Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Aug. 2012 - VII B 22/12

bei uns veröffentlicht am28.08.2012

Tatbestand

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I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) hat für den Monat Juni 2011 beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) gemäß § 6 Abs. 1 des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) eine Steueranmeldung über Kernbrennstoffsteuer abgegeben. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat das HZA abgelehnt. Der Einspruch blieb erfolglos. Daraufhin hat die Antragstellerin die Kernbrennstoffsteuer entrichtet und beim Finanzgericht (FG) die Aufhebung der Vollziehung beantragt. Das FG hat die Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung aufgehoben und die Aufhebung bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Verfahren VII B 171/11 und VII B 185/11 gegenüber den Rechtsmittelführern, längstens bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über den erstinstanzlichen Abschluss des finanzgerichtlichen Klageverfahrens befristet. Gegen die Entscheidung des FG hat das HZA Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat der BFH mit Beschlüssen vom 9. März 2012 VII B 171/11 (BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418) und VII B 185/11 (BFH/NV 2012, 999) die Entscheidungen des FG aufgehoben und die Anträge auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt. Die Entscheidungen sind den Beteiligten am 14. bzw. 15. und 16. März 2012 zugestellt worden.

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Mit Schriftsatz vom 16. März 2012 teilte die Antragstellerin mit, dass sie die Kernbrennstoffsteuer für den Monat Juni 2011 in den nächsten Tagen zahlen werde. Eine Entscheidung in der Beschwerdesache sei deshalb nicht mehr erforderlich. Die Beschwerde des HZA sei von Anfang an unzulässig gewesen, weil das HZA mit ihr seine Position nicht hätte verbessern können. Es handele sich daher um eine unzulässige verdeckte Kostenbeschwerde. Unabhängig von der Entscheidung des BFH habe schon bei Einlegung des Rechtsmittels festgestanden, dass die Antragstellerin die Steuer erneut hätte entrichten müssen. Hierfür hätte das HZA eine neue Zahlungsfrist von einem Monat gewähren müssen. Dies ergebe sich aus Ziff. 8.2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 361 der Abgabenordnung (AO). Infolgedessen hätte das HZA die Zahlung der Steuer nicht beschleunigen können. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung des FG mit Ablauf der darin festgelegten Frist von selbst erledigt habe. Somit sei das Rechtsschutzinteresse des HZA an einer Aufhebung des Beschlusses entfallen. Im Übrigen wäre in Kenntnis der Rechtsauffassung des BFH kein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt worden, so dass selbst bei Annahme der Zulässigkeit der Beschwerde die Kostenentscheidung des FG Bestand haben sollte.

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Für den Fall, dass über die Beschwerde erst nach Ablauf des Aussetzungszeitraums entschieden werde, hat das HZA die Beschwerde für erledigt erklärt und beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beschluss des FG habe sich nicht bereits durch die freiwillige Rückzahlung der Kernbrennstoffsteuer erledigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Beschwerde zulässig gewesen. Denn bei einer Aufhebung des FG-Beschlusses wäre die geschuldete Steuer sofort fällig gewesen. Auf den Streitfall sei Ziff. 8.2 AEAO zu § 361 AO nicht anwendbar. Somit hätte das HZA seine Rechtsposition durch das eingelegte Rechtsmittel verbessern können. Da in den Parallelverfahren VII B 171/11 und VII B 185/11 die Anträge auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt worden seien, wäre die Antragstellerin auch in diesem Verfahren unterlegen. Daher seien ihr nach billigem Ermessen gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten aufzuerlegen.

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Schließlich hat sich die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2012 der Erledigungserklärung des HZA angeschlossen und das Beschwerdeverfahren ebenfalls für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde des HZA ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung.

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1. Entgegen der Auffassung der Beteiligten hat sich durch die Zustellung der BFH-Beschlüsse vom 9. März 2012 VII B 171/11 und VII B 185/11 die Hauptsache nicht erledigt.

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Wird ein gerichtlicher Beschluss über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung vom Rechtsmittelgericht aufgehoben, so wirkt diese Entscheidung nicht nur für die Zukunft, sondern beseitigt die Rechtswirkung des Beschlusses von Anfang an. Trotz des (aufgehobenen) Beschlusses verwirkt der Steuerpflichtige also für den Zeitraum, in dem er festgesetzte Steuer nicht gezahlt hat oder ihm diese aufgrund der Instanzentscheidung zurückgewährt worden ist, Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 AO; das gilt unabhängig davon, ob, was streitig ist, die Gewährung der Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung die Fälligkeit der festgesetzten Steuer beseitigt oder lediglich ein ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal jener Vorschrift ist.

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Hat im Streitfall die Entscheidung des FG keinen Bestand, sind mithin Säumniszuschläge verwirkt. Ob ihre Erhebung unterbleibt, weil sie mit Rücksicht auf schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin auf den Bestand der Entscheidung des FG aus Gründen der Billigkeit ganz oder zumindest insoweit erlassen werden, als nicht auch bei Bestätigung dieser Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht Aussetzungszinsen angefallen wären, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Die bloße Aussicht auf einen solchen (Teil-)Erlass von Säumniszuschlägen führt nicht zur Erledigung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung oder des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens.

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2. Es liegt auch keine wirksame übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens mit der Folge vor, dass der Beschluss des FG in Rechtskraft erwachsen wäre und von dem beschließenden Senat nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden wäre. Das HZA hat sich zwar dahin erklärt, es erkläre seine Beschwerde für erledigt, und die Antragstellerin hat sich dem ausdrücklich angeschlossen. Aus dem Sinnzusammenhang des diesbezüglichen Schriftsatzes des HZA ergibt sich allerdings klar und eindeutig, dass es damit nicht die eben bezeichneten Rechtsfolgen herbeiführen, sondern lediglich seine Auffassung zum Ausdruck bringen wollte, dass für die Zukunft von dem Beschluss über die Aufhebung der Vollziehung des FG keine Rechtswirkungen mehr ausgingen, zumal die Antragstellerin die festgesetzte Steuer inzwischen bezahlt habe. Da auch Erklärungen eines prozessual sachkundigen Vertreters eines Beteiligten der Auslegung zugänglich sind und bei dieser Auslegung nicht am buchstäblichen Wortsinn zu haften, sondern das wirklich Gemeinte zu erforschen ist (Schwarz in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 138 FGO Rz 51, m.w.N.), kann der Erklärung des HZA mithin nicht entnommen werden, dass dieses seine Beschwerde für erledigt erklären wollte.

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Der Senat muss folglich nach wie vor über die Beschwerde des HZA, deren Zulässigkeit angesichts der eingangs dargestellten Rechtsfolge eines in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nicht zweifelhaft ist, zur Sache entscheiden.

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3. Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des KernbrStG kommt nach den Umständen des Streitfalls der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu, so dass eine Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung nicht in Betracht kommt. Aus diesem Grund kann die Entscheidung des FG keinen Bestand haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der beschließende Senat zur näheren Begründung auf seinen Beschluss in BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418.

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Referenzen - Gesetze

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 240 Säumniszuschläge


(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 361 Aussetzung der Vollziehung


(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheide

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 138


(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch

Kernbrennstoffsteuergesetz - KernbrStG | § 6 Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer


(1) Der Steuerschuldner hat für Kernbrennstoff, für den die Steuer nach § 5 Absatz 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in ei

Referenzen

(1) Der Steuerschuldner hat für Kernbrennstoff, für den die Steuer nach § 5 Absatz 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.

(2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer wird am 22. Dezember fällig. Für die Steuer, die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist, gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Für die nach § 5 entstehende Steuer kann das Hauptzollamt im Voraus Sicherheit verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.