Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Juni 2014 - VII B 162/13

published on 11/06/2014 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Juni 2014 - VII B 162/13
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Gericht

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Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelt mit Lebensmitteln, insbesondere mit in der Bundesrepublik Deutschland versteuertem Kaffee, den sie nach Rumänien liefert und für den sie aufgrund der ihr erteilten Zusagescheine eine Steuerentlastung beansprucht. Über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren reichte sie beim Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) monatlich Entlastungsmeldungen ein und legte dazu Versteuerungsbestätigungen nach Vordruck Nr. 2735 vor. In diesem Vordruck war für den Fall, dass der Kaffee beim Hersteller/Steuerschuldner bezogen wurde und dessen Versteuerungsbestätigung nicht vorgelegt werden konnte, die Möglichkeit der Ausstellung der Versteuerungsbestätigung durch den Zusagescheininhaber vorgesehen. In diesem Fall war dieser als Verkäufer und das zuständige HZA als Käufer einzutragen. Dieses Verfahren erkannte das HZA im Streitfall auch dann an, wenn die Klägerin den Kaffee nicht von einem Hersteller erworben hatte.

2

Am 16. Februar 2010 informierte der zuständige Sachbearbeiter des HZA die Klägerin telefonisch darüber, dass die bisherige Vorgehensweise überprüft werde und daher vorerst nicht mit weiteren Erstattungen gerechnet werden könne. Mit ihrer Entlastungsanmeldung vom 30. März 2010 beantragte die Klägerin für den Monat März 2010 eine Entlastung von der Kaffeesteuer, wobei sie mehrere Versteuerungsbestätigungen ihrer Vorlieferanten und zudem für die gesamte Kaffeemenge eine Versteuerungsbestätigung vorlegte, aus der sie als Verkäufer und das HZA als Käufer hervorgingen. Für den Kaffee, der bis zum 15. Februar 2010 bezogen worden war, gewährte das HZA die beantragte Steuerentlastung. Eine weitere Entlastung lehnte es jedoch ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

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Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine weitere Vergütung der Kaffeesteuer nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Kaffeesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung. Entgegen den in § 20 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes festgelegten Voraussetzungen habe die Klägerin hinsichtlich des Kaffees, für den das HZA die Vergütung abgelehnt habe, keine vom Hersteller ausgestellte Versteuerungsbestätigung vorgelegt. Der Wortlaut der kaffeesteuerrechtlichen Vorschriften und der Inhalt des Vordrucks seien eindeutig. Ein Entlastungsanspruch ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung. Denn der zuständige Sachbearbeiter des HZA habe die Klägerin vor den in der Entlastungsanmeldung angegebenen Lieferungen darüber informiert, dass das bisherige Verfahren überprüft werde und infolgedessen mit einer Vergütung nicht mehr gerechnet werden könne. Über die Frage, ob sich ein Vertrauensschutz aus bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Lieferverträgen ergeben könnte, brauche nicht entschieden zu werden, da die Klägerin keine entsprechenden Nachweise vorgelegt habe.

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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, inwieweit ein Verlassen auf Angaben und eine lang andauernde unbeanstandete Praxis der Verwaltung ohne eine Änderung der steuerrechtlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung möglich sei und ob die Finanzverwaltung ihr Verhalten jederzeit ändern könne. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass das HZA seine Auffassung innerhalb eines Besteuerungsabschnitts geändert habe, so dass das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Januar 1997 IX R 88/94 (BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 605) keine Anwendung finden könne. Schrifttum und Rechtsprechung zu dieser Problematik seien nicht vorhanden.

5

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es weist darauf hin, dass die Rechtsfragen in Bezug auf eine Selbstbindung der Verwaltung und hinsichtlich des Anspruchs auf Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis bereits hinreichend geklärt seien.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

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1. Wird eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), kommt eine Zulassung der Revision nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Beantwortung einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist.

8

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Unabhängig davon, dass die Klägerin das allgemeine Interesse an der Klärung der von ihr aufgeworfenen Frage lediglich behauptet, ohne es jedoch hinreichend zu belegen, ist die Frage einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig. Denn die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung bei einer Änderung der Verwaltungspraxis Vertrauensschutz zu gewähren ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls, insbesondere von den Erkenntnismöglichkeiten des Steuerpflichtigen und dem Verhalten der Finanzbehörde ab. Allein der Umstand, dass das HZA im Streitfall eine Änderung der Verwaltungspraxis innerhalb eines Besteuerungszeitraums nicht nur angekündigt, sondern auch herbeigeführt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Zeitpunkt der nach außen bekannt gemachten Änderung der Verwaltungspraxis ist nicht das alleinige Kriterium, nach dem die Schaffung einer Vertrauenslage und eine mögliche Enttäuschung berechtigten Vertrauens zu beurteilen ist. Im Übrigen wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsauffassung des FG und gegen dessen Würdigung des vom HZA gegebenen Änderungs-Hinweises. Die bloße Rüge der materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO führen.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zu

Annotations

(1) Kaffee, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob der Kaffee nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Kaffees,
2.
Ort, an dem sich der Kaffee befindet, oder die Art der Beförderung,
3.
Unterlagen über den Kaffee,
4.
Beschaffenheit oder Menge des Kaffees.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Kaffee nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.

(1) Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat hergestellte Menge 50 Kilogramm nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 12 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes entsprechend.

(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. Das Hauptzollamt kann von dem Anmeldepflichtigen weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.