Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Dez. 2013 - VII B 94/13
Gericht
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist als Lieferer von Erdgas verpflichtet, nach § 39 Abs. 3 des Energiesteuergesetzes monatliche Vorauszahlungen auf ihre Steuerschuld zu leisten. Hierzu hat sie einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften erteilt, der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) durch Mitteilung einer Lastschriftteilnehmernummer bestätigt wurde. In der Mitteilung wird u.a. darauf hingewiesen, dass in der Steueranmeldung die erteilte Lastschriftteilnehmernummer anzugeben sei, wenn ein Einzug der Steuerbeträge gewünscht werde. Eine Nichtangabe habe die Bedeutung, dass der Teilnehmer im konkreten Fall nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen wolle. Im Folgenden zog das HZA die Vorauszahlungen der Klägerin im Lastschriftverfahren ein, ohne dass es dafür jeweils die Angabe der Lastschriftteilnehmernummer bedurfte. In dem entsprechenden Feld der dem HZA übersandten Energiesteueranmeldung für den Zeitraum 2010, für den das HZA bereits laufend Vorauszahlungen vom Konto der Klägerin eingezogen hatte, versäumte es die Klägerin, die Lastschriftteilnehmernummer einzutragen. Nachdem in ihrer Finanzbuchhaltung das Versäumnis bemerkt worden war, setzte sie sich mit dem HZA in Verbindung und veranlasste die Überweisung des Abschlussbetrags, der am 4. Juli 2011 gutgeschrieben wurde. Am 6. Juli 2011 stellte die Konzernmutter der Klägerin mit der Begründung, die Angabe der Lastschriftteilnehmernummer sei in der Steueranmeldung versehentlich vergessen worden, den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge für die verspätete Zahlung. Den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid über die geltend gemachten Säumniszuschläge wies das HZA als unbegründet zurück.
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Auch der gegen die Ablehnung des Erlassantrags eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete das HZA zum Erlass der Säumniszuschläge in Höhe von … €. Im Streitfall sei von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, so dass nur ein Erlass der Säumniszuschläge als ermessensgerechte Entscheidung in Betracht komme. Die Voraussetzungen der in der AO-DV Zoll zu § 227 der Abgabenordnung enthaltenen Billigkeitsrichtlinie seien bis auf die Frage der Verschuldensschwere erfüllt. Im Streitfall habe die Klägerin ihre steuerlichen Pflichten vor ihrer Säumnis stets erfüllt. Einer Mahnung habe es nicht bedurft, weil die Klägerin ihre Säumnis selbst entdeckt und unverzüglich für eine Zahlung des ausstehenden Betrags gesorgt habe. Bei der Ausübung seines Ermessens sei das HZA von einem unzutreffenden Inhalt des Merkmals des leichten Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten ausgegangen. Es habe verkannt, dass auch ein nur leichter Pflichtverstoß nur im Fall eines Verschuldens vorliegen könne. Damit habe es den Umstand des Verschuldens zum Ausschlussmerkmal gegen das Vorliegen eines nicht nur leichten Pflichtverstoßes gemacht.
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Ein leichter Sorgfaltsverstoß der Klägerin liege darin, dass sie nicht erkannt habe, dass in der Steueranmeldung --anders als bei den Steuervoranmeldungen-- die Angabe der Lastschriftteilnehmernummer erforderlich sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin alles Erforderliche getan habe, um jederzeit die Steuerschulden rechtzeitig zu begleichen, und dass die Vorauszahlungen trotz der Nichtangabe der Lastschriftteilnehmernummer eingezogen worden seien. Zudem habe das HZA die Mitteilung unklar formuliert. Unbeachtlich sei die arbeitsteilige Organisation der Arbeitsabläufe, die der Klägerin nicht sorgfaltspflichterhöhend zum Vorwurf gemacht werden könne. Da aufgrund der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falls kaum noch Fälle denkbar seien, in denen ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten noch leichter wiege als im Streitfall, habe die Klägerin aufgrund der Verwaltungspraxis einen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge.
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Mit seiner Beschwerde macht das HZA die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und eine unvertretbare Auslegung der Verwaltungsvorschriften geltend, die zur Willkürlichkeit des Urteils des FG führe (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). In der Zollverwaltung komme ausschließlich das nicht von einem späteren Widerruf der Zahlung bedrohte Abbuchungsauftragsverfahren zur Anwendung. Im Streitfall habe die von der Bedeutung der Lastschriftteilnehmernummer in Kenntnis gesetzte Klägerin durch Nichtangabe dieser Nummer eindeutig dokumentiert, für diese Zahlung nicht am Abbuchungsauftragsverfahren teilnehmen zu wollen. Bei der Abgabe der Steueranmeldung sei der Klägerin nicht nur ein leichter Fehler unterlaufen, sondern sie müsse sich ein Organisations- und Überwachungsverschulden entgegenhalten lassen. Dies habe das FG verkannt, das seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle der Erwägungen des HZA gesetzt habe. Unberücksichtigt habe das FG den Umstand gelassen, dass Säumniszuschläge auch einen Ausgleich des Zinsgewinns darstellten. Zudem habe das FG die einzelnen Verschuldensanteile (Eigen- und Fremdverschulden) und die konkreten Sorgfaltspflichtverstöße ungeprüft gelassen. Der für die Konzernmutter tätige Sachbearbeiter könne nicht besser gestellt werden als ein Dritter, dessen Verschulden dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zuzurechnen sei. Offensichtlich seien die mit der Steueranmeldung beauftragten Mitarbeiter im Konzern unzureichend informiert und überwacht worden. Unter Berücksichtigung des Akteninhalts sei die Entscheidung des FG, dem der Unterschied zwischen einer Einzugsermächtigung und des Abbuchungsauftragsverfahrens unbekannt sei, objektiv willkürlich. Im Ergebnis fordere das FG einen das Eigentumsrecht verletzenden Zugriff auf das Konto der Klägerin. Hinsichtlich der Vorauszahlungen habe die Klägerin die Inanspruchnahme des Abbuchungsauftragsverfahrens jeweils mit gesondertem Schreiben --allerdings ohne Angabe der Lastschriftteilnehmernummer-- formlos beantragt. Schließlich komme der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob ein Beteiligter allein mit der Erteilung eines Abbuchungsauftrags gegenüber der Zollverwaltung alles Erforderliche für eine pünktliche Forderungseinziehung veranlasst habe.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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1. Entgegen der Auffassung des HZA ist das Urteil des FG nicht willkürlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (neben Fällen der Divergenz) zuzulassen, wenn die Auslegung oder Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG im Einzelfall das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verbot objektiv willkürlicher Entscheidungen und damit zugleich das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschlüsse vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; vom 11. Dezember 2007 VII B 346/06, BFH/NV 2008, 733; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO, Rz 205, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des HZA liegen diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Einen unzulässigen Eingriff in die von Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der Klägerin hat das FG nicht gefordert. Es hat lediglich zu Bedenken gegeben, dass das HZA in Bezug auf die Abbuchung der Vorauszahlungen die Angabe der Lastschriftteilnehmernummer als entbehrlich erachtet hat und dass die Mitteilungen im Schreiben des HZA vom 3. September 2009 nicht mit der wünschenswerten Klarheit formuliert worden sind. Aus diesen Umständen hat es auf einen lediglich leichten Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin geschlossen. Diese Erwägungen sind durchaus nachvollziehbar, wenn nicht naheliegend. Allein aus der Verwendung des Begriffs Einzugsermächtigung lässt sich jedenfalls nicht schließen, dass das FG die rechtlichen Voraussetzungen einer Einzugsermächtigung und des Abbuchungsauftragsverfahrens verkannt hat. Die Unterschiede dieser Verfahren waren für das FG auch nicht entscheidungserheblich. Seinen Ausführungen lässt sich lediglich entnehmen, dass es das Verhalten des HZA deshalb als zumindest widersprüchlich, wenn nicht sogar als mitursächlich für die nicht rechtzeitige Zahlung wertete, weil das HZA auch ohne ausdrückliche Angabe der Lastschriftteilnehmernummer die Vorauszahlungen eingezogen hat, während es aufgrund der Nichtangabe dieser Nummer auf der Steueranmeldung untätig geblieben ist. Selbst wenn das FG der Annahme gewesen sein sollte, die Klägerin habe lediglich eine Einzugsermächtigung erteilt oder dem HZA sei es aufgrund des Einzugs der Vorauszahlungen --auch ohne Angabe der Lastschriftteilnehmernummer-- zumutbar und möglich gewesen, auch in Bezug auf die Steueranmeldung für 2010 den Einzug der Steuerforderung im Abbuchungsauftragsverfahren zu versuchen, wäre die auf solchen Überlegungen beruhende Entscheidung nicht rechtlich unhaltbar und willkürlich.
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2. Soweit die Beschwerde beanstandet, das FG habe den vermeintlich nicht näher bestimmten Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin als entschuldbar angesehen und die Grenzen der richterlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen verkannt, rügt sie Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall. Solche Fehler rechtfertigen für sich gesehen jedoch nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2009 VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten. Zudem hat das FG den Verstoß gegen die der Klägerin obliegende Sorgfaltspflicht hinreichend bezeichnet. Zum einen hat es darauf verwiesen, dass sich diese Pflicht auf eine rechtzeitige Zahlung erstreckte. Zum anderen hat es mit den nachstehenden Ausführungen die Ursachen für den "konkreten Pflichtverstoß" näher untersucht und diesen darin erblickt, dass die Klägerin das Erfordernis der Angabe der Lastschritteilnehmernummer verkannt habe.
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3. Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass eine pünktliche Einziehung der Forderung nur dann möglich ist, wenn das zu belastende Konto eine ausreichende Deckung aufweist oder ein Kredit in Anspruch genommen werden kann. Bereits aufgrund dieser Voraussetzung kann allein die Erteilung eines Abbuchungsauftrags nicht ausreichen, um eine pünktliche Forderungseinziehung sicherzustellen, so dass die Frage in jedem Fall negativ zu beantworten wäre. Schließlich lässt die Beschwerde außer Acht, dass es im Streitfall entscheidend auf die Auslegung des vom FG als missverständlich empfundenen Schreibens des HZA vom 3. September 2009 und auf eine eindeutige Erteilung eines Abbuchungsauftrags ankommt.
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(1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuerschuldner die Steuer auch jährlich anmelden. Das Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt werden. Es ist durch eine schriftliche Erklärung auszuüben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden soll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer in der Person eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalenderjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstanden ist. Das Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären.
(3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres fällig.
(4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergebender Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemonats fällig.
(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt grundsätzlich ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr entstanden ist. Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen von der voraussichtlich zu erwartenden Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat mit der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 oder auf Anforderung dem Hauptzollamt die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld mitzuteilen. Kommt der Steuerschuldner den Verpflichtungen nach Satz 5 nicht nach, kann das Hauptzollamt ihn von dem Verfahren nach Absatz 2 ausschließen.
(6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Erdgasmenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeiträume später enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommenen Erdgasmenge zur Versteuerung anzumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet.
(7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht oder wird eine nach § 38 Abs. 6 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.