Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Juni 2017 - X B 11/17

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.230617.XB11.17.0
23.06.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2016 3 K 1013/16 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2012 betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger bezieht aus zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ferner Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Photovoltaikanlage) sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin bezieht Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die gesondert festgestellt werden, ferner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

2

Für das Vorjahr 2011 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung erst nach Ergehen eines Schätzungsbescheids ein. Für das Streitjahr 2012 schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ebenfalls die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung. Dabei legte es hinsichtlich der beiden Arbeitsverhältnisse die von den Arbeitgebern elektronisch übermittelten Daten und hinsichtlich der freiberuflichen Einkünfte den ergangenen Feststellungsbescheid zugrunde. Im Übrigen orientierte es sich an den Vorjahreswerten.

3

Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 18. September 2015 hob das FA den der Festsetzung zunächst beigefügten Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Einspruch, der nicht begründet wurde, blieb ohne Erfolg.

4

In ihrer --auch wegen der Einkommensteuer 2011 eingereichten-- Klageschrift beantragten die Kläger, die Einkommensteuer 2011 und 2012 "anderweitig festzusetzen". Eine weitere Klagebegründung reichten sie zunächst nicht ein. Das Finanzgericht (FG) setzte den Klägern gemäß § 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bis zum 29. März 2016; die entsprechende Aufforderung wurde den Klägern am 19. März 2016 zugestellt.

5

Am 29. März 2016 ging beim FG ein per Telefax übermittelter Schriftsatz der Kläger mit umfangreichen Anlagen ein. Sie begehrten, die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb sowie die Vermietungseinkünfte aus den beiden Objekten "wie beantragt zu berücksichtigen". Sie fügten zu den gewerblichen Einkünften die Anlage G sowie eine in der Anlage EÜR vorgenommene Gewinnermittlung bei. Zu den Vermietungsobjekten legten sie jeweils eine Anlage V, mehrere Anlagen mit einer Aufgliederung der Einnahmen und Werbungskosten sowie Belege zu einem Teil der Werbungskosten bei. Ferner war eine Zuwendungsbestätigung beigefügt.

6

Das FA äußerte sich dahingehend, dass es die Klage für unzulässig halte, weil weiterhin keine vollständige Steuererklärung eingereicht worden sei und die nunmehr erklärten Angaben in zahlreichen Punkten aufklärungsbedürftig seien. So sei die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei den gewerblichen Einkünften zu hoch angesetzt worden, dafür sei aber der Abzug der gezahlten Umsatzsteuer als Betriebsausgabe unterblieben. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei die AfA hinsichtlich eines Objekts zu gering angegeben. Unklar sei, ob die Brutto- oder Nettomiete erklärt worden sei. Die geltend gemachten Werbungskosten entsprächen der Höhe nach teilweise den für die Vorjahre erklärten Beträgen; sie seien daher im Einzelnen nachzuweisen.

7

Das FG verwarf die Klage als unzulässig. Der Gegenstand des Klagebegehrens sei nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist bezeichnet worden. Das FG hätte zur Ermittlung dessen, was konkret beantragt werden soll, die dem Telefax-Schreiben vom 29. März 2016 beigefügten, teilweise unleserlichen Anlagen "sondieren" und unter Beiziehung der Akten und der angefochtenen Bescheide selbst ermitteln müssen, was letztendlich begehrt werde. Selbst wenn man dies als Aufgabe des FG ansehen sollte, wäre es nicht innerhalb der Ausschlussfrist möglich gewesen.

8

Mit ihrer --auf die Einkommensteuer 2012 beschränkten-- Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz und Verfahrensmängeln.

9

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Beschwerde ist begründet.

11

1. Es liegt ein von den Klägern geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

12

a) Ein Verfahrensmangel ist u.a. dann gegeben, wenn das FG eine tatsächlich zulässige Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig verwirft. Dies gilt insbesondere, wenn das FG ein Prozessurteil mit der Begründung erlässt, der Gegenstand des Klagebegehrens sei innerhalb einer gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend bezeichnet worden, obwohl dies tatsächlich der Fall war (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, unter 1. vor a).

13

b) Auch bei einer Klage gegen Schätzungsbescheide genügt es zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet, insbesondere der Betrag des begehrten Gewinns angegeben wird (BFH-Urteile vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900, und in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, unter 1.a). Nur diese Auslegung des § 65 Abs. 1 FGO trägt dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) Rechnung (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232, unter 1., m.w.N.).

14

Auch wenn ein Kläger noch keine Steuererklärung abgibt, genügt es, wenn er substantiiert darlegt, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch sein sollen, und ggf. eine substantiierte eigene Schätzung vornimmt (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304, und vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795, Rz 11).

15

c) Diese Anforderungen haben die Kläger mit Einreichung ihres Schreibens vom 29. März 2016 erfüllt. Sie haben darin beantragt, die Schätzung hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung zu ändern. In Bezug auf die Höhe der Einkünfte aus den genannten Einkunftsquellen haben sie jeweils die amtlichen Erklärungsvordrucke vorgelegt, in denen die Einkünfte betragsmäßig genau ermittelt waren. Ferner waren Aufgliederungen der erklärten Beträge sowie Belege beigefügt. Die Wertung des FG, die per Telefax übermittelten Anlagen seien "zum Teil unleserlich" gewesen, kann der Senat nicht nachvollziehen. Tatsächlich ist jedes Blatt der Anlagen ausreichend gut und eindeutig lesbar.

16

Weshalb das FG --wie es meint-- zur Ermittlung des genauen Antrags die Akten noch innerhalb der Ausschlussfrist hätte beiziehen müssen, was ihm nicht möglich gewesen sei, ist für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich. Der Klageantrag war mit Einreichung des Schriftsatzes vom 29. März 2016 und der diesem Schriftsatz beigefügten Einkünfteermittlungen betragsmäßig eindeutig gestellt. Umgekehrt stand ebenfalls eindeutig fest, dass die Kläger hinsichtlich der übrigen Besteuerungsgrundlagen --den auf Datenübermittlungen beruhenden Ansätzen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie der gesondert festgestellten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit-- keine Änderung begehrten. Welche Einkunftsarten bei den Klägern einschlägig waren, war dem FG aus der rechtzeitig übersandten und ihm daher bei Ablauf der Ausschlussfrist vorliegenden Einspruchsentscheidung bekannt.

17

Der vom FA angeführte Umstand, dass die Angaben der Kläger zur Höhe ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung noch aufklärungsbedürftig seien, steht der Annahme, der Gegenstand des Klagebegehrens sei hinreichend bezeichnet, nicht entgegen. Es ist schon zwischen der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens (§ 65 FGO) und der Einreichung einer Klagebegründung (ggf. Fristsetzung nach § 79b FGO) zu differenzieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462, unter 1.c). Erst recht muss die Frage, ob der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet ist, von der anders gelagerten Frage unterschieden werden, ob eine eingereichte (Teil-)Steuererklärung bzw. Klagebegründung ohne weitere Ermittlungen oder Änderungen der Besteuerung bzw. Urteilsfindung zugrunde gelegt werden kann. Letzteres gehört zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage, die nicht bereits in die Zulässigkeitsprüfung vorverlagert werden darf.

18

d) Ergänzend weist der Senat --ohne dass dies die Kläger gerügt hätten oder es für die Entscheidung über den Streitfall darauf ankäme-- darauf hin, dass er die vom FG gesetzte Ausschlussfrist für zu kurz hält, so dass schon Zweifel an der Wirksamkeit der Fristsetzung bestehen.

19

Die Fristsetzung wurde den --durch eine Prozessbevollmächtigte vertretenen-- Klägern am 19. März 2016 (Samstag) zugestellt. Die Frist endete am 29. März 2016 (Dienstag nach Ostern). Aufgrund der in den Fristenlauf fallenden Feiertage (Karfreitag, Ostern) standen für die Erfüllung der finanzgerichtlichen Anforderung daher nur fünf Arbeitstage zur Verfügung, die zudem noch vollständig in die Osterferien fielen. Eine derart kurze Frist dürfte nicht nur ungewöhnlich, sondern für einen Prozessbevollmächtigten auch unzumutbar sein.

20

2. Der Senat hält es für angezeigt, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Einkommensteuer 2012 betrifft, und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

21

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

22

4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Juni 2017 - X B 11/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Juni 2017 - X B 11/17

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Juni 2017 - X B 11/17 zitiert 6 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Referenzen

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.