Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Feb. 2018 - X B 161/17

ECLI:ECLI:DE:BFH:2018:B.050218.XB161.17.0
bei uns veröffentlicht am05.02.2018

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. November 2017 2 K 197/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte für das Streitjahr 2011 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 70.300 €, den er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte. Dabei hatte er einen Investitionsabzugsbetrag von 28.000 € für die beabsichtigte Anschaffung von ... abgezogen. Ferner erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit ... von 70.877 €. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer 2011 am 21. Januar 2014 erklärungsgemäß auf 41.493 € fest. Dieser Bescheid stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

2

Im Jahr 2015 fand eine Außenprüfung beim Kläger statt. Im Betriebsprüfungsbericht vom 28. Oktober 2015 kam der Prüfer zu der Auffassung, der Kläger habe --mit Ausnahme einer künstlerischen Tätigkeit, der der Prüfer jährlich einen pauschalen Gewinn von 10.000 € zuordnete-- einen einheitlichen Gewerbebetrieb unterhalten. Der Gewinn aus diesem Betrieb habe sich für 2011 auf 132.779 € belaufen. Damit sei die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 100.000 € überschritten, so dass der Investitionsabzugsbetrag nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) sei allerdings nicht möglich; nähere Ausführungen hierzu enthält der Betriebsprüfungsbericht nicht. In den Jahren 2012 und 2013 seien die beabsichtigten Investitionen nicht vorgenommen worden. Für 2014 könne dies nicht beurteilt werden, da die Steuererklärungen 2014 noch nicht vorlägen.

3

Am 9. Dezember 2015 reichte der Kläger die Einkommensteuererklärung 2014 ein. Am 4. Februar 2016 erließ das FA einen --auf § 173 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO gestützten-- geänderten Einkommensteuerbescheid 2011, mit dem es die Steuer auf 33.866 € herabsetzte. Der Investitionsabzugsbetrag wurde dem Kläger in diesem Bescheid unverändert gewährt.

4

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde dem FA erst aufgrund eines Schreibens des Klägers vom 10. Mai 2016 bekannt, dass die Investition, für die der Investitionsabzugsbetrag gebildet worden war, auch im Jahr 2014 nicht vorgenommen worden war. Daraufhin erließ das FA am 1. Juni 2016 den im vorliegenden Verfahren angefochtenen, auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG gestützten geänderten Einkommensteuerbescheid 2011, mit dem es die Steuer auf 41.902 € erhöhte.

5

Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger erfolglos geltend, die Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 EStG seien schon nach dessen Wortlaut nicht erfüllt, da diese Vorschrift auf § 7g Abs. 1 EStG verweise, dessen Voraussetzungen wegen des Übersteigens der Gewinngrenze aber unstreitig nicht vorgelegen hätten.

6

Das FG führte zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung aus, § 7g Abs. 3 EStG stelle eine eigenständige Änderungsvorschrift dar, deren Voraussetzungen hier erfüllt seien. Insbesondere habe der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen. Zwar sei unstreitig, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht vorgelegen hätten; gleichwohl handele es sich um einen Investitionsabzugsbetrag. Der Wortlaut des § 7g Abs. 3 EStG differenziere nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig gebildeten Investitionsabzugsbeträgen. Dies werde durch den Zweck der Regelung bestätigt: Die Rückgängigmachung solle im Fall der Nichtinvestition den Vorteil ausgleichen, der durch die frühere Minderung der Steuerschuld eingetreten sei. Diese gesetzgeberische Zielsetzung sei erst recht erfüllt, wenn der Investitionsabzugsbetrag gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen.

7

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

8

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet.

10

1. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegen nicht vor.

11

a) Der Kläger formuliert sinngemäß die Rechtsfrage, ob auch ein Investitionsabzugsbetrag, der wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte gebildet werden dürfen, gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht werden kann, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist tatsächlich nicht vorgenommen wird.

12

b) Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig.

13

An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl II 2011, 382, und vom 14. April 2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343, unter b).

14

Dies ist hier der Fall.

15

aa) Zu Recht ist das FG der Auffassung des Klägers nicht gefolgt, der Wortlaut des § 7g Abs. 3 EStG stehe im Streitfall einer Rückgängigmachung des Abzugs entgegen. § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG setzt nach seinem Wortlaut insoweit lediglich voraus, dass ein "Abzug nach Absatz 1" stattgefunden hat. Dies ist vorliegend der Fall. Demgegenüber differenziert § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG nicht danach, ob im Abzugsjahr sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Abzug vorgelegen haben.

16

bb) Ebenso zutreffend hat das FG auf den Normzweck des § 7g Abs. 3 EStG hingewiesen. Danach soll der Abzug immer dann rückwirkend rückgängig gemacht werden, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums nicht vorgenommen wurde (vgl. Begründung zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 27. März 2007, BTDrucks 16/4841, 53). Dieser Zweck wird unabhängig davon erfüllt, ob im Veranlagungszeitraum des Abzugs die Gewinngrenze unter- oder überschritten war.

17

cc) Schließlich besteht auch deshalb kein Bedarf für eine Entscheidung des BFH, weil zu der Vorläuferregelung (§ 7g EStG in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung) bereits entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. So hat der BFH insoweit ausdrücklich entschieden, dass auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Ansparabschreibung im Fall der Nichtinvestition durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme aufzulösen war, ohne dass es darauf ankam, ob die Vornahme der Ansparabschreibung rechtmäßig war (BFH-Urteil vom 28. April 2005 IV R 30/04, BFHE 209, 496, BStBl II 2005, 704, unter II.2.a, unter Berufung auf Rechtsprechung zu §§ 6b, 6c EStG).

18

Es ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich mit der Umgestaltung der Ansparabschreibung zu einem Investitionsabzugsbetrag der Zweck der Norm --insbesondere der Regelung über die Auflösung bzw. Rückgängigmachung des Abzugs im Fall der Nichtinvestition-- dahingehend geändert haben könnte, dass der Steuerpflichtige den Vorteil eines rechtswidrig in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags auch dann behalten können sollte, wenn er tatsächlich nicht investiert.

19

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

20

3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Feb. 2018 - X B 161/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Feb. 2018 - X B 161/17

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Feb. 2018 - X B 161/17 zitiert 10 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe


(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsja

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter


(1) 1Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtsc

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen


(1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. 2Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Feb. 2018 - X B 161/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Feb. 2018 - X B 161/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 06. Nov. 2017 - 2 K 197/17

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags. 2 Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handel mit ...) und aus selbständiger Arbe

Referenzen

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags.

2

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handel mit ...) und aus selbständiger Arbeit (...). In seiner Einkommensteuererklärung 2011 gab er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € und solche aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... € an. Er ermittelte seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Im Rahmen dieser Einkünfte setzte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von... € für die Anschaffung von ...-Technikkomponenten gewinnmindernd an. Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21. Januar 2014 wurde der Antragsteller erklärungsgemäß veranlagt. Die Einkommensteuer wurde auf ... € festgesetzt.

3

In der Zeit vom 27. Juli bis zum 28. Oktober 2015 fand beim Kläger eine Außenprüfung in Bezug auf die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 2011-2013 statt. Der Prüfer des Beklagten kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einem wesentlichen Umfang als solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren seien und deshalb die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 € für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Jahr 2011 beschritten worden sei. Der Abzugsbetrag in Höhe von ... € sei rückwirkend aufzulösen. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 stehe unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Änderung erfolge insoweit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Der Einkommensteuerbescheid 2011 stehe dagegen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und könne auch nicht gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund neuer Tatsachen geändert werden. Anschaffungen von ...-Technikkomponenten, für die im Jahr 2011 der Investitionsabzugsbetrag gebildet worden sei, seien 2012 und 2013 nicht erfolgt. Die Steuererklärung für das Jahr 2014 liege noch nicht vor.

4

Der Beklagte erließ auf der Grundlage des Prüfungsberichtes am 4. Februar 2016 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 in dem die Einkommensteuer auf ... € festgesetzt wurde. Der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ... € wurde nicht gewinnerhöhend zugerechnet.

5

Der Kläger reichte am 9. Dezember 2015 seine Einkommensteuererklärung 2014 ein. Aus einer Antwort seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2016 auf eine diesbezügliche Nachfrage des Beklagten ergab sich, dass auch im Jahr 2014 die Investitionen, für die im Jahr 2011 der Abzugsbetrag gebildet worden war, nicht vorgenommen worden sind.

6

Mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2016 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2011 auf ... € fest. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde ausgeführt, dass der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ... € gemäß § 7g Abs. 3 EStG wieder rückgängig zu machen sei, weil die Investition nicht vorgenommen worden sei.

7

Der Kläger legte dagegen am 9. Juni 2016 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Im Betriebsprüfungsbericht sei ausdrücklich und als Besonderheit festgehalten worden, dass der Einkommensteuerbescheid 2011 in Bezug auf die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nicht geändert werden könne und auf dieser Grundlage sei der Bescheid vom 4. Februar 2016 ergangen. Eine Änderung sei nicht mehr möglich. In der Betriebsprüfung sei eine Einigung erzielt worden, die von beiden Seiten akzeptiert und von ihm, dem Kläger, als endgültig empfunden worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Bescheid nach durchgeführter Betriebsprüfung im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht mehr änderbar, wenn das Vertrauen darauf durch ein entsprechendes nachhaltiges Verhalten der Finanzverwaltung verursacht worden sei. Dies sei durch die Ausführungen im Prüfungsbericht und den danach ergangenen Bescheid erfolgt.

8

Mit Bescheid vom 13. Juli 2016 gewährte der Beklagte AdV bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Mit Entscheidung vom 30. Mai 2017 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

9

Der Kläger hat am 28. Juni 2017 Klage erhoben und am 31. August 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (2 V 259/17), nachdem der Beklagte einen erneuten AdV-Antrag mit Bescheid vom 22. August 2017 abgelehnt hatte. Der gerichtliche AdV-Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 26. September 2017 abgelehnt.

10

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 1. Juni 2016 nichtig sei. Der Betriebsprüfer habe zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG nicht vorlägen. Eine Änderung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG komme deshalb nicht in Betracht. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wonach der Abzug nach "Absatz 1" des § 7g EStG rückgängig zu machen sei. Nach § 7g Abs. 1 EStG könne der Abzugsbetrag nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Wenn diese nicht vorlägen, handele es sich somit nicht um einen Investitionsabzugsbetrag. Der Investitionsabzug 2011 sei erkennbar rechtsirrig vorgenommen worden, weil bei einer nur ertragsteuerlichen Trennung der Einkünfte in selbständige und gewerbliche Einkünfte diese für den Vergleich mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 100.000 € zu addieren seien. Es handele sich bei der strittigen Position somit nicht um einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG, der rückgängig gemacht werden könne.

11

Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheides 2011 vom 1. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2017 aufzuheben und die Revision zuzulassen.

12

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

13

Nach Bekanntwerden der Nichtvornahme der Investitionen bis zum Ablauf der dreijährigen Frist habe der Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2011 gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht werden müssen. Es komme nicht darauf an, ob die Inanspruchnahme rechtmäßig erfolgt sei oder nicht. Die verfahrensrechtliche Beurteilung durch den Prüfer sei nicht Gegenstand einer Einigung gewesen. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides sei die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG angepasst worden.

14

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Akten zum Verfahren 2 V 259/17 sowie den der beigezogenen Akten des Beklagten (Betriebsprüfungsakten, Einkommensteuerakten, Bilanz- und Bilanzberichtigungsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Über die Klage konnte trotz Nichterscheinens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2017 entschieden werden. Auf diese Möglichkeit ist in der Ladung hingewiesen worden (§ 91 Abs. 2 FGO).

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 1. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.

19

1) Der Bescheid ist nicht nichtig im Sinne von § 125 der Abgabenordnung (AO). Die Nichtigkeitsgründe des § 125 Abs. 2 AO liegen nicht vor. Der Bescheid leidet auch nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 125 Abs. 1 AO. Der Beklagte geht vielmehr zutreffend davon aus, dass Rechtsgrundlage für den Erlass des Änderungsbescheides vom 1. Juni 2016 § 7g Abs. 3 EStG in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juni 2013 (a.F.) ist (vgl. § 52 Abs. 16 Satz 2 EStG). Diese Fassung stimmt - soweit hier erheblich - wortgleich mit der Fassung des Jahres 2011 überein.

20

a) Danach ist ein Investitionsabzug nach § 7g Abs. 1 EStG rückgängig zu machen, soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 EStG hinzugerechnet worden ist (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F.). Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres - wie hier das Jahr 2011 - bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zu Grunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F.). Dies gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG erstmals nicht mehr vorliegen (§ 7 g Abs. 3 Satz 3 EStG a.F.). § 7g Abs. 3 EStG stellt eine eigenständige Änderungsvorschrift dar (vgl. Hessisches Finanzgericht Urteil vom 3. November 2016, 3 K 320/15, juris; Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 16. Aufl. 2017; § 7g Rn. 35; BT-Drucks. 16/4841. S. 53), deren Voraussetzungen hier gegeben sind.

21

b) Es liegt ein Investitionsabzugsbetrag im Sinne von § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG vor. Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Investitionsabzugsbetrag kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG a.F. nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:

22

a)    bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 €;

23

b)    bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 €;

24

c)     bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 €.

25

Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Bildung des streitgegenständlichen Investitionsabzugsbetrags in Höhe von ... € in 2011 nicht vorlagen, weil die Gewinngrenze von 100.000 € überschritten worden ist. Unabhängig davon, ob und aus welchem Grunde die Bildung des Betrag zu Unrecht erfolgt ist, ist in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2011 für die Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb jedenfalls ein solcher Betrag in Höhe von 40 % der geplanten Investitionssumme (... €) gewinnmindernd berücksichtigt und auch mit der Einkommensteuererklärung durch die Anlage EÜR dem Beklagten angezeigt worden. Es liegt damit ein - wenn auch nach Auffassung der Beteiligten rechtswidrig gebildeter - Investitionsabzugsbetrag in Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG vor. Auch wenn § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG besondere Voraussetzungen für die (rechtmäßige) Bildung eines Investitionsabzugsbetrag aufstellt, liegt bei rechtswidrig gebildeten Abzügen ebenfalls ein Investitionsabzugsbetrag im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn der Steuerpflichtige - wie hier - unter Berufung auf § 7g Abs. 1 EStG einen solchen Abzugsbetrag gebildet hat.

26

c) Der Abzugsbetrag ist nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs (2011) folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 EStG hinzugerechnet worden. Nach § 7g Abs. 2 EStG a.F. ist der für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Bis zum Abschluss des Wirtschaftsjahres 2014 ist eine solche Anschaffung und Hinzurechnung nicht erfolgt. Deshalb ist der Abzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG rückgängig zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Abzug zu Unrecht (rechtswidrig) erfolgt ist. § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. stellt nach seinem Wortlaut nur darauf ab, dass ein Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG (wie hier 2011) vorgenommen worden ist. Eine Differenzierung zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Investitionsabzügen kommt in der Vorschrift nicht zum Ausdruck (vgl. auch Hessisches Finanzgericht Urteil vom 3. November 2016, 3 K 320/15, juris). Mit ihr will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vorteil ausgeglichen wird, der durch die Minderung der Steuerschuld eingetreten ist, ohne dass die geplante Investition und spätere Hinzurechnung erfolgt ist. Diese gesetzgeberische Zielrichtung greift erst Recht, wenn der Abzugsbetrag gar nicht hätte gebildet werden dürfen.

27

2) § 173 Abs. 2 AO steht einer Anwendung des § 7g Abs. 3 EStG a.F. nicht entgegen. Danach können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, abweichend von § 173 Abs. 1 AO nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Die in dieser Norm geregelte Änderungssperre bezieht sich nur auf Änderungen nach § 173 Abs. 1 AO, also wegen des Vorliegens neuer Tatsachen oder Beweismittel. Änderungen nach anderen Vorschriften - wie hier § 7g Abs. 3 EStG a.F. - werden von ihr nicht erfasst (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 90 m.w.N. aus der Rspr. des BFH).

28

3) Der Beklagte war auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. zur Anwendbarkeit im Steuerrecht etwa BFH-Urteil vom 29. März 2017 VI R 82/14, BFH/NV 2017, 1313, m.w.N.) daran gehindert, den nach der Außenprüfung erlassenen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 4. Februar 2016 zu ändern. Eine tatsächliche Verständigung bezüglich einer Nichtrückgängigmachung des für 2011 gebildeten Investitionsabzugsbetrags liegt - unabhängig davon, ob sie überhaupt wirksam hätte getroffen werden können - nicht vor. Die Ausführungen im Bericht über die Außenprüfung vom 28. Oktober 2015, dass mangels Vorbehalts der Nachprüfung und Fehlens neuer Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Änderung des Einkommensteuerbescheid 2011 nicht erfolgen könne, begründen keinen Vertrauensschutz, dass eine solche Änderung nicht später auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage erfolgen wird. Im Prüfungsvermerk zu § 7g EStG wird ausdrücklich ausgeführt, dass der Investitionsabzugsbetrag 2011 in Höhe von... € rückwirkend aufzulösen sei und dementsprechend der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2011 auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO geändert werde. Der Prüfer sah sich offenbar nur mangels Rechtsgrundlage daran gehindert, auch den Einkommensteuerbescheid 2011 zu ändern. Beim späteren Eingreifen einer Änderungsvorschrift war eine Änderung danach nicht ausgeschlossen. Zudem wird in dem Prüfungsvermerk festgehalten, dass in 2012 und 2013 keine Anschaffung von ...-Technikkomponenten erfolgt sei. Die Steuererklärung für 2014 liege noch nicht vor. Daraus konnte für den fachlich vertretenen Kläger geschlossen werden, dass der Sachverhalt noch nicht abschließend geprüft werden konnte und nach Eingang der Erklärung 2014 festgestellt werden musste, ob eine Investition erfolgt ist oder nicht und auf dieser Tatsachengrundlage die Änderungsvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG greift.

29

4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

30

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Anwendbarkeit des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG (auch) auf rechtswidrig gebildete Investitionsabzugsbeträge ist aus den oben genannten Gründen eindeutig und damit nicht klärungsbedürftig (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BFH-Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BStBl. II 2009, 850 m.w.N.).

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Gewinn
a)
nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;
b)
im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2 200 000 Euro nicht überschreitet und
2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach den Absätzen 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.

(1)1Steuerpflichtige, die

Grund und Boden,

Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,

Gebäude oder Binnenschiffe

veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1.
Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
2.
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
3.
Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
4.
Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.

(2)1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.

(2a)1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden.3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben.5Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden.6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt.7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

(3)1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(4)1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass

1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
2.
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3.
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4.
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5.
der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.

(6)1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2In den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

(8)1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2.
an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch).

(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

(10)1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen.2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden.3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags.4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden.6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen.8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

(1)1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.2Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.

(2)1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Absatz 5 vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.2In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.