Bundesfinanzhof Urteil, 26. Sept. 2017 - VII R 17/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.260917.VIIR17.16.0
bei uns veröffentlicht am26.09.2017

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10. Februar 2015  4 K 123/14 sowie die verbindliche Zolltarifauskunft vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufgehoben und das Hauptzollamt verpflichtet, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die streitgegenständliche Ware als Baukastenspielzeug in die Unterposition 9503 00 39 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen die Einreihung des "X Adventskalenders" in einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) als "anderes Spielzeug" in die Unterpos. 9503 00 70 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

2

Bei der Ware handelt es sich um einen für den Einzelverkauf aufgemachten Pappkarton ohne weihnachtliche Symbole mit 24 nummerierten Türchen, hinter denen sich in kleinere Pappkartons verpackte Elektronikbauteile befinden, die auf eine im Kalender enthaltene Platine --das sog. "...steckboard"-- gesteckt und jederzeit wieder umgesteckt werden können. In einem mitgelieferten Anleitungsheft werden unter Hinweis auf mögliche Varianten Vorschläge für die Montage gemacht. Durch den Zusammenbau verschiedener Bauteile wird mit jedem Schritt ein anderer Effekt erzielt. Mit den ersten Teilen, einer lichtemittierenden Diode (LED) und einem Widerstand (sowie einer Batterie), lässt sich ein einfacher Versuch durchführen. In der Folge kommen weitere Bauteile hinzu. Die Schaltungen werden komplexer und bauen aufeinander auf. Im Prinzip ist der Versuchsaufbau jedoch stets ein anderer. Die Platine wird auch nicht jeweils um ein weiteres Teilchen ergänzt. So werden etwa (bei einer am 1. Dezember beginnenden Nutzung) am 22. Dezember vier LED, am 23. Dezember drei LED und am 24. Dezember sechs LED verbaut.

3

Das Finanzgericht (FG) urteilte, das "Experimentieren" mit den in der Ware enthaltenen Bauteilen sei unterhaltsam und vermittle spielerisch Wissen über elektrotechnische Zusammenhänge. Entsprechend gingen auch die Beteiligten davon aus, dass die streitgegenständliche Ware als (Lern-)Spielzeug in die Pos. 9503 KN einzureihen sei. Die Frage sei lediglich, ob es sich um einen "Bausatz" oder ein "Baukastenspielzeug" "aus anderen Stoffen" (als Kunststoff) der Unterpos. 9503 00 39 KN oder um ein "anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen" der Unterpos. 9503 00 70 KN handele.

4

Nach "allgemeinem Verständnis", auf das angesichts der allgemein gehaltenen Unterpositionswortlaute und der nicht eindeutigen Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zurückzugreifen sei, sei nur dann von einem Bausatz auszugehen, wenn mit den Teilen allenfalls einige wenige Modelle (Geräte oder Varianten) zusammengebaut werden könnten. Mit den Elektronikteilen, die der Nutzer zur Verfügung gestellt bekomme, könnten dagegen viele ganz unterschiedliche Schaltungen aufgebaut werden. Bei der Ware handele es sich auch nicht um ein "Baukastenspielzeug", da die Elektronikteile kein "variantenreiches freies Spiel" ermöglichten. Die Ware sei somit als "anderes Spielzeug" der Unterpos. 9503 00 70 KN einzureihen.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

6

Sie beantragt, die Vorentscheidung sowie die vZTA in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ihr eine vZTA zu erteilen, mit der die streitgegenständliche Ware als anderer Bausatz und Baukastenspielzeug in die Unterpos. 9503 00 39 KN, hilfsweise als Weihnachtsartikel in die Unterpos. 9505 10 90 KN eingereiht wird.

7

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

8

Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie und der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind aufzuheben und das HZA ist zu verpflichten, die begehrte vZTA zu erteilen.

9

1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und nach den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 7. Juli 2015 VII R 65/13, BFH/NV 2015, 1605; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union Vario Tek vom 5. März 2015 C-178/14, EU:C:2015:152; Metherma vom 27. November 2008 C-403/07, EU:C:2008:657, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 15, 16). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 8. November 2016 VII R 9/15, BFHE 256, 286, ZfZ 2017, 103). Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 2005 VII R 49/04, BFH/NV 2005, 2067, ZfZ 2006, 262).

10

2. Im Streitfall hat das FG die Ware in nicht zu beanstandender Weise als Spielzeug der Pos. 9503 KN behandelt.

11

Es hat festgestellt, dass die Warenzusammenstellung nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unter Berücksichtigung ihrer Aufmachung, des Anleitungshefts und der beim Zusammenbau zu erzielenden Ergebnisse im Wesentlichen zum Spielen bestimmt ist. Hiergegen wurden keine revisionsrechtlich beachtlichen Rügen erhoben, weshalb diese Feststellung für den Senat bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2005, 2067, ZfZ 2006, 262).

12

Umstände, die einer Einreihung in die Pos. 9503 KN entgegenstehen könnten, hat das FG nicht festgestellt. Insbesondere dient die Ware nach den Feststellungen des FG nicht zur Herstellung eines Gegenstands, sondern dem spielerischen "Experimentieren", dem immer wieder unterschiedlichen Zusammenbauen von Teilen.

13

3. Die Warenzusammenstellung erfüllt die Merkmale eines Baukastenspielzeugs der Unterpos. 9503 00 39 KN und kann damit --entgegen der Vorentscheidung-- nicht als "anderes Spielzeug" in die Unterpos. 9503 00 70 KN eingereiht werden.

14

a) Die gegenüber der Unterpos. 9503 00 70 KN ("anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen") vorrangige Unterpos. 9503 00 39 KN benennt andere Bausätze (als elektrische Eisenbahnen und maßstabsgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen) und Baukastenspielzeug (aus anderen Stoffen als aus Kunststoff). Solche Waren bestehen aus zwei oder mehr sinnvoll aufeinander abgestimmten und alleine nicht zum Spielen geeigneten Einzelteilen, die zusammen in einer Verkaufsverpackung gestellt werden; es kann ein Bauplan beigefügt sein (Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur --ErlKN-- zu Pos. 9503 Rz 34.0). Ein Baukastenspielzeug ist dabei eine Zusammenstellung einzelner, einfach zusammenzusetzender und wieder auseinanderzunehmender Bauelemente oder sonstiger Teile, die auf relativ einfache und überschaubare Weise die Konstruktion von Objekten und deren Umgestaltung ermöglicht. Dabei wird nicht zuletzt durch das einfache Vorgehen die Freude am (Zusammen- und Um-)Bauen, am Konstruieren und am Erlernen der hierzu erforderlichen Fähigkeiten sowie das Verständnis der Funktionsweise der Bauteile und der fertigen Objekte gefördert. Bestimmte "Modelle" müssen bei einem Baukastenspielzeug nicht hervorgebracht werden; dieser Begriff wird bei dieser Unterposition in der KN nicht genannt.

15

b) Das FG hat festgestellt, dass die streitgegenständliche Ware aus zwei oder mehr sinnvoll aufeinander abgestimmten, alleine nicht zum Spielen geeigneten Einzelteilen besteht, die verbunden, wieder voneinander gelöst sowie immer wieder zu zahlreichen neuen Objekten verbunden werden können, die zusammen in einer Verkaufsverpackung gestellt werden und denen in Gestalt des Anleitungshefts Aufbaupläne beigefügt sind. Es hat außerdem festgestellt, dass nach Aufmachung und Zusammenstellung und unter Berücksichtigung der Aufbauanleitung die streitgegenständliche Ware in erster Linie den Zweck hat, sich durch spielerisches Auf- und Umbauen und Beobachten der erzielten Effekte sowie Variieren der Aufbauten zu unterhalten, wie es für ein Baukastenspielzeug typisch ist.

16

Für den Tatbestand der Unterpos. 9503 00 39 KN ist es ohne Bedeutung, dass der Baukasteninhalt auf 24 Fächer aufgeteilt ist, zumal der Nutzer die "Türchen" schneller --ggf. an einem Tag-- öffnen und gleich alle vorgegebenen und weitere Varianten durchprobieren oder --wenn der "Zeitplan" eingehalten wird-- mit bereits ausgepackten Teilen frühere Aufbauten noch einmal errichten und neue Varianten ausprobieren kann.

17

Das "Tatbestandsmerkmal" des "variantenreichen freien Spielens", das das FG als nicht erfüllt angesehen hat, findet sich in der KN nicht. Es kann deshalb auch kein Kriterium zur Abgrenzung der Unterpos. 9503 00 39 KN von der Unterpos. 9503 00 70 KN sein (vgl. AV 6).

18

c) Weder aus der ErlKN zu Pos. 9503 Rz 36.1, Rz 36.7 noch aus der ErlHS zu Pos. 9503 Rz 50.0, in der Chemiegeräte- oder Spielzeugnähkasten genannt werden, folgt, dass die Ware aus der Unterpos. 9503 00 39 KN auszuweisen bzw. dass sie der Unterpos. 9503 00 70 KN zuzuweisen ist.

19

Die ErlHS zu Pos. 9503 Rz 50.0 betrifft nicht die Abgrenzung von Bausätzen und Baukastenspielzeug zu "anderem Spielzeug", sondern die Frage, welche Waren unter die Pos. 9503 KN fallen. In den ErlKN zu Pos. 9503 Rz 36.1, Rz 36.7 wird nicht "anderes Spielzeug" der Unterpos. 9503 00 70 KN definiert, sondern der Begriff der "Aufmachung". Abgesehen davon könnten bloße Beispiele in den unverbindlichen Erläuterungen die KN ohnehin nicht ändern (Senatsurteile vom 20. Juni 2017 VII R 24/15; vom 21. Februar 2017 VII R 2/15, BFH/NV 2017, 1066). Schon deshalb kann auch die Nennung von "Baukästen (mechanische, Steinbaukästen usw.)" in den ErlHS zu Pos. 9503 Rz 23.0 unter der Überschrift "D. Anderes Spielzeug." in den ErlHS zu Pos. 9503 Rz 19.0 nicht dazu führen, dass Baukästen entgegen dem Wortlaut der Unterpos. 9503 00 35 und 9503 00 39 KN in die Unterpos. 9503 00 70 KN einzureihen sind. Im Übrigen beziehen sich die ErlHS allein auf den Positionswortlaut, nicht aber auf die Unterpositionen, da die Unterpositionen ausschließlich solche der KN sind. Für die Abgrenzung der Unterpos. 9503 00 39 KN von der Unterpos. 9503 00 70 KN sind die ErlHS daher ohne Bedeutung.

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 10. Feb. 2015 - 4 K 123/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. 2 Die Klägerin führt über A in China hergestellte, als Adventskalender mit 24 Türchen gestaltete Pappkartons mit der Handelsbezeichnung "Adventskalender XX

Referenzen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

2

Die Klägerin führt über A in China hergestellte, als Adventskalender mit 24 Türchen gestaltete Pappkartons mit der Handelsbezeichnung "Adventskalender XX" ein. Hinter den Türchen verbergen sich Elektronikbauteile. Hierfür beantragte sie die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, wobei sie zunächst die Einreihung in die Warennummer 8542 90 vorschlug.

3

Am ... 2012 erteilte der Beklagte eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der die Ware in die Unterposition 9503 0070 00 eingereiht wurde. Zur Warenbeschreibung heißt es: Das in einem blauen, als Adventskalender mit 24 Türchen gestalteten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemachte Set besteht aus 25 verschiedenen Elektronik-Bauteilen (z. B. LED, Widerstände, Drähte, Transistoren), die zumeist einzeln aus 24 kleinen Pappkartons über die Kalendertürchen zu entnehmen sind. Zusätzlich befindet sich in dem Pappkarton eine 20-seitige, thematisch aufgebaute Anleitung. Auf einem Experimentiersteckboard können 24 verschiedene, in der Anleitung dargestellte Versuche aufgebaut und so spielerisch die Funktionsweise der einzelnen Bauteile und Schaltungen sowie Wissenswertes über Leuchtdioden, Stromkreisgrundlagen, Transistoren usw. erlernt werden. Die einzelnen Waren, die als Einzelstücke zu anderen Positionen gehören würden, erhalten aufgrund ihrer Zusammenstellung und ihrer Aufmachung den Charakter von Spielzeug. Der "Experimentierkasten" dient dem Nachspielen der Rolle eines Physikers. Das als Adventskalender verpackte Set ist als Spielzeug in einer Aufmachung einzureihen.

4

Am 10.10.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die vom Beklagten vorgenommene Einreihung sei unzutreffend. Es handele sich schon nicht um Spielzeug, da der Adventskalender nicht der Unterhaltung von Kindern oder der Zerstreuung von Erwachsenen diene. Es gehe vielmehr um das Erlernen elektronischer Grundbegriffe und um die Vermittlung von physikalischem Spezialwissen. Anhand von Versuchen bzw. Experimenten sollten Grundkenntnisse in Sachen Elektronik und Schaltungen vermittelt werden. Demgemäß stelle das dem Kalender beiliegende Handbuch, dessen Lektüre erhebliche intellektuelle Anstrengungen erfordere, an jedem Tag im Dezember einen neuen Versuch vor. Der Adventskalender sei in die Unterposition 9503 0039 einzureihen. Bei sachgerechter Nutzung des Adventskalenders werde als Endprodukt am 24. Dezember eine Lichterkette hervorgebracht, insofern liege ein zur erweiternden Nutzung bestimmter Bausatz vor, auch wenn nicht erforderlich sei, dass ein bestimmtes einziges Endprodukt hergestellt werde.

5

Mit Schreiben vom 26.11.2012 und vom 17.01.2014 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Stellung. Grundsätzlich sei richtig, dass Spielzeug Waren aller Art seien, die zur Unterhaltung von Kindern bzw. zur Zerstreuung für Erwachsene bestimmt seien. Selbst wenn die Einzelstücke zu anderen Positionen gehörten, erhielten sie aufgrund ihrer Zusammenstellung und Aufmachung im Streitfall den Charakter von Spielzeug, wie dies etwa auch bei Chemiegerätekästen oder Nähkästen (ErlHS Pos 9503 Rz. 50.0), bei denen die darin enthaltenen Waren kein Spielzeug seien, der Fall sei. Die einzelnen elektronischen Bauteile seien für sich genommen kein Spielzeug und würden auch nicht von der Position 9503 erfasst, durch die spezielle Zusammenstellung und die detaillierte Anleitung sei aber erkennbar, dass das Set als Physiklernpaket verwendet werde. Lernpakete seien nach der ErlKN Pos 9503 Rz. 36.7 ausdrücklich von dieser Position erfasst. Es handele sich nicht um einen Bausatz aus anderen Stoffen im Sinne der Unterposition 9503 0039. Ein Bausatz sei dazu bestimmt, zu einem Gerät oder Modell zusammengebaut zu werden. Mit der vorliegenden Ware könnten indes 24 verschiedene physikalische Versuchsanordnungen aufgebaut werden, indem die einzelnen Teile immer wieder neu auf der Steckplatine angeordnet würden. Ein bestimmtes Endprodukt, wie bei einem Bausatz üblich, entstehe nicht. Es handele sich vielmehr um einen Experimentierkasten. Anders, als bei einem Bausatz üblich, würden die zusammengeführten Teile auf der Platine je nach dem Bedarf des Versuchs neu zusammengesetzt, wobei nicht immer alle Teile benötigt würden. Nach dem letzten Versuchsaufbau mit den Teilen aus dem Kalendertürchen 24 könne zwar eine Lichterkette zusammengesetzt werden, es blieben allerdings diverse Teile übrig, die für diesen Versuch nicht benötigt würden.

6

Der Einspruch wurde, nachdem das Einspruchsverfahren zwischenzeitlich im Hinblick auf andere von der Klägerin beantragte verbindliche Zolltarifauskünfte geruht hatte, mit Einspruchsentscheidung vom 03.06.2014 zurückgewiesen. Der Beklagte referiert die Stellungnahmen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung und betont, unter Zuhilfenahme der Anleitung könnten 24 verschiedene Versuche aufgebaut und so spielerisch die Funktionsweise der einzelnen Bauteile erlernt werden. Bei einem Bausatz stünde typischerweise ein Endprodukt, bei dem alle Teile verbaut worden seien, am Ende. Dies sei im Streitfall anders.

7

Mit ihrer am 27.06.2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. In der Kombinierten Nomenklatur sei nicht geregelt, wie viele Zwischenstufen für ein Endprodukt existieren dürften. Entscheidend sei, dass bei Verbauung der 25 hinter 24 Kalendertürchen befindlichen Elemente des Adventskalenders ein Endprodukt in Gestalt einer weihnachtlichen Lichterkette entstehe. Daher handele es sich um einen Bausatz. Es handele sich nicht um Spielzeug. Beim Zusammenfügen der Ware sei kein Spielcharakter erkennbar. Der Vergleich mit dem Chemiebaukasten passe nicht. Mit dem Inhalt der ersten beiden Adventskalendertürchen lasse sich keine Unterhaltung herstellen. Im Gegensatz dazu könne schon mit zwei Chemikalien aus dem Chemiebaukasten Unterhaltung beim Mischen und beim Beobachten der Reaktionen entstehen. Zudem handele es sich um einen Weihnachtsartikel der Position 9509.

8

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom ... 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2014 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, mit der die Ware mit der Handelsbezeichnung "Adventskalender XX" als anderer Bausatz und Baukastenspielzeug in die Position 9503, hilfsweise als Weihnachtsartikel in die Position 9505 eingereiht wird.

9

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

10

Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, es handele sich nicht um einen Weihnachtsartikel im Sinne der Position 9505. Der Adventskalender ohne Inhalt könne einen Weihnachtsartikel darstellen. Gefüllte Adventskalender würden grundsätzlich nach der Art der Füllung als charakterbestimmendem Bestandteil eingereiht. Die 25 elektronischen Bauelemente seien einzeln betrachtet kein Spielzeug, stellten aber durch ihre gemeinsame Aufmachung in ihrer Gesamtheit eine Ware zum Spielen dar, daher sei die Position 9503 richtig. Bausätze seien von Experimentierkästen zu unterscheiden. Ein Bausatz bestehe aus Einzelteilen, die sinnvoll aufeinander abgestimmt und dafür vorgesehen seien, zu einem Modell oder Gerät zusammengebaut zu werden. Einmal zusammengeführte Teile würden nachträglich nicht wieder verändert bzw. entfernt. Am Ende stehe ein Endprodukt und alle Teile seien verbaut worden. Dies sei bei dem streitgegenständlichen Adventskalender anders. Die Teile würden je nach Versuch neu zusammengesetzt und es würden nicht immer alle Teile benötigt. Es könne zwar mit den Teilen aus allen Kalendertürchen eine Art Lichterkette zusammengesetzt werden, es blieben allerdings diverse Teile übrig, die für andere Experimente genutzt werden könnten. Es handele sich daher um eine Ware der Unterposition 9503 0070.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der vorliegenden Warenprobe sowie die Sachakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

I.

13

Die verbindliche Zolltarifauskunft vom ... 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einreihung der Ware mit der Handelsbezeichnung "Adventskalender XX" als anderer Bausatz und Baukastenspielzeug in die Position 9503 bzw., wie sie hilfsweise begehrt, als Weihnachtsartikel in die Position 9505, § 101 S. 1 FGO.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).

15

Zwischen den Beteiligten ist die Einreihung einer Ware mit der Handelsbezeichnung "Adventskalender XX" streitig. Die Klägerin geht von einer Einreihung in die Unterposition 9503 0039 aus. Diese Unterposition beschreibt andere Bausätze und Baukastenspielzeug aus anderen Stoffen. Hilfsweise begehrt die Klägerin eine Einreihung als Festartikel (Weihnachtsartikel) in die Position 9505. Der Beklagte geht demgegenüber von anderem Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen der Unterposition 9503 0070 00 0 aus.

16

Bei der Ware mit der Handelsbezeichnung "Adventskalender XX" handelt es sich um einen mit 24 Türchen gestalteten Pappkarton. Hinter den Türchen verbergen sich Elektronikbauteile, die auf eine mitgelieferte Platine gesteckt werden können.

17

Übereinstimmend gehen die Beteiligten - die Klägerin mittlerweile jedenfalls mit ihrem Hauptantrag - davon aus, dass die streitgegenständliche Ware als Spielzeug in die Position 9503 einzureihen ist. Die Frage ist lediglich, ob es sich um anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen der Unterposition 9503 0070, oder um einen Bausatz aus anderen Stoffen der Unterposition 9503 0039 handelt.

18

Diese Frage ist im Sinne des Beklagten zu beantworten. Bausätze und Baukastenspielzeug der Unterposition 9503 0039 werden in den ErlKN Pos 9503 dahin beschrieben, dass die Waren aus zwei oder mehr Einzelteilen bestehen und zusammen in einer Verkaufsverpackung gestellt werden, wobei die Einzelteile sinnvoll aufeinander abgestimmt und alleine nicht zum Spielen geeignet sind. Ein Bauplan kann dem Bausatz beigefügt sein (Rn. 33.0 und 34.0.). Ausgehend von dieser Erläuterung ließe sich die Ware, da - unbestreitbar - ihre Einzelteile sinnvoll aufeinander abgestimmt sind, jedes Einzelteil für sich genommen nicht zum Spielen geeignet ist und die Einzelteile in einer Verkaufsverpackung gestellt werden, als Bausatz ansehen. Anderes Spielzeug in Aufmachungen der Unterposition 9503 0070 wird in den Erläuterungen dahin beschrieben, dass sie aus zwei oder mehr unterschiedlichen Waren bestehen, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten werden und für eine spezielle Freizeitbeschäftigung oder Arbeit bzw. für bestimmte Personen oder Berufe typisch sind, wie beispielsweise Lernspielzeug oder pädagogisches Spielzeug (ErlKN Pos 9503 Rz. 36.1, 36.7), wobei als Beispiele in Chemiegerätekästen mit Reagenzgläsern, Glaskolben, einem Spiritusbrenner und Chemikalien oder Nähkästen mit Garn, Schere, Nadeln, Fingerhut usw. genannt werden, vorausgesetzt dass diese Zusammenstellungen Spielzeugcharakter haben (ErlHS Pos 9503 Rz. 50.0). Auch hierunter ließe sich die streitgegenständliche Ware subsumieren. Die verschiedenen elektronischen Bauteile werden in dem "Adventskalender" angeboten, der insoweit eine Verpackung für den Einzelverkauf darstellt. Die Bauteile des "Adventskalenders" können auch als typische spezielle Freizeitbeschäftigungen oder Arbeiten von Berufsgruppen angesehen werden (Hobbybastler, Elektronikfacharbeiter, Elektroingenieure etc.), wobei angesichts der zu erzielenden Ergebnisse der Spielzeugcharakter offensichtlich ist.

19

Aufgrund der Systematik innerhalb der Position 9503 kommt eine Einreihung in die Unterposition 9503 0070 nur in Betracht, wenn eine Einreihung in die Unterposition 9503 0039 ausscheidet. Angesichts der allgemein gehaltenen Unterpositionswortlaute, die auch durch die Erläuterungen nicht eindeutig ausgelegt werden, muss zur Abgrenzung auf die in den Erläuterungen genannten Beispiele sowie das allgemeine Verständnis der aufgeführten Begriffe zurückgegriffen werden. Dem Beklagten ist zunächst dahin zuzustimmen, dass mit einem Bausatz nach allgemeinem Verständnis zumeist nur ein Modell erstellt oder einige wenige Modelle oder Geräte oder Varianten zusammengebaut werden können; mit einem Baukasten - Baukastenspielzeug fällt ebenfalls ausdrücklich in die Unterposition 9503 0035 - kann zumeist eine Vielzahl von Modellen oder Geräten gebaut werden bzw. wird ein variantenreiches freies Spiel ermöglicht (vgl. Wikipedia, Suchbegriff Bausatz). Die in dem Adventskalender enthalten Bauteile ermöglichen gerade nicht, nur ein bestimmtes Gerät oder wenige Geräte zusammenzubauen. Es geht im Streitfall nicht primär darum, bestimmte Geräte zu bauen, es soll auch kein variantenreiches freies Spiel möglich werden. Vielmehr dienen die Elektronikteile, die der Nutzer des "Adventskalenders" im Laufe der 24 Tage zur Verfügung gestellt bekommt, dazu, durch Versuche und Experimente Verständnis für elektrotechnische Zusammenhänge zu bekommen. Dies wird bereits im Vorwort des beiliegenden Heftes deutlich. Darin heißt es, es könnten ganz unterschiedliche Schaltungen aufgebaut werden und es ist von Versuchen und Experimenten die Rede, bei denen kleine Variationen jederzeit möglich seien und bei denen die Aufbauzeichnungen nur als Vorschläge dienten, da die Bauteile auch anders auf die Steckplatine gesetzt werden könnten, Variationen in den Schaltungen seien oft möglich und sinnvoll. Bereits mit den ersten Teilchen lässt sich am 1. Dezember mittels einer roten LED und eines Widerstandes ein einfacher Versuch durchführen. In den folgenden Tagen kommen weitere Bauteile hinzu und es werden im Anleitungsheft jeweils weitere Versuche beschrieben. Vergleicht man etwa die Position des Widerstandes in der Beschreibung für den 2. Dezember mit den Beschreibungen vom 3. Dezember und den Folgetagen, stellt man fest, dass der Aufbau häufig unterschiedlich ist. Der Versuchsaufbau ist jeden Tag im Prinzip ein anderer, auch wenn die Schaltungen komplexer werden und aufeinander aufbauen. Es ist auch nicht etwa so, dass die Platine jeden Tag um ein weiteres Teilchen ergänzt würde, dies zeigt etwa der Vergleich zwischen dem 22. Dezember, dem 23. Dezember und dem 24. Dezember. Der Aufbau der Bauteile auf der Platine ist jeweils ein anderer, so werden etwa am 22. Dezember vier LEDs, am 23. Dezember drei LEDs und am 24. Dezember sechs LEDs eingebaut. Es werden auch für jeden Tag bestimmte Versuche mit bestimmten Ergebnissen beschrieben. Die Darstellung der Klägerin, es gehe im Laufe der 24 Tage um den Bau einer Lichterkette, ist daher nicht nachvollziehbar. Dies wird auch deutlich durch den Umstand, dass für den Aufbau der Schaltung vom 24. Dezember nicht alle Bauteile benötigt werden, worauf in der Versuchsbeschreibung für diesen Tag ausdrücklich hingewiesen wird.

20

Dass dem Zusammenbau der verschiedenen Bauteile auch Unterhaltungswert zukommt, liegt auf der Hand. Das Experimentieren mit elektronischen Bauteilen ist unterhaltsam und vermittelt spielerisch Wissen. Das Zusammenbauen von Teilen, um bestimmte Effekte zu erzielen und beobachten zu können, ist geradezu ein Musterbeispiel für pädagogisch sinnvolles Spielen. So weist auch die Klägerin selbst in ihrem Anleitungsbuch darauf hin, dass "Sie" - gemeint sind wohl die Eltern von Kindern - mit dem "Elektronik-Adventskalender" die Wartezeit auf Weihnachten durch interessante Experimente verkürzen. Weshalb dieses Experimentieren nicht spielerisch sein soll bzw. keine Unterhaltungswert haben soll, wie die Klägerin in der Klagebegründung meint, erschließt sich dem Gericht nicht.

21

Demgegenüber legen die Erläuterungen zur Position 9503 die Einreihung als anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen der Unterposition 9503 0070 nahe. In der ErlHS Rz. 50.0 ist als Beispiel für diese Unterposition ein Chemiegerätekasten genannt, also eine Zusammenstellung von Gegenständen und Materialien, die für die Durchführung chemischer Experimente erforderlich sind. Hiermit ist der streitgegenständliche "Adventskalender" zu vergleichen. Dabei handelt es sich im Prinzip um einen Elektronikgerätekasten, mit dem elektronische Experimente durchgeführt werden können.

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Eine Einreihung in die Position 9505 als Weihnachtsartikel kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hierunter fallen nach der ErlHS Rz. 04.2 Gegenstände, die nach herkömmlichen Brauch in der Weihnachtszeit/Adventszeit verwendet werden. Grundsätzlich fallen - als solche erkennbare - Adventskalender sicherlich in diese Position. Das Gericht hat bereits Zweifel, ob dass dies - unabhängig von der Füllung - beim streitgegenständlichen "Adventskalender" der Fall ist. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Ware um einen "Adventskalender" handelt, sieht man ihr nicht wirklich an. Es finden sich keine weihnachtlichen bzw. vorweihnachtlichen Bilder oder Symbole auf dem Karton und es wird auch sonst in keiner Weise auf die Adventszeit Bezug genommen. Auch die Zahl 24 wird ohne entsprechenden Zusammenhang nicht zwangsläufig in Verbindung mit der Advents- bzw. Weihnachtszeit gebracht. Die Türchen sind zwar - mit etwas Fantasie betrachtet - in Form einer Tanne angeordnet, letztlich weist die Ware aber auch was die Anordnung der Türchen anbelangt ein Maß an Abstraktion auf, die sie nicht ohne weiteres mit Weihnachten bzw. der Adventszeit in Zusammenhang bringt. Zu Recht hat der Beklagte jedenfalls darauf hingewiesen, dass der Adventskalender mit anderen Waren gestellt wird, die für sich betrachtet keine Festtagsartikel darstellen und im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b den Charakter der Ware bestimmen.

II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.