Kaffeesteuergesetz - KaffeeStG 2009 | § 16 Erwerb durch Privatpersonen
Kaffeesteuergesetz - KaffeeStG 2009 | § 16 Erwerb durch Privatpersonen
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Kaffeesteuergesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Kaffee, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob der Kaffee nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Kaffees, - 2.
Ort, an dem sich der Kaffee befindet, oder die Art der Beförderung, - 3.
Unterlagen über den Kaffee, - 4.
Beschaffenheit oder Menge des Kaffees.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Kaffee nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.
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(1) Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher1.den Kaffee im Steue
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 11/06/2014 00:00
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelt mit Lebensmitteln, insbesondere mit in der Bundesrepublik Deutschland versteuertem Kaffee, den sie
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