Bundesfinanzhof Urteil, 20. Mai 2010 - VI R 53/09
Tatbestand
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Kosten für 37 Bücher: 1.535,35 €
4 Zeitschriftenabos/Aufbewahrungsbox 210,96 €
Fernleihkosten, Bürobedarf, Kopierkosten, Bindekosten 405,60 €
von zusammen 2.151.91 €
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Von diesen Aufwendungen ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst lediglich einen Betrag in Höhe von 102 € zum Werbungskostenabzug zu. Dem Einspruch der Kläger gab das FA teilweise statt und anerkannte weitere Werbungskosten in Höhe von 50 % der Aufwendungen für Bücher, der Fernleihkosten, des Bürobedarfs sowie der Kopierer- und Bindekosten an. Darüber hinaus sind das Zeitschriften-Abonnement mit dem Titel Sozialismus (62 €) sowie die Aufbewahrungsbox (23 €) in vollem Umfang als Erwerbsaufwand berücksichtigt worden. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 477 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2008 4 K 2895/04 und die Einspruchsentscheidung vom 22. November 2004 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 15. Mai 2003 in der Weise zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von 1.096,96 € berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, m.w.N.). Zu den bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1954 IV 630/53 U, BFHE 59, 395, BStBl III 1954, 362, und vom 18. Februar 1977 VI R 182/75, BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464). Zu den Arbeitsmitteln eines Lehrers können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.
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a) Nicht abziehbar sind jedoch Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Anschaffungskosten können dann uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet. Daraus folgt, dass es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für beruflich genutzte Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands ankommt, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck (BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958, und vom 20. Juli 2005 VI R 50/03, BFH/NV 2005, 2185). Bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1) eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.
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b) Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind (BFH-Urteile vom 16. Oktober 1981 VI R 180/79, BFHE 134, 299, BStBl II 1982, 67; vom 21. Februar 1986 VI R 192/82, BFH/NV 1986, 401; vom 2. Februar 1990 VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564). Nach der Entscheidung des Senats vom 28. April 1972 VI R 305/69 (BFHE 106, 59, BStBl II 1972, 723) sind pauschale Feststellungen hierzu nicht ausreichend. Um Arbeitsmittel verneinen zu können, genügt es nicht, dass das FG für die Gesamtheit der angeschafften Bücher feststellt, es handele sich um Bücher, die auch von zahlreichen Steuerpflichtigen gekauft würden, die keine berufliche Verwendung dafür hätten (Zu dieser Argumentation auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, 24). Es muss nach dieser Entscheidung vielmehr für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt. Dabei kommt es auf die Verwendung des Buches gerade im Streitfall an (BFH-Urteile in BFHE 106, 59, BStBl II 1972, 723; in BFH/NV 1990, 564; vom 19. April 1991 VI R 164/87, BFH/NV 1991, 598). Erst wenn diese Untersuchungen zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, kann der objektive Charakter der Werke, der vom FG im Einzelnen darzustellen und zu würdigen ist, den Ausschlag geben.
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2. Im Streitfall ist das FG bei der Beurteilung der beruflichen Veranlassung der hier zu untersuchenden Aufwendungen teilweise von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Zwar obliegt die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Im Streitfall hat die Vorinstanz jedoch nicht alle maßgeblichen Umstände in ihre Überzeugungsbildung einbezogen. Dies stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar. Die Gesamtwürdigung des FG bindet den Senat deshalb nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO (BFH-Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317).
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Vorliegend hat das FG allein auf die tatsächliche Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abgestellt. Es hat insoweit die Auffassung vertreten, dass nur Literatur, die auch in nennenswertem Umfang Eingang in den Unterricht gefunden hat, den erforderlichen beruflichen Veranlassungszusammenhang aufweist. Damit hat die Vorinstanz den Erwerbsbezug unzulässig verengt.
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Die Vorentscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Es hat nochmals zu prüfen, ob die strittigen Kosten die Voraussetzungen für den Abzug als Erwerbsaufwendungen erfüllen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Rahmen der angesprochenen Gesamtwürdigung wird die Vorinstanz insbesondere zu berücksichtigen haben, dass die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen ist, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit zu Unterrichtszwecken eingesetzt wurde. Im Übrigen kann auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen. Weiter weist der Senat darauf hin, dass das außerschulische Interesse des Klägers an anthropologischen und gesellschaftspolitischen Themen einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung der streitgegenständlichen Kosten nicht entgegensteht. Lassen die objektiv festgestellten Tatsachen unter Berücksichtigung der dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmale und Maßstäbe die rechtliche Würdigung zu, dass Aufwendungen für ein Arbeitsmittel nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, weil es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, stehen private Motive dem Werbungskostenabzug nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 IV R 20/07, BFH/NV 2010, 20).
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3. Das FG wird im zweiten Rechtsgang erneut für jedes einzelne Buch zu untersuchen haben, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Dabei kommt es auf die beabsichtigte tatsächliche Verwendung des Buches im Einzelfall an.
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Urteil einreichenBundesfinanzhof Urteil, 20. Mai 2010 - VI R 53/09 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; - 1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen; - 2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden; - 3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers - a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen, - c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder - d)
in Form von Sanierungsgeldern;
- a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder - b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind
- 1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug - a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, - b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, - b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
- 1
Strittig ist, in welcher Höhe dem Kläger als Realschullehrer Werbungskosten in Form von Bücherkosten, Zeitschriften-Abonnements und Fernleihkosten sowie Bindekosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Streitjahr 2002 entstanden sind.
- 2
Die Kläger sind Eheleute, die im Veranlagungszeitraum 2002 antragsgemäß (Bl. 2 "Vertragsakten") zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Beide Kläger erzielten im Jahr 2002 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Während die Klägerin bei der Stadt L als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Stadtentwicklung mit den Arbeitsschwerpunkten Sozial- und Wirtschaftsstatistik beschäftigt war (Bl. 60 "Vertragsakten"), unterrichtete der Kläger an einer Realschule die Fächer Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik (Bl. 70 "Vertragsakten" und 54 PA). Im außerschulischen Bereich gehörte der Kläger der “American Anthropological Association“ an (Bl. 41/42 "Vertragsakten"). In der Einkommensteuererklärung vom 23. März 2003 (Bl. 2-22 "Vertragsakten") machte die Klägerin bis auf Beiträge zum Berufsverband (71,58 €; Bl. 22 "Vertragsakten") ansonsten keine Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Kläger hingegen erklärte unter anderem die nachstehenden - strittig gebliebenen - Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Bl. 6-13 "Vertragsakten"):
- 3
Kosten für 37 Bücher:
1.535,35 €
4 Zeitschriftenabos/Aufbewahrungsbox
210,96 €
Fernleihkosten, Bürobedarf,
405,60 €
Kopiererkosten, Bindekosten
von zusammen
2.151,91 €
- 4
Bei den Büchern und Zeitschriften handelt es sich im Einzelnen um folgende Werke:
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lfde Nr./Betrag
Autor
Titel/Werk
Inhalt bzw. Thema
1/40,00 €
W. Gerlings
Der Kalender: Aspekte einer Geschichte
Geschichte des Kalenders als Zeitstrukturierung
2/19,00 €
Herzog
Der Streit um die Zeit
Zeitmessung und Kalenderreform
3/59,00 €
Schröder, Winfried
Moralischer Nihilismus
Radikale Moralkritik von den Sophisten bis Nietzsche
4/23,10 €
Cremo/Thompson
L´Histoire Secréte de l´espece humaine
Die geheime Geschichte der Menschheit
5/18,00 €
Cook
Secret judgements of God
Zivilisation der amerikanischen Indianer
6/96,00 €
Stinson
Human Biology
Über die biologische Variabilität des Menschen in Zeit und Raum
7/19,90 €
Fischer
Die andere Bildung
Was man als Geisteswissenschaftler von den Naturwissenschaften wissen sollte
8/17,00 €
Medizinisches Museum Ingoldstadt
Stumme Zeugen ihrer Leiden
Rückschlüsse auf Krankheiten, Unfälle und Lebensumstände mit Hilfe moderner diagnostischer Verfahren
9/32,00 €
Ruse, Michael
The Evolutionary Wars
Wissenschaftliche Gedanken um die Ursprünge des Lebens
10/100,00 €
Sternberg
The Evolution of Intelligence
Darstellung der Standpunkte über die unterschiedlichen Meinungen zur menschlichen Existenz
11/90,00 €
Conrad/Wajastyk
Perspektives from Pre-Modern Societies
9 Essays über die Komplexität von Gedanken über die Ausbreitung verschiedener Krankheiten der vor-modernen Gesellschaft
12/48,00 €
Stocking, G.W.
Delimiting Anthropology
Über die Geschichte der Anthropologie
13/ 38,00 €
Bacci, Massimo
Europa und seine Menschen, eine Bevölkerungsgeschichte
Bevölkerungsentwicklung seit dem Mittelalter
14/50,00 €
Price/Smith
The Health of Nations
Der Einfluss krankhafter Infektionen auf die Entwicklung von Nationen
15/27,00 €
Chambers, Robert
Vestiges of the Natural History of Creation
Über die Naturgeschichte der Schöpfung
16/58,00 €
Joyce
The shaping of American Ethnography
Historische Studien über die Geschichte der Anthropologie
17/21,00 €
Riley
Rising Life Expectancy
Die steigende Lebenserwartung seit 1800 weltweit
18/14,95 €
(keine Angabe)
Gesundheit und Medizin heute (Handbuch)
Medizinisches Handbuch für interessierte Laien
19/48,00 €
Gould, Stephan
The structure of evolutionary theorie
Kritik an der Neo-Darwinschen-Theorie
20/25,00 €
Stanislowski
Zionism and the Fin de Siecle
?
21/28,00 €
Fontaine
Houshold strategies for Survival 1600-2000
Strategien für das Überleben im frühen 18. Jahrhundert
22/28,00 €
Mac Master
Racism in Europe
Rassismus in Europa
23/64,80 €
Leuche
Prähistorie/Nationalsozialismus
=
24/20,80 €
Weber
Ethnische Probleme in den Biowissenschaften
=
25/100,00 €
Bogin, Barry
The Growth of Humanity
Das Wachstum der Menschheit
26/54,00 €
Sternberg
The Nature of Cognition
Wahrnehmung, Gedächtnis und Vision
27/42,00 €
Davies
Witchcraft, Magic and Culture 1736-1951
Die Geschichte der Zauberei und Magie von 1736-1951
28/40,00 €
Childs
Modernism and Eugenics
Über die Auswirkungen der Eugenik-Bewegung (= Wissenschaft über die Verbesserung der Rasse)
29/108,00 €
Dubow
Science and Society in southern Africa
Wissenschaft und Gesellschaft im südlichen Afrika
30/21,00 €
Knigge
Über den Umgang mit Menschen
=
31/18,90 €
Singh
Geheime Botschaften
Blick in die Welt der Verschlüsselung von der Antike bis zum Computerzeitalter
32/16,50 €
Hahn (?; wohl Haffner)
Geschichte eines Deutschen: Die Erinnerungen 1914-1933
Erzählungen persönlicher Erlebnisse
33/24,90 €
Hessische Kultur GmbH
Das Rätsel der Kelten vom Glauberg
Einblick in das Hallstattzeitalter in Deutschland
34/33,20 €
Paslack
Gene, Klone und Organe: Neue Perspektiven der Biomedizin
=
35/40,00 €
Gumperz/Levinson
Rethinking Linguistik Relativity
Studien zu den sozialen und kulturellen Grundlagen der Sprache
36/25,30 €
Chomsky
New Horizons in the Study of Linguage and Mind
Philosophische Untersuchung von Sprache und Geist
37/27,00 €
Baker, Lee
From Savage to Negro: Anthropology and the Construction of Race 1896-1954
Von Save zu Negro: Anthropologie und die Konstruktion von Rasse
38/16,80 €
Zeitschrift
Revue de la Presse
Originalartikel aus der frankophonen Presse mit deutsch-französichem Vokabular
39/14,40 €
Zeitschrift
Revista de la Prensa
Originalartikel aus spanischen Zeitungen mit deutsch-spanischem Vokabular
40/62,00 €
Zeitschrift
Sozialismus
Monatszeitschrift der gewerkschaftlichen und politischen Linken in Deutschland
41/94,36 €
Zeitschrift
The New York of Review of Books
Magazin über Literatur, Kultur und Politik
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An Werbungskosten berücksichtigte der Beklagte im Bescheid vom 15. Mai 2003 (Bl. 23-26 "Vertragsakten") demgegenüber lediglich einen Betrag in Höhe von 102 €; die Einkommensteuer setzte er auf 25.598 € fest. Gegen den so ergangenen Einkommensteuerbescheid erhoben die Kläger mit Fax vom 16. Juni 2003 (Bl. 27-30 "Vertragsakten") Einspruch und rügten die Nichtanerkennung der erklärten Werbungskosten. Bei den ausschließlich beruflich benötigten Büchern und Zeitschriften würde es sich um Werbungskosten handeln. Er, der Kläger, sei zur fachwissenschaftlichen und didaktisch-pädagogischen Weiterbildung verpflichtet. In der Schule gebe es weder einen Arbeitsraum für Lehrer noch eine brauchbare Handbibliothek, die für die Vorbereitung in den Fächern Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik unerlässliche sei. Bei den aufgelisteten 37 Büchern gehe es ausschließlich um Fachbücher, insbesondere um Quellenwerke, die im öffentlichen Leihverkehr nicht oder außerordentlich schwer zu erhalten seien. In Erfüllung seiner Verpflichtung zur Unterrichtsvor- und Nachbereitung sei die Anschaffung der Bücher aus beruflichen Gründen erforderlich. Er sei darum bemüht, den aktuellen Forschungsstand zu vermitteln, aktuelle fachwissenschaftliche Texte zu vermitteln und fachübergreifenden Unterricht durchzuführen. Die Vermittlung naturwissenschaftlicher Kenntnisse und ihrer soziokulturellen Bedeutung erfordere die Anschaffung der aufgelisteten Werke. Das ergebe sich auch aus der Dienstpflicht, fachwissenschaftliche Entwicklungen zu verfolgen und neue Ergebnisse der Wissenschaft in geeigneter didaktischer Reduktion für die Schülerinnen und Schüler zu bearbeiten. Eine solche didaktische Reduktion erfordere die Verfügbarkeit über Materialien in Form von Fachbüchern und vertiefte Sachkenntnis des Lehrers; ohne das erforderliche fachwissenschaftliche Material sei eine seriöse inhaltliche Arbeit nicht möglich. Beispielhaft sei anzumerken, dass Schulbücher zwangsläufig von der Forschung bereits überholt wären, sobald sie erschienen seien. Um auf dem neuesten Stand zu bleiben und einen ordentlichen Unterricht halten zu können, sei es erforderlich, die Forschungsliteratur zu lesen. Dabei werde selbst von deutschen Autoren häufig die Forschungsliteratur in englischer oder französischer Sprache verfasst, wie beispielsweise das Werk von Jörg Vögel mit dem Titel “Urban Mortality Change in England and Germany“ aus dem Jahr 1998 zeige; es sei niemals übersetzt worden. Die Kosten für Bürobedarf, Kopien und Bindearbeiten seien ebenfalls ausschließlich beruflich bedingt. Der Aufforderung des Beklagten im Schreiben vom 14. Juli 2003 (Bl. 31/32 "Vertragsakten") die berufliche Nutzung der als Werbungskosten beanspruchten Bücher und Zeitschriften nachzuweisen, kamen die Kläger mit Schreiben vom 29. September 2003 (Bl. 34-40 "Vertragsakten") dergestalt nach, dass sie die geltend gemachten 37 Bücher im Einzelnen auflisteten und angaben, an welchen Tagen, in welchen Klassen und zu welchem Unterrichtsfach das jeweilige Buch im Unterricht eingesetzt worden sei. Zum Beweis hierfür benannten sie das jeweilige Klassenbuch sowie die Einvernahme des Schulleiters und mehrere Arbeitskollegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Antwortschreiben vom 29. September 2003 nebst Auflistung verwiesen. Dem Einspruch gab der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 22. November 2004 (Bl. 68-74 "Vertragsakten") teilweise statt. Er ließ sowohl die geltend gemachten Aufwendungen für Bücher in Höhe von 1.535,35 € als auch für Fernleihkosten, Bürobedarf, Kopiererkosten und Bindekosten in Höhe von zusammen 405,60 € jeweils zur Hälfte als Werbungskosten zum Abzug zu und berücksichtigte das Zeitschriften-Abonnement mit dem Titel Sozialismus (62 €) sowie die Aufbewahrungsbox (23 €) in vollem Umfang. Im Übrigen wies er den Einspruch aus folgenden Gründen zurück: Trotz den von den Klägern vorgebrachten Argumenten könne im Streitfall nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die angeschafften Bücher und Zeitschriften sowie die Fernleihgebühren/Bindekosten weitaus überwiegend beruflich veranlasst gewesen seien. Eine nicht nur untergeordnete private Mitveranlassung könne nicht ausgeschlossen werden, so dass es sich bei den streitigen Kosten um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handele, deren Abzug selbst dann als Werbungskosten ausgeschlossen seien, wenn diese auch beruflichen Zwecken gedient hätten. Dass der Kläger Teile bzw. gewisse Inhalte aus den angeschafften Büchern und Zeitschriften auch in den jeweiligen Unterricht habe einfließen lassen, rechtfertige es nicht, die gesamten Kosten als Werbungskosten anzuerkennen, da der überwiegende Inhalt der erworbenen Bücher ganz offensichtlich nicht zum Pflichtstoff von Realschulen zähle. Hinzu komme, dass ein Großteil der angeschafften Literatur in englischer bzw. französischer Sprache abgefasst sei und lediglich am Rande für schulische Zwecke geeignet sei. Dem Vorbringen, die Schulbücher seien zwangsläufig von der Forschung überholt, sobald sie erschienen wären, könne nicht gefolgt werden, da diese für den Unterricht amtlich vorgeschrieben seien. Die Tatsache, dass ein Teil der Literatur bereits im Jahr 2002 gekauft und erst teilweise im Kalenderjahr 2003 im Unterricht eingesetzt worden sei, schließe nicht zweifelsfrei aus, dass der Kaufentschluss im Jahr 2002 nicht ganz überwiegend aus beruflichen, sondern auch aus privaten Zwecken erfolgt sei. Letztlich spreche gegen eine nahezu ausschließlich beruflich bedingte Anschaffung der streitigen Literatur auch die Höhe der Ausgaben. Es erscheine nicht glaubhaft, dass jährlich für mehrere 1.000 DM bzw. € Bücher allein aus beruflichen Zwecken angeschafft würden, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass die aufgewendeten Bücherkosten auch der Befriedigung des eigenen Hobbys gedient hätten. Darüberhinaus sei der BFH in seiner Entscheidung vom 2. Februar 1990 (VI R 112/87, BFH/NV 1990 S. 564) zur Auffassung gelangt, dass eine private Mitbenutzung nur dann unschädlich sei, wenn sie unbedeutend sei und nicht ins Gewicht falle, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden könne. Im Streitfall gehe es um so genannte Mischkosten im Sinne des § 12 EStG. Aus Vereinfachungsgründen sei nach alledem im Schätzungswege 50% der Kosten für die Bücher (= 768 €) und 50% der Bindearbeiten/Leihgebühren (= 203 €) als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Bei den erklärten Kosten für Zeitschriften könnten lediglich die Kosten für die Zeitschrift Sozialismus (= 62 €) und die Kosten für die Aufbewahrungsbox (23 €) als Werbungskosten angesetzt werden. Bei den restlichen Zeitschriftenkosten handele es sich um Kosten für Sprachzeitschriften in englischer und französischer Sprache, die mit dem vom Kläger unterrichteten Fächern in keinem Zusammenhang stünden. Ihre Anschaffung aus hobbymäßigen Gründen könne nicht ausgeschlossen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
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Mit ihrer am 22. Dezember 2004 per Fax eingegangenen Klage begehren die Kläger unter Vorlage der Lehrpläne für die Realschule Klassen 7 bis 10 (Schnellhefter in der PA), die erklärten Aufwendungen für Bücher, Fernleihgebühren/Bindearbeiten und Zeitschriften - in voller Höhe - als Werbungskosten des Klägers bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor: Er, der Kläger, habe bereits im Einspruchsverfahren im Einzelnen die Bücher aufgelistet und nachgewiesen, dass es sich eindeutig um unterrichtsbezogene Bücher handele. Höchstvorsorglich werde Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Schon allein diese Zuordnung genüge zur Anerkennung der Anschaffungsaufwendungen hinsichtlich der unterrichtsbezogenen Bücher als Werbungskosten im Rahmen der Lohneinkünfte. Dem Beklagten würde das nicht ausreichen. Dieser habe vorprozessual den Nachweis verlangt, dass die unterrichtsbezogenen Bücher auch tatsächlich zu Unterrichtzwecken genutzt worden seien. Von ihm, dem Kläger, sei im Einzelnen dargelegt worden, in welcher Zeit und in welcher Klasse die Bücher verwendet worden seien. Es sei in jedem Fall Urkunds- und Zeugenbeweis angeboten worden. Auf diese Beweisanträge werde ausdrücklich Bezug genommen und zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht. Ohne diese Beweise zu erheben, habe es der Beklagte für richtig gehalten, im Wege der Schätzung davon auszugehen, dass ein Realschullehrer sich auf den Lehrstoff nur kurzfristig vorbereite und nur mit deutschsprachigen Texten. Zu Unrecht gehe der Beklagte in der Einspruchsentscheidung davon aus, bestimmte Bücher seien für den Unterricht amtlich vorgeschrieben und ebenso der Inhalt des zu vermittelnden Lehrstoffes. Diese Auffassung sei völlig falsch. Tatsächlich würden die Lehrpläne an Realschulen ebenso wie an Gymnasien lediglich den Rahmen vorgeben, innerhalb dessen dem Lehrer eine große Variationsmöglichkeit verbleibe, welchen Lehrstoff er in welchem Umfang und mit welchem Lehrmaterial vermittele. Das könne vom Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz bestätigt werden. Tatsächlich sollten Lehrer befähigt sein, nicht nur die Schulbücher zu referieren, sondern über die Schulbücher hinaus den neuesten Forschungsstand in den Unterricht einzubauen. Die Behauptung des Beklagten, es sei nicht glaubhaft, dass ein engagierter Lehrer aus beruflichen Gründen Bücher für mehrere 1.000 DM anschaffe, sei nicht nachvollziehbar. Er, der Verfahrensbevollmächtigte, schaffe für seine Kanzlei jährlich Bücher im Wert von 20.000 € an. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wieso die rechtzeitige Vorbereitung eines Lehrers auf die im folgenden Kalenderjahr anfallende Unterrichtperiode dazu führen solle, dass der berufliche Zweck der Anschaffung entfalle. Auch der Hinweis darauf, dass ein Teil der angeschafften Literatur in englischer und französischer Sprache abgefasst sei, spreche keineswegs gegen die berufliche Veranlassung der Anschaffung. Zum einen diene die angeschaffte Literatur der Unterrichtsvorbereitung. Zum anderen würden Schüler englisch, französisch und spanisch lernen, so dass gegebenenfalls Zitate daraus durchaus in den Unterricht hätten eingebracht werden können. Insgesamt sei auch die zweite Hälfte der Kosten der angeschafften Bücher im Wert von 768 € als Werbungskosten anzuerkennen. Eine pauschale Bewertung, wie vom Beklagten praktiziert, sei unzulässig. Dies gelte insbesondere bei der Frage, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen seien. Man könnte sonst in jedem Falle einfach pauschal bei allen Büchern behaupten, diese seien auch privat nutzbar oder würden von Privatleuten aus privatem Interesse angeschafft. Genauso ließe sich behaupten, alle Bücher eines Lehrers seien als Arbeitsmittel zu betrachten. Beides sei falsch. Diesbezüglich werde auf die vom Beklagten genannte Entscheidung des BFH vom 2. Februar 1990 (a.a.O.) verwiesen. In der Position der Bindearbeiten/Leihgebühren von insgesamt 405,60 € seien Leihgebühren von Subito.de (gemeinsame Fernausleihe aller deutschen Bibliotheken), Bindearbeiten und Ähnliches hinsichtlich der berufsbedingt gehaltenen Zeitschriften geltend gemacht worden. Zur Begründung werde insoweit auf den Sachvortrag im Schriftsatz vom “2. November 2004“ (nicht in den Akten enthalten) sowie auf die im Einspruchsverfahren bereits angebotenen Beweise Bezug genommen. Auch sei die Verwendung der Zeitschriften im Unterricht dargelegt und nachgewiesen worden. Auf die Beweisangebote werde ausdrücklich Bezug genommen und zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht. Die Zeitschriften würden aus anthropologischer Sicht die gesamte Bandbreite der erteilten Unterrichtsfächer decken und würden es erlauben, Unterricht auf dem neuesten Forschungsstand zu halten. Zum Nachweis hierfür werde ein Sachverständigengutachten angeboten.
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Aufgrund des insbesondere im Schriftsatz vom 2. November 2004 geführten Nachweises, dass die Bücher und Zeitschriften zu Unterrichtvorbereitung angeschafft und verwendet worden seien, sei davon auszugehen, dass die Darlegungs- und Feststellungslast beim Beklagten liege. Aus den Themen der Bücher und Zeitschriften lasse sich zur privaten Verwendung nichts herleiten, nachdem der Nachweis geführt worden sei, dass diese Schriften beruflich angeschafft und verwendet worden seien.
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Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 15. Mai 2003 und die Einspruchsentscheidung vom 22. November 2004 in der Weise zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von 1.096,96 € berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung trägt er ergänzend und vertiefend vor: Die von den Klägern im Klagebegründungsschriftsatz vom 17. Februar 2005 vorgebrachten Argumente seien bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen. Auch die im Klageverfahren erstmals vorgelegten Lehrpläne sowie die während des Einspruchsverfahrens eingereichte Bücherliste mit Zuordnung der jeweils aufgelisteten Bücher zu den Klassen würden nicht die Überzeugung vermitteln, dass es sich bei den streitigen Kosten um solche aus nahezu ausschließlich beruflichen Gründen handele. Im Streitfall könne nicht ausgeschlossen werden, dass die aufgewendeten Kosten auch der Befriedigung privater Interessen gedient hätten. Des weitern würden die Bücher Themen beinhalten, die auch für sonstige Geschichts- und Medizininteressierte von Bedeutung seien, wie beispielsweise Revolution und Indianerkriege, Gesundheit und Medizin, der Mensch und seine Stellung in der Naturwissenschaft. Bei den Kosten der Bücher würde es sich um nicht abzugsfähige Mischkosten nach § 12 EStG handeln, selbst wenn Auszüge aus den Büchern zum Teil Einfluss auf den Unterricht gehabt hätten. Nachdem eine eindeutige und zweifelsfreier Abgrenzung nicht möglich gewesen wäre, sei dem klägerischen Vorbringen, Inhalte der Bücher seien in den Unterricht eingeflossen, insoweit Rechnung getragen worden, dass im Schätzungswege 50% der Bücherkosten, Leihkosten und Bindearbeiten als Werbungskosten anerkannt worden seien. Bei den angeschafften Zeitschriften und dem angeschafften “New York Review of Books“ (94, 36 €) handele es sich um Kosten, die nicht überwiegend beruflichen Zwecken gedient hätten; sie seien von allgemein bildendem Interesse. Gleichermaßen verhalte es sich mit den angeschafften Zeitschriften “Revue de la Presse“ (16,80 €) und “Revista de la Prensa“ (14,40 €). Hier gehe es ebenfalls um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Keinesfalls hätten die Kläger nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht, dass die streitige Literatur und auch die Leihgebühren sowie die Bindearbeiten weitaus überwiegend aus beruflichen Gründen angeschafft bzw. zu beruflichen Zwecken verwendet worden seien. Insoweit liege die objektive Beweislast für steuerbegünstigende Tatsachen bei den Klägern.
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Durch Beschluss vom 12. September 2005 (Bl. 64/65 PA) ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
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Am 12. November 2007 hat das Gericht den Klägern gemäß § 79 b Abs. 2 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 21. Dezember 2007 unter Hinweis auf die Folgen der Säumnis u.a. aufgegeben, in Bezug auf jedes einzelne gekaufte bzw. ausgeliehene Buch und jede einzelne Zeitschrift detailliert darzulegen, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang, welcher konkrete Teil der jeweiligen Schriftwerke Eingang in den jeweiligen Unterricht gefunden habe. Innerhalb der gesetzten Frist legten die Kläger mit am 21. Dezember 2007 eingegangenem Schreiben (Bl. 92-107 PA) sowohl die von den Klägern im Rahmen ihrer Steuererklärung erstellte Werbungskostenauflistung (Bl. 6-14 "Vertragsakten") als Anlage K 2 (Bl. 99-107 PA) und die mit Schreiben vom 29. September 2003 bereits zu den Akten gereichten Auflistung der als Werbungskosten geltend gemachten 37 Bücher (Bl. 36-40 "Vertragsakten") als Anlage K 1 (Bl. 94-98 PA) vor. Zugleich stellten sie - ohne nähere Begründung - den Antrag, die gesetzte Frist bis zum 22. Januar 2008 zu verlängern. Wegen nicht vorgebrachter Hinderungsgründe im Sinne von § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO ist der Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 (Bl. 109 PA) abgelehnt worden. Am 9. Januar 2008 haben die Kläger neben Kaufbelegen über die im Streit befindlichen Bücher, Zahlungsaufstellungen und diversen sonstigen Quittungen /Gebührenbescheide weiterhin vom Fernverleihunternehmen Subito über die bei ihm im Streitjahr ausgeliehenen Bücher mehrere Rechnungen zu den Akten gereicht (Klarsichtsfolien nach Bl. 111 und vor Bl. 112 PA).
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist unbegründet.
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Über die vom Beklagten bereits anerkannten Aufwendungen hinaus können keine weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers anerkannt werden.
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1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (vgl. z.B.: BFH vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BStBl II 2003 S. 407; BFH vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BStBl II 2007 S. 459; jeweils mit weiteren Nachweisen). Zu den Werbungskosten gehören gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich - oder doch nahezu ausschließlich - und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen (vgl. z.B.: BFH vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BStBl II 1993 S. 193; BFH vom 8. November 1996 VI R 22/96, BFH/NV 1997 S. 341). Ausgeschlossen hiervon sind aber Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und die nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, auch wenn sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen getätigt werden.
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2. Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass tätig oder ob es sich um Aufwendungen für die privat veranlasste Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 S. 2 EStG handelt, bestimmt sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. z.B.: BFH vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BStBl II 2006 S. 782; BFH vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007 S. 1643) nach dem tatsächlichen Verwendungszweck (vgl. z.B.: BFH vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BStBl II 2004 S. 958; BFH vom 20. Juli 2005 VI R 50/03, BFH/NV 2005 S. 2185).
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Der tatsächliche Verwendungszweck bei angeblicher Fachliteratur darf, worauf der Kläger zutreffend hinweist, weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht griffweise geschätzt werden (st. Rspr.; BFH vom 28. April 1972 VI R 305/69, BStBl II 1972 S. 723; BFH vom 19. April 1991 VI R 164/87, BFH/NV 1991 S. 598). Vielmehr muss jedes einzelne Werk darauf untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt (vgl. z.B.: BFH vom 2. Februar 1990 VI R 112/87, BFH/NV 1990 S. 564; BFH vom 22. Dezember 2000 IV B 4/00, BFH/NV 2001 S. 774).
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a) Insoweit hält die Vorgehensweise des Beklagten, 50% der Bücherkosten und 50 % der Bindearbeiten/Leihgebühren im Wege einer Schätzung als Werbungskosten anzuerkennen, einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Jener vom Beklagten begangene Rechtsanwendungsfehler wirkt sich im Streitfall letztlich allerdings nicht zum Nachteil des Klägers aus. Durch die (wohl aus Gründen der Verfahrensökonomie motivierte) Schätzung des Beklagten wurden Werbungskosten für angeschaffte und ausgeliehene Bücher und Zeitschriften akzeptiert, ohne dass die Voraussetzungen hierfür - nachweislich - vorlagen; das geht zu Lasten der Kläger. Eine Änderung des angegriffenen Einkommensteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung kommt daher nach § 100 Abs. 1 S. 1 FGO nicht in Betracht.
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Zur Feststellung des Verwendungszwecks der angeschafften und ausgeliehenen Bücher und Zeitschriften ist den Klägern gemäß § 79 b Abs. 2 FGO u.a. aufgegeben worden, bis spätestens zum 21. Dezember 2007 für jedes einzelne Buch und für jede einzelne Zeitschrift konkret darzulegen, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang, welcher konkrete Teil der jeweiligen Schriftwerke Eingang in den Unterricht fand. Dieser Sachaufklärungsverfügung des Gerichts sind die Kläger nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Die von ihnen innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist vorgelegte Anlage K1 und K2 enthalten zwar Angaben dazu, in welcher Klasse und zu welchem Unterrichtthema das einzelne angeschaffte Buch wann eingesetzt worden sein soll. Angaben dazu, welcher konkrete Teil des jeweils angeschafften Buches in welchem Umfang für Zwecke des Unterrichts genutzt worden sein soll, fehlen. Zu den ausgeliehenen Bücher sowie den bezogenen und ausgeliehenen Zeitschriften enthalten die Anlage K1 und K2 überhaupt keine Angaben. Ohne die fehlenden Angaben lässt sich die nahezu ausschließliche berufliche Verwendung der angeschafften und ausgeliehenen Bücher und Zeitschriften jedoch nicht zuverlässig beurteilen. Bei den vom Kläger angeschafften Büchern handelt es sich gerade nicht etwa um unentbehrliche (siehe dazu Schmidt/Drenseck, 27. A. 2008, Rz 175 zu § 9 dort unter “Bücher“) Fachbücher eines Realschullehrers mit den Unterrichtsfächern Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik, bei denen die Annahme einer privaten Mitverwendung regelmäßig ausgeschlossen werden kann (BFH vom 21. Mai 1992 IV R 70/91, BStBl II 1992 S. 1015), sondern um Schriftwerke, die ein an der Anthropologie interessierter Steuerpflichtiger - zu dem der Kläger nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung gehört - ebenfalls erwerben würde. Denn die angeschafften Bücher haben durchweg die physische, physische und geistige Natur des Menschen sowie dessen Stellung in der Natur zum Inhalt. Gleiches gilt für die über den Lieferdienst der Bibliotheken ausgeliehenen Schriftwerke; auch sie gehören - zufolge der vom Fernleihunternehmen Subito in dessen Rechnungen enthaltenen Aufstellungen der ausgeliehenen Schriftwerke (Klarsichtfolien nach Bl. 111 und vor Bl. 112 PA) - im weitesten Sinne zum Gebiet der Anthropologie. Was die bezogenen Zeitschriften anbelangt, ist deren Inhalt von gesellschaftspolitischer und allgemeinbildender Art. Infolgedessen lässt es sich nicht mehr ausschließen, dass die Aufwendungen für die in Rede stehenden Schriftwerke vom Kläger auch aus seinem Interesse an der Anthropologie und Gesellschaftspolitik und damit auch aus im Privatbereich wurzelnden Gründen gemacht wurden. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn einzelne Zitate, einzelne Abschnitte oder Kapitel der in Rede stehenden Schriftwerke Eingang in den vom Kläger abgehaltenen Unterricht gefunden haben sollte. Eine abschnittsweise Wiedergabe im Unterricht eines nicht typischen Fachbuches eines Lehrers ist nämlich nicht geeignet, die private Mitveranlassung völlig in den Hintergrund treten zu lassen (BFH vom 21. Mai 1992 IV R 70/91, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund zeigen sich die beiden zu den Akten gereichten Anlagen K1 und K2 als unzureichend, die nahezu ausschließliche berufliche Verwendung darzulegen, da aus ihnen nur hervorgeht, dass die einzelnen Schriftwerke für den Unterricht genutzt worden sein sollen, nicht aber in welchem Umfang. In Anbetracht des insoweit unvollständig gebliebenen Sachvortrags - trotz gerichtlicher Aufklärungsverfügung vom 12. November 2007 - hat das Gericht davon abgesehen, die in den Anlagen K1 und K2 angebotenen Zeugenbeweise zu erheben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, unsubstantiierten Behauptungen durch Erhebung von unzulässigen Ausforschungsbeweisen nachzugehen (vgl. z.B.: BFH vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002 S. 661; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. A. 2006, Rz 29 zu § 76 m.w.N.).
- 21
b) Ist nach alledem offen geblieben, ob die angeschafften und ausgeliehenen Bücher und Zeitschriften nahezu ausschließlich durch den Beruf des Klägers als Lehrer veranlasst wurden, haben die Kläger die Folgen der Unerwiesenheit zu tragen. Ihnen obliegt nämlich die Darlegungs- und Feststellungslast (st. Rspr.; vgl. z.B.: BFH vom 2. Februar 1990 VI R 112/87, a.a.O.; BFH vom 21. Mai 1992 IV R 70/91, a.a.O.; BFH vom 22. Dezember 2000 IV B 4/00, BFH/NV 2001 S. 774; BFH vom 4. Dezember 2003 VI B 155/00, BFH/NV 2004 S. 488).
II.
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1. Die Kostenentscheidung basiert auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 23
2. Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.