich auch verglichen worden sind. Auf dieser Grundlage war es für das FG nicht von Bedeutung, welche Beträge der Kläger in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen tatsächlich erklärt hatte.

17

Dieses Verständnis des FG war zwar insofern fehlerhaft, als ungeachtet der Frage, welchen Vergleichsmaßstab die Beteiligten mit der tatsächlichen Verständigung haben wählen wollen, das FA jedenfalls tatsächlich die Zahlen des dreispaltigen Tafelkalenders mit den wirklich vorangemeldeten Zahlen verglichen hat, diese zudem für divergierende Zeiträume. Der darin liegende materiell-rechtliche Fehler des FG kann aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt werden; gleichwohl ist für die Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, das --wenn auch fehlerhafte-- materiell-rechtliche Verständnis des FG zugrunde zu legen.

18

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

19

4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Feb. 2015 - 4 K 1034/12

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Tatbestand Streitig ist, ob eine wirksame tatsächliche Verständigung getroffen wurde. Der geschiedene Kläger erzielte in den Streitjahren 2006 bis 2010 als Inhaber einer Bäckerei mit mehreren Ladengeschäften Einkünf

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Tenor

Tatbestand

Streitig ist, ob eine wirksame tatsächliche Verständigung getroffen wurde.

Der geschiedene Kläger erzielte in den Streitjahren 2006 bis 2010 als Inhaber einer Bäckerei mit mehreren Ladengeschäften Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben erzielte er noch Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 wurden erhebliche Buchführungsmängel festgestellt. Die Betriebsprüfung wurde in eine Fahndungsprüfung übergeleitet. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 20.09.2011 stellte der Prüfer zwei Tafelkalender 2011 sicher. Der eine gibt die tatsächlichen Einnahmen wieder, der andere die in den Steuererklärungen angegebenen verkürzten Beträge. Der Kläger räumte ein, dass er seine Betriebseinnahmen und Umsätze auch in den Vorjahren jeweils zu niedrig angegeben habe. Die zugehörigen Aufzeichnungen habe er jeweils am Jahresende vernichtet.

Am 22.09.2011 fand im Finanzamt eine Besprechung statt, an der neben dem Kläger der Steuerfahnder, der Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle und der Sachgebietsleiter Veranlagung teilnahmen. Ausweislich der „Niederschrift über eine tatsächliche Verständigung“ vom selben Tag, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist bei dieser Besprechung die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert worden. Dabei habe sich laut Niederschrift herausgestellt, dass der Fall einer erschwerten Sachverhaltsermittlung im Sinne des Bundesfinanzhof(BFH)-Urteils vom 11.12.1984 VIII R 131/76, BStBl. II 1985, 354, vorliege, weil eine exakte Sachverhaltsermittlung wegen fehlender Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen über Bareinnahmen, Kassenstreifen usw. – wenn überhaupt – nur unter erheblich erschwerten Bedingungen und unter großem Zeitaufwand möglich sei. Man habe sich daher darauf geeinigt, ausgehend von den Fahndungsfeststellungen, wonach der Kläger ausweislich der gefundenen Kalender im ersten Halbjahr 2011 die Betriebseinnahmen um 78.779,71 € (somit um 24% der tatsächlichen Umsatzerlöse bzw. 32% der erklärten Beträge) zu niedrig erklärt habe, die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2006 bis 2010 entsprechend zu erhöhen (für die Einkommensteuer vgl. Tz. 4.1 der tatsächlichen Verständigung).

Gemäß Tz. 8 der Niederschrift vom 22.09.2011 wurde bzgl. der anhängigen Strafverfahren darauf hingewiesen, dass die strafrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibe. Gemäß Tz. 9 der Niederschrift sind Gegenstand der Vereinbarung nur die in Tz. 4 dargestellten Regelungen. Andere Sachverhaltsbereiche sollten davon unberührt bleiben.

Mit Bescheiden vom 07.11.2011 änderte das Finanzamt den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid für 2006 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2007, 2008 und 2009 nach § 164 Abs. 2 AO und erließ erstmals einen Einkommensteuer- und einen Gewerbesteuermessbescheid für 2010, in denen es die Ergebnisse der beim Kläger durchgeführten Außenprüfung berücksichtigte. Der in den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden enthaltene Vorbehalt der Nachprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 wurde jeweils aufgehoben, § 164 Abs. 3 AO.

Im Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide vom 07.11.2011 machte der Kläger – ohne konkrete Begründung – geltend, die Steuerschuld sei nicht korrekt berechnet worden. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 05.06.2012 als unbegründet zurückgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide aufgrund der für beide Seiten bindenden tatsächlichen Verständigung ergangen seien.

Mit der dagegen erhobenen Klage beantragt der Kläger, die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2010 vom 07.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2012 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mit den Beträgen nach der tatsächlichen Verständigung vom 22.09.2011 zugrunde gelegt werden, sondern die verminderten nach einem Zuschätzungssatz von 11 % (statt 30,53 % wie in der tatsächlichen Verständigung) und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Weiter beantragt er, die Gewerbesteuermessbescheide für 2006 bis 2010 vom 07.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2012 dahin zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht nach der tatsächlichen Verständigung vom 22.09.2011 zugrunde gelegt wird, sondern der verminderte Gewinn nach einer Zuschätzung von 11 % und die Gewerbesteuermessbeträge entsprechend niedriger festgesetzt werden.

Der Kläger ist der Auffassung, das Finanzamt habe den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden 2006 bis 2010 vom 07.11.2011 zu Unrecht das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung vom 22.09.2011 zugrunde gelegt. Diese Verständigung sei unwirksam. Er habe ihr nur zugestimmt, weil ihm der verantwortliche Sachgebietsleiter zugesichert habe, dass er eine korrekte und dezidierte Berechnung seiner Steuerschuld erhalten werde – und nicht eine Berechnung, die eindeutig darauf abgezielt habe, auf den von ihm zu diesem Zeitpunkt bereits entrichteten Betrag von 350.000 € zu gelangen. Eine Prüfung der Schätzung durch einen Sachverständigen oder einen Steuerberater sei ihm nicht ermöglicht worden. Er habe nicht gesehen, welche Zahlen er unterschrieben habe, da er keine Brille dabeigehabt habe. Erst daheim habe er die Zahlen gesehen. Er habe unterschrieben, obwohl er unter Schock gestanden habe. Die Unterschrift sei auf Anraten der Steuerfahndung erfolgt, damit alles schnell erledigt sei und keine Vorbestrafung erfolge. Das Finanzamt habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass der Vorgang durch die neuerstellten Bescheide anderen Behörden gemeldet würde und das Verfahren deshalb keineswegs als abgeschlossen betrachtet werden könne.

Das Finanzamt habe die Höhe der Steuer der Streitjahre zu ermitteln. Zwar gestehe er zu, dass seine Buchführung für die Streitjahre unzureichend gewesen sei, doch habe das Finanzamt keinerlei Beweise dafür, dass in den Jahren 2006 und 2007 andere Umsätze als die von ihm erklärten, getätigt worden seien. Handschriftliche Notizen aus dem Jahr 2011 könnten nicht als statistischer Richtwert zur Ermittlung von Umsätzen aus den vorhergehenden Jahren herangezogen werden, weil sich sowohl die wirtschaftliche Lage als auch die Einkaufs- und Verkaufspreise jährlich änderten. Das erste Halbjahr 2011, dessen Umsätze das Finanzamt den Schätzungen für die Vorjahre zugrunde gelegt habe, sei deutlich umsatzstärker gewesen als die Vorjahre.

Die prozentuale Zuschätzung sei zudem völlig unrealistisch, weil sich aus den vorhandenen Einkaufsbelegen für die Rohstoffe und Waren und den ebenfalls beschlagnahmten Rezeptbüchern sehr schnell und eindeutig ermitteln ließe, wie viel Gebäck er aus den gekauften Rohstoffen überhaupt hätte herstellen können.

Da sich das Finanzamt lange geweigert habe, die beschlagnahmten Unterlagen herauszugeben, habe er selbst keine Berechnungen anstellen können. Erst im Klageverfahren habe das Amt die Unterlagen herausgegeben. Anhand dieser Unterlagen habe er einen Aufschlag von 11 % zu den erklärten Umsätzen errechnet; das Amt dagegen 30,53 %. Für das 1. Halbjahr 2011 habe er ungefähr 248.000 € Umsätze bei der Umsatzsteuer erklärt, das Finanzamt sei bei der Schätzung für die tatsächliche Verständigung aber von 327.000 € ausgegangen, richtig seien aber ungefähr nur 276.000 € gewesen. Entsprechend müssten die in der tatsächlichen Verständigung zugrunde gelegten Mehreinnahmen, denen ein Aufschlag von etwa 30 % zugrunde liege, reduziert werden. Mit einer Hinzurechnung von 11 % sei er einverstanden.

Die Vertreterin des Finanzamts beantragt, die Klage abzuweisen.

Es liege eine rechtswirksame tatsächliche Verständigung vor, an die die Beteiligten gebunden seien. Diese könne nicht im Nachhinein durch den Antrag des Steuerpflichtigen, nun in langwieriger Kleinarbeit eine exakte Sachverhaltsermittlung durchzuführen, beseitigt werden. Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 11.12.1984 die formellen und materiellen Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung im Einzelnen dargelegt. Diese seien sämtlich erfüllt:

Die tatsächliche Verständigung sei formal ordnungsgemäß zustande gekommen. Wie am 20.09.2011 auf Drängen des Klägers vereinbart, sei dieser am 22.09.2011 um 14 Uhr im Amt zur Besprechung erschienen. Er sei gefragt worden, ob er – wie angeraten – rechtliche Beratung in Anspruch genommen habe oder noch in Anspruch nehmen wolle. Das habe er verneint. Er habe ausdrücklich erklärt, dass er noch am selben Tag eine Einigung mit dem Finanzamt erzielen wolle. Auf Nachfrage habe er bestätigt, dass die betrieblichen Verhältnisse in den Vorjahren im Wesentlichen denen des Jahres 2011 entsprochen hätten. Der für das 1. Halbjahr 2011 von der Steuerfahndung ermittelte Prozentsatz der nicht verbuchten Einnahmen könne auf die Vorjahre angewendet werden. Die einzelnen Punkte der tatsächlichen Verständigung seien vor Unterschrift nochmals mündlich besprochen worden, insbesondere die Berechnung von Mehrumsätzen und Gewinn ausgehend vom Kalenderjahr 2011. Die tatsächliche Verständigung sei sodann von allen Beteiligten unterzeichnet worden.

Die tatsächliche Verständigung erfülle auch die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen: Sie beziehe sich auf Sachverhalts- nicht auf Rechtsfragen. Der Sachverhalt sei nur unter erschwerten Umständen mit einem nicht mehr zu vertretenden Zeitaufwand zu ermitteln gewesen, weil aufgrund fehlender Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen zu den Bareinnahmen, Kassenstreifen usw., eine exakte Sachverhaltsermittlung nicht möglich gewesen sei. Die Schätzung nach § 162 AO sei ein geeignetes Mittel, um die Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Festsetzung – wie hier - trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich sei. Das Finanzamt sei dem Grunde nach zur Schätzung befugt, weil die Buchführung des Klägers in den Jahren 2006 bis 2008 laut den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäß sei. Das gelte insbesondere für die Kassenführung (s.o.). Die Belege würden monatsweise in Kartons aufbewahrt. Bereits im Rahmen der vorhergehenden Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 seien wegen fehlender Grundaufzeichnungen Einnahmen zugeschätzt worden. Dennoch seien für 2006 (wieder) nur handschriftliche Eintragungen auf einem Kalender vorgelegt worden. Für 2007 und 2008 seien zwar Tagesendsummenbons vorgelegt worden, doch seien diese offensichtlich unvollständig, da lückenhaft nummeriert gewesen. Im Jahr 2008 seien die Beträge laut Tagesendsummenbons meist erheblich niedriger als die handschriftlichen Kalendereintragungen gewesen. Für 2007 sei kein Kalender vorgelegt worden. Der Kläger habe die Grundaufzeichnungen zu den Betriebseinnahmen (Kassenbons) vernichtet. Nach eigenen Angaben habe er jeweils am Jahresende auch seine Aufzeichnungen über die tatsächlichen Einnahmen vernichtet und lediglich den Kalender mit den geminderten Einnahmen aufbewahrt. Für 2009 und 2010 habe der Kläger keine Steuererklärungen abgegeben.

Des Weiteren seien bei der Durchsuchung am 20.09.2011 an verschiedenen Orten in den Wohn- und Geschäftsräumen des Klägers größere Mengen an Bargeld – insgesamt 400.000 € - gefunden worden. Der Kläger habe hieraus freiwillig eine Abschlagszahlung von 350.000 € an das Finanzamt überwiesen. Bei einer weiteren Durchsuchung am 26.04.2012 habe man nochmals ca. 160.000 € Bargeld gefunden.

Die Wahl des Schätzungsverfahrens stehe im Ermessen des Finanzamts. Bei der Schwere der Aufzeichnungsmängel sei auch ein grobes Schätzverfahren ermessensgerecht. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass er Betriebseinnahmen und Umsatzerlöse in diesen Jahren zu niedrig verbucht habe. Die Schätzung anhand der für das Jahr 2011 sichergestellten Tafelkalender führe auch nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, weil sich die Höhe der Zuschätzung prozentual an diesen Kalendern orientiere, aus denen sowohl die tatsächlich erzielten als auch die verbuchten Einnahmen des 1. Halbjahres 2011 ersichtlich seien. Ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis liege dagegen vor, wenn sich Steuerpflichtiger und Finanzamt auf einen Sachverhalt einigten, der aus damaliger Sicht völlig an der Realität vorbeigehe. Offensichtlich (= für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen Betrachter ohne weiteres und unzweifelhaft ersichtlich) unzutreffend könne ein Ergebnis nur dann sein, wenn es auf einem schweren Überlegungs- oder Systemfehler beruhe oder wenn das Ergebnis eindeutig von dem abweiche, was mit der Vereinbarung von allen Beteiligten gewollt gewesen sei. Aus den sichergestellten Tafelkalendern ergebe sich, dass die Betriebseinnahmen im 1. Halbjahr 2011 um 78.779,71 € zu niedrig verbucht worden seien. Das seien 24 % der tatsächlichen Umsatzerlöse und 32 % der erklärten Beträge. Die in der tatsächlichen Verständigung vereinbarte Zuschätzung von 24 % der tatsächlichen Umsatzerlöse (= 32 % der erklärten Beträge) sei der Höhe nach nicht offensichtlich unzutreffend. Unter Berücksichtigung der geschätzten Mehreinnahmen ergebe sich ein Rohgewinnaufschlag in Höhe von 145,38 % für 2006, 157,35 % für 2007 und 151,29 % für 2008. Diese Rohgewinnaufschlagsätze lägen sogar noch unter dem unteren amtlichen Rohgewinnaufschlagsatz in Höhe von 163 %.

Als Berechnungsbasis sei der gesamte Zeitraum, für den vollständige Aufzeichnungen vorgelegen hätten, verwendet worden, also Januar bis einschließlich Juli 2011. Die tatsächlichen Einnahmen laut 3-spaltigem Kalender in diesem Zeitraum hätten 327.104,50 € betragen, die geminderten Umsätze laut 2-spaltigem Kalender nur 250.591,00 €. Die Differenz in Höhe von 76.513,50 € entspreche 30,53 % (76.513,50 € : 250.591,00 € x 100). Die Berechnung des Klägers vergleiche dagegen die tatsächlichen Umsätze für den Zeitraum bis 30.06.2011 mit den für das 1. und 2. Quartal vorangemeldeten Umsätzen. Diese seien aber nicht identisch mit den Umsätzen aus dem 2-spaltigen Kalender.

Der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts wegen Steuerhinterziehung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen á 150 € verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Gericht hat der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (bis auf eine geringfügige Abweichung im Jahr 2010) die Werte aus dem Fahndungsprüfungsbericht und der Niederschrift über die tatsächliche Verständigung zugrunde gelegt.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat die Einkommensteuer und die Gewerbesteuermessbeträge in den Bescheiden vom 07.11.2011 zu Recht unter Ansatz der Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. der tatsächlichen Verständigung vom 22.09.2011 und unter Anwendung des dort festgelegten Rechenschlüssels festgesetzt. Der Kläger wird durch diese Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beteiligten sind nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an das Ergebnis der wirksamen tatsächlichen Verständigung gebunden.

Die von den Beteiligten in der Besprechung am 22.09.2011 einvernehmlich vereinbarten Regelungen für den Bereich der Sachverhaltsermittlung sind steuerrechtlich zulässig.

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem Urteil vom 11.12.1984 VIII R 131/76, BStBl. II 1985, 354, „tatsächliche Verständigungen“ im Steuerrecht grundsätzlich anerkannt, weil es der „Effektivität der Besteuerung und allgemein dem Rechtsfrieden“ diene, in besonderen Fällen Vereinbarungen über eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten (nicht aber über das anzuwendende Recht) zuzulassen. Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen tatsächlichen Verständigung ist, wie das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung zutreffend ausgeführt hat, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen bezieht, der Sachverhalt in der Vergangenheit liegt, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten des Amtes ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Letzteres wäre etwa dann der Fall, wenn die getroffene Verständigung gegen die Regelungen des Grundgesetzes über die Finanzverfassung oder systemprägende Grundsätze des Steuerrechts verstieße (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2004 X R 24/03, BStBl. II 2004, 975). Ob die Finanzbehörde einen Sachverhalt ermittelt, steht nicht in ihrem eigenen Gutdünken und darf nicht der Initiative oder dem Belieben der Beteiligten überlassen bleiben. Nur soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann, hat sie sie zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2004 X R 24/03, BStBl. II 2004, 975).

Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss einer tatsächlichen Verständigung vor. Insbesondere war die Sachverhaltsermittlung erheblich erschwert. Die Behörde konnte die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln, weil der Kläger wesentliche Aufzeichnungen wie Kassenbelege und Kassenbuch (und die Kalender mit den tatsächlich erzielten Erlösen) vernichtet hatte. Die Buchführung des Klägers litt, wie auch schon in den Jahren zuvor, an weiteren erheblichen Mängeln.

Die Schätzmethode, auf die sich die Beteiligten in der Vereinbarung vom 22.09.2011 verständigt haben, führt nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis.

Anhaltspunkte für einen Verfassungsverstoß liegen ebenso wenig vor, wie eine gravierende Verletzung des materiellen Steuerrechts. Es liegt in der Natur einer tatsächlichen Verständigung, dass ihr Gegenstand nicht bis ins Einzelne als richtig bestätigte Besteuerungsgrundlagen sind. Schätzungsunschärfen gehen zu Lasten desjenigen, der die Schätzung veranlasst hat.

Mit den Tafelkalendern 2011 stand dem Finanzamt ein sachgerechter Maßstab für die Schätzung der Vorjahresumsätze zur Verfügung. Es begegnet keinen Bedenken, dass die tatsächlichen Einnahmen laut 3-spaltigem Kalender für Januar bis einschließlich Juli 2011 in Bezug gesetzt wurden zu den geminderten Umsätze laut 2-spaltigem Kalender für diesen Zeitraum und die so ermittelte Differenz auf das Kalenderjahr hochgerechnet wurde. Mangels anderer verlässlicher Anhaltspunkte ist die Zuschätzung für die Vorjahre auf Basis der für Januar bis einschließlich Juli 2011 tatsächlich erzielten und der erklärten Umsätze sachgerecht und plausibel.

Der Kläger selbst hat gegenüber dem Finanzamt und auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeräumt, in diesen Jahren etwa im gleichen Umfang Erlöse nicht erklärt bzw. vorangemeldet zu haben, wie es sich aus den Kalendern 2011 ergibt. Die sich aus der Schätzung des Finanzamts ergebenden Rohgewinnaufschlagsätzen liegen zudem deutlich unter dem niedrigsten Wert der in den Streitjahren geltenden Fassung der Richtsatzsammlung.

Um Wiederholungen zu vermeiden, sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt, § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.