Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Apr. 2010 - VIII B 48/08
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ergibt sich nicht daraus, dass es im Streitfall zwei aufeinander folgende Versicherungsnehmer gab, deren einer (die KG) im Zeitpunkt der Sicherungsabtretung nicht mehr Vertragsbeteiligter war. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache ergibt sich auch nicht allein daraus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) über einen dem Streitfall gleichgearteten Sachverhalt bisher noch nicht entschieden hat.
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Hiervon abgesehen besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) offenbar vertretenen Auffassung, dass die Vertragslaufzeit bis zum Wechsel des Versicherungsnehmers nicht Gegenstand des angefochtenen Feststellungsbescheids sein dürfe. Dabei kann dahinstehen, ob der zivilrechtliche Austausch des Versicherungsnehmers im Streitfall auch steuerlich überhaupt als Übergang zwischen verschiedenen Rechtssubjekten anzusehen wäre. Denn zum einen hat der BFH bereits entschieden, dass der mit Zustimmung des Versicherers erfolgende Eintritt des Steuerpflichtigen in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gegen laufende Beitragszahlung nicht als Abschluss eines neuen Vertrags anzusehen ist (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633). Zum anderen ist geklärt, dass bei steuerschädlicher Verwendung des Policendarlehens grundsätzlich keine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 1/06, BFHE 215, 486, BStBl II 2010, 18, m.w.N.).
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2. Die Zulassung der Revision aus den Gründen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
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Eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem in der Beschwerdebegründung angeführten Senatsurteil vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06 (BFHE 218, 308, BFHE II 2008, 49) ist nicht ersichtlich.
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Mit der Behauptung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden, wendet sich der Kläger gegen die materielle Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG). Damit wird kein Zulassungsgrund dargetan.
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3. Genauso wenig ergibt sich ein Zulassungsgrund aus der Behauptung des Klägers, dass (ihm) die Gründe des angefochtenen Urteils unverständlich seien. Es ist nicht so, dass dem angefochtenen Urteil wegen unverständlicher und verworrener Ausführungen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO die Entscheidungsgründe fehlen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N).
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Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch in der aus seiner Sicht fehlerhaften Erstreckung des angefochtenen Feststellungsbescheides auf sämtliche Erträge aus der gesamten Versicherungslaufzeit kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern wiederum nur die Rüge unrichtiger Anwendung des materiellen Rechts. Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.).
Annotations
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
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das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.