Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Aug. 2014 - VII B 37/14

bei uns veröffentlicht am27.08.2014

Gründe

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Die vom Finanzgericht (FG) zugelassene Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung (AdV) --eines gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gerichteten Duldungsbescheides-- ablehnenden Beschluss ist unzulässig (geworden).

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1. Der Vater des Antragstellers ist Abgabenschuldner. Mit dem Duldungsbescheid hatte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Vermögensübertragung des Vaters auf den Sohn, den Antragsteller, gemäß § 4 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) angefochten. Über die gegen den Duldungsbescheid erhobene Klage hat das FG noch nicht entschieden. Den Antrag auf AdV des Duldungsbescheides hat es mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist mit amtsrichterlichem Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vaters des Antragstellers eröffnet worden.

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2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das vorliegende AdV-Verfahren nicht gemäß § 17 Abs. 1 AnfG unterbrochen. Wie der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 VII B 53/13 (BFH/NV 2014, 1084) ausgeführt hat, wird nach dieser Vorschrift ein im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängiges Verfahren über den Anfechtungsanspruch unterbrochen, hier also das Klageverfahren betreffend den Duldungsbescheid. Das anhängige Verfahren auf vorläufigen Rechts-schutz richtet sich dagegen nicht gegen den Anfechtungsanspruch, sondern gegen dessen Verwirklichung, gegen die Berechtigung zur Vollstreckung des Duldungsbescheides schon vor Ein-tritt der Bestandskraft.

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3. Mit Eröffnung des vorgenannten Insolvenzverfahrens ist aber das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine AdV des Duldungsbescheides erloschen. Denn das FA kann aus dem Duldungsbescheid nicht mehr gegen den Antragsteller vorgehen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vaters und bis zu dessen Beendigung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern, also wie hier vom FA, erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen.

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4. Da der Antragsteller trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats an seiner Beschwerde festhält, war sie mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zu verwerfen.

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Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Aug. 2014 - VII B 37/14 zitiert 6 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 4 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 17 Unterbrechung des Verfahrens


(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 16 Eröffnung des Insolvenzverfahrens


(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des R

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.